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Leitsätze: |
1. |
Es lässt sich nicht feststellen, dass die Grundsätze der Sittenwidrigkeit
einer Angehörigenbürgschaft / Haftungsübernahme wegen krasser finanzieller Überforderung höchstrichterlich
beschränkt wären auf die Sicherung von Darlehensansprüchen gewerblicher Kreditgeber. |
2. |
Die Personalsicherung von Darlehensforderungen eines privaten Darlehensgebers aufgrund eines erheblich belastenden
Darlehensvertrages mit einem Gewerbetreibenden, der über keine banküblichen Kreditmöglichkeiten
mehr verfügt, durch dessen nahe Angehörigen erscheint keineswegs atypisch. |
3. |
Es spricht vieles dafür, die Grundsätze der Sittenwidrigkeit einer Angehörigenbürgschaft /
Haftungsübernahme wegen krasser finanzieller Überforderung auf jeden entgeltlichen Darlehensvertrag anzuwenden,
unabhängig von der Rechtsform des Darlehensgebers. |
4. |
Zur Sittenwidrigkeit eines Gelegenheitsdarlehens eines privaten Darlehensgebers. |
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