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Gewinnzusagen

Oberlandesgericht Bremen
Urteil vom 12.11.03
(1 U 50/03a)
MDR 2004, 386
NJW-RR 2004, 347

Eindruck des gewonnenen Preises
(plakativ herausgestellte Angaben entscheidend)


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Leitsätze:
1.  § 661a BGB verlangt lediglich den Anschein eines Preisgewinns, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift bereits dann erfüllt sind, wenn die Zusendung des Unternehmers durch ihre Gestaltung den Eindruck erweckt, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen. Dabei ist entscheidend, ob die Mitteilung abstrakt-generell geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines (bereits erfolgten) Preisgewinns zu erwecken.
2.  Bei der Auslegung der Gewinnzusage kommt es auf den Kerngehalt der Aussage an, wobei den plakativ herausgestellten Angaben entscheidende Bedeutung beizumessen ist, und versteckte Hinweise, sofern sie sich nicht dem objektiven Empfängerhorizont aufdrängen, außer Ansatz bleiben.
 

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