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Leitsätze: |
1. |
§ 661a BGB verlangt lediglich den Anschein eines Preisgewinns,
so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift bereits dann
erfüllt sind, wenn die Zusendung des Unternehmers
durch ihre Gestaltung den Eindruck erweckt, der Verbraucher
habe einen Preis gewonnen. Dabei ist entscheidend, ob die Mitteilung
abstrakt-generell geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher
den Eindruck eines (bereits erfolgten) Preisgewinns zu erwecken. |
2. |
Bei der Auslegung der Gewinnzusage kommt es auf den Kerngehalt der Aussage an,
wobei den plakativ herausgestellten Angaben entscheidende Bedeutung beizumessen ist,
und versteckte Hinweise, sofern sie sich nicht dem objektiven Empfängerhorizont
aufdrängen, außer Ansatz bleiben. |
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