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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Durch die 'Informationen über das Guthaben'
in Verbindung mit der Mitteilung, es sei zugunsten des Klägers
ein Konto über 26.000 DM eingerichtet worden, wird objektiv
der Eindruck erweckt, der Verbraucher habe diesen Betrag gewonnen.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob gerade der konkret angesprochene Verbraucher
diesen Eindruck hatte und haben durfte. Maßgebend ist vielmehr,
ob die Mitteilung abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen
Verbraucher den Eindruck eines bereits gewonnenen Gewinns zu erwecken.
Dies ist hier der Fall.
Indem ein Kontostand von 26.000 DM zugunsten des Klägers vorgespiegelt
wurde, der Kläger angeblich ein 'Riesen-Glück' gehabt habe
und der Kläger mit der Ziehungs-Nr. ein 'ansehnliches Guthaben'
erhalten werde, wird in objektiver Hinsicht ohne Zweifel der Eindruck
eines bereits gewonnenen Preises in dieser Höhe erweckt.
Auf die subjektive Sicht des Klägers kommt es nicht an. Aus diesem Grunde
kann es auch dahinstehen, ob der Kläger bereits mehrfach
an derartigen und vergleichbaren Gewinnspielen teilgenommen hat.
(...)
Die auf der Rückseite der 'Information über das Guthaben' abgedruckten
AGB sind in Kleindruck
und blassgrauer Schrift gehalten. Sie sind ohne Absätze oder sonstige
Unterbrechungen gedruckt und nur mit Mühe zu entziffern, so dass
die Zumutbarkeitsgrenze überschritten und die Einbeziehung der AGB schon
aus diesem Grunde nicht erfolgt ist. (...)
Der gesamte Text auf der Vor- und Rückseite der Mitteilung
sind AGB.
Soweit Widersprüche auftreten, sind die AGB kundenfreundlich
auszulegen, um hierdurch dem durch § 661a BGB intendierten Verbraucherschutz Geltung
zu verschaffen." |
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