www.rechtsrat.ws

Arbeitsrecht
Kopftuch im Arbeitsrecht

Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Urteil vom 13.03.02
(2 LB 2171/01)
NVwZ-RR 2002, 658
NdsVBl 2002, 212


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsatz:
  Die Schulverwaltung hält sich innerhalb ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie eine Bewerberin für die Einstellung als Beamtin auf Probe in den staatlichen Schuldienst als ungeeignet für das Amt einer Grund- und Hauptschullehrerin ansieht, weil diese im Dienst aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen will.

Die Bewerberin kann ein Recht auf eine solche Bekleidung im Unterricht nicht aus dem religiöse Bezüge enthaltenden Bildungsauftrag des niedersächsischen Schulgesetzes ableiten.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Lehrerin muslimischen Glaubens, die im Unterricht ein Kopftuch tragen will, hat keinen Anspruch auf Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst"
 

weitere Infos: