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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Das Tragen eines Kopftuchs macht im hier zu beurteilenden Zusammenhang
die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur islamischen
Religionsgemeinschaft und ihre persönliche Identifikation als Muslima deutlich.
Die Qualifizierung eines solchen Verhaltens als Eignungsmangel
für das Amt einer Lehrerin an Grund- und Hauptschulen greift
in das Recht der Beschwerdeführerin auf gleichen Zugang
zu jedem öffentlichen Amt aus Art.33 Abs.2 Grundgesetz in Verbindung mit dem ihr durch
Art.4 Abs.1 und 2 Grundgesetz
gewährleisteten Grundrecht der Glaubensfreiheit ein, ohne dass dafür
gegenwärtig die erforderliche, hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage besteht.
Damit ist der Beschwerdeführerin der Zugang zu einem
öffentlichen Amt in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise verwehrt
worden." |
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aus dem Minderheitenvotum: |
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"Die Senatsmehrheit nimmt an, bestimmte Dienstpflichten
eines Beamten dürften nur durch parlamentarisches Gesetz begründet werden,
wenn sie in Zusammenhang mit dessen Religions- oder Weltanschauungsfreiheit stehen.
Dies wurde bislang weder in Rechtsprechung und Literatur noch von der
Beschwerdeführerin selbst vertreten. Mit dieser Auffassung bleibt nicht nur
die dem Gericht unterbreitete grundsätzliche Verfassungsfrage nach der staatlichen
Neutralität im Bildungs- und Erziehungsraum der Schule unentschieden,
sie führt auch zu einer im Grundgesetz nicht angelegten Fehlgewichtung im System
der Gewaltenteilung sowie im Verständnis der Geltungskraft
der Grundrechte beim Zugang zu öffentlichen Ämtern.
Die Entscheidung geht über den ausdrücklich bekundeten Willen
des baden-württembergischen Landtages hinweg, aus Anlass des Falles
der Beschwerdeführerin kein formelles Gesetz zu erlassen; sie lässt
zudem die Volksvertretung im Unklaren darüber, wie eine
verfassungsgemäße Regelung getroffen werden kann. Schließlich gibt
die Senatsmehrheit dem Landesgesetzgeber keine Möglichkeit,
sich auf die von ihr angenommene neue Verfassungsrechtslage einzustellen
und versäumt es, Rechtsprechung und Verwaltung zu sagen, wie sie
bis zum Erlass eines Landesgesetzes verfahren sollen." |
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