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Arbeitsrecht
Kopftuch im Arbeitsrecht

Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 04.07.02
(2 C 21.01)
NJW 2002, 3344


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Leitsatz:
  Die Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf Probe darf abgelehnt werden, wenn die Bewerberin nicht bereit ist, im Unterricht auf das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" zu verzichten.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Diese Pflicht zu strikter Neutralität im Bereich der staatlichen Schule wird verletzt, wenn eine Lehrerin im Unterricht ein Kopftuch trägt. Das Kopftuch ist ein deutlich wahrnehmbares Symbol einer bestimmten Religion, selbst wenn seine Trägerin keinerlei missionarische Absicht damit verfolgt und das Kopftuch nur aus eigener Glaubensüberzeugung trägt. Wegen der Vorbildfunktion, die eine Lehrerin an Grund- und Hauptschulen ausübt und aus pädagogischen Gründen auch ausüben soll, darf sie den in ihrer Persönlichkeit noch nicht gefestigten Schülern keine bestimmte Glaubensüberzeugung ständig und unübersehbar vor Augen führen.

Der Konflikt zwischen diesen Grundrechten lässt sich in schonender Weise nur dadurch vermeiden, dass eine Lehrerin auf das Tragen eines Kopftuchs während des Unterrichts verzichtet. Da die Klägerin hierzu nicht bereit ist, fehlt ihr die erforderliche Eignung, den staatlichen Erziehungsauftrag mit der gebotenen Neutralität wahrzunehmen. Ob Beschwerden oder Beanstandungen tatsächlich geäußert werden, ist dabei unerheblich; der Staat ist gehalten, bereits dem Entstehen einer Konfliktlage vorzubeugen."
 

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