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aus der Pressemitteilung: |
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"Diese Pflicht zu strikter Neutralität im Bereich
der staatlichen Schule wird verletzt, wenn eine Lehrerin im Unterricht
ein Kopftuch trägt. Das Kopftuch ist ein deutlich wahrnehmbares
Symbol einer bestimmten Religion, selbst wenn seine Trägerin keinerlei
missionarische Absicht damit verfolgt und das Kopftuch nur aus eigener Glaubensüberzeugung
trägt. Wegen der Vorbildfunktion, die eine Lehrerin an Grund-
und Hauptschulen ausübt und aus pädagogischen Gründen auch ausüben
soll, darf sie den in ihrer Persönlichkeit noch nicht gefestigten
Schülern keine bestimmte Glaubensüberzeugung ständig und unübersehbar
vor Augen führen.
Der Konflikt zwischen diesen Grundrechten lässt sich in schonender Weise nur
dadurch vermeiden, dass eine Lehrerin auf das Tragen eines Kopftuchs
während des Unterrichts verzichtet. Da die Klägerin hierzu nicht
bereit ist, fehlt ihr die erforderliche Eignung, den staatlichen
Erziehungsauftrag mit der gebotenen Neutralität wahrzunehmen. Ob Beschwerden
oder Beanstandungen tatsächlich geäußert werden, ist dabei unerheblich;
der Staat ist gehalten, bereits dem Entstehen einer Konfliktlage
vorzubeugen." |
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