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GewO |
§ 105 |
Volltext |
freie Gestaltung des Arbeitsvertrages |
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form
des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung
entgegenstehen.
Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach
den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. |
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GewO |
§ 106 |
Volltext |
Weisungsrecht des Arbeitgebers |
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Der Arbeitgeber kann Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung nach billigem
Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch
den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines
anwendbaren Tarifvertrages
oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer
im Betrieb.
Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auf Behinderungen
des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. |
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GewO |
§ 107 |
Volltext |
Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts |
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Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen. |
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts
vereinbaren, wenn dies den Interessen des Arbeitnehmers oder
der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.
Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen.
Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen,
wenn die Anrechnung zu den üblichen Selbstkosten erfolgt.
Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein,
soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen
worden ist.
Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen
Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils
des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. |
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Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für
die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer
für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält.
Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung
dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten
Leistung zahlt. |
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GewO |
§ 108 |
Volltext |
Abrechnung des Arbeitsentgelts |
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Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform
zu erteilen.
Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung
des Arbeitsengelts enthalten.
Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe
der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe
der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich. |
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Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber
der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben. |
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GewO |
§ 109 |
Volltext |
Zeugnis |
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Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch
auf ein schriftliches Zeugnis.
Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis)
enthalten.
Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus
auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes
Zeugnis) erstrecken. |
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Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein.
Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere
als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage
über den Arbeitnehmer zu treffen. |
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Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. |
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GewO |
§ 110 |
Volltext |
Wettbewerbsverbot |
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit
des Arbeitnehmers für die Zeit nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot).
Die §§ 74 - 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden |
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