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Gewerbeordnung (GewO)
- Auszug -

 
 
    zuletzt geändert durch:


GewO § 105 Volltext

freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
 
 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen.

Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
 
 

 


GewO § 106 Volltext

Weisungsrecht des Arbeitgebers
 
 
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.

Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
 
 

 


GewO § 107 Volltext

   Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts   
 
 
GewO § 107 Absatz 1


Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.
 
 
 
GewO § 107 Absatz 2


Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies den Interessen des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.

Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen.

Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den üblichen Selbstkosten erfolgt.

Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
 
 
 
GewO § 107 Absatz 3


Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält.

Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.
 
 

 


GewO § 108 Volltext

Abrechnung des Arbeitsentgelts
 
 
GewO § 108 Absatz 1


Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen.

Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsengelts enthalten.

Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
 
 
 
GewO § 108 Absatz 2


Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
 
 

 


GewO § 109 Volltext

Zeugnis
 
 
GewO § 109 Absatz 1


Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.

Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten.

Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
 
 
 
GewO § 109 Absatz 2


Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein.

Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
 
 
 
GewO § 109 Absatz 3


Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
 
 

 


GewO § 110 Volltext

Wettbewerbsverbot
 
 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot).

Die §§ 74 - 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden
 
 
 


dieses Gesetz im Volltext