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Anmerkungen zu § 13 MuSchG

§ 13 Abs. 2 MuSchG wurde geändert,
§ 13 Abs. 3 MuSchG wurde eingefügt
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 16.06.02 (Art.1, BGBl. I 2002  S. 1812in Kraft seit 20.06.02).


Bis zum 19.06.02 hatte § 13 MuSchG folgenden Wortlaut:

MuSchG § 13  bis 19.06.02

Mutterschaftsgeld
 
 
MuSchG § 13 Absatz 1


Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte über das Mutterschaftsgeld.
 
 
 
MuSchG § 13 Absatz 2


Frauen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder ihr Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro.

Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen vom Bundesversicherungsamt gezahlt.