|
www.rechtsrat.ws
Anmerkungen zu § 13 MuSchG
§ 13 Abs. 2 MuSchG wurde geändert,
§ 13 Abs. 3 MuSchG wurde eingefügt
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts
vom 16.06.02
(Art.1, BGBl. I 2002 S. 1812, in Kraft seit 20.06.02).
Bis zum 19.06.02 hatte § 13 MuSchG folgenden Wortlaut:
MuSchG |
§ 13 |
bis 19.06.02 |
Mutterschaftsgeld |
|
Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit
der Schutzfristen des § 3
Abs. 2 und des § 6 Abs. 1
sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung oder
des Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte über das Mutterschaftsgeld.
| |
|
|
Frauen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn
der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2
in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder
ihr Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig
aufgelöst worden ist, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag
Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung
über das Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro.
Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen vom Bundesversicherungsamt gezahlt.
| |
|
| |