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--> Mutterschutzverordnung (MuSchV)
§§ 1 - 2: allgemeine Vorschriften |
MuSchG |
§ 1 |
Übersicht |
Geltungsbereich |
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Dieses Gesetz gilt
1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,
2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte
(§ 1 Abs.1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951,
BGBl. I S.191), soweit sie am Stück mitarbeiten.
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MuSchG |
§ 2 |
Übersicht |
Gestaltung des Arbeitsplatzes |
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Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt,
hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes
einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte
und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen
Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und
Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen.
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Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten
beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder
gehen muss, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen
Ausruhen bereitzustellen.
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Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten
beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss,
hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit
zu geben.
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung von
Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter
oder ihrer Kinder Liegeräume für diese Frauen einzurichten
und sonstige Maßnahmen zur Durchführung des in
Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen,
2. nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung
des Arbeitgebers zur Beurteilung einer Gefährdung der
werdenden oder stillenden Mütter, zur Durchführung der
notwendigen Schutzmaßnahmen und zur Unterrichtung der
betroffenen Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe der insoweit
umzusetzenden Artikel 4 - 6 der
Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992
über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren
Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen
am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 348 S. 1).
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Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4 erlassenen
Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde in Einzelfällen
anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung
des Absatzes 1 zu treffen sind.
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§§ 3 - 8: Beschäftigungsverbote |
MuSchG |
§ 3 |
Übersicht |
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter |
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Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden,
soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter
oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
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Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen
vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn,
dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären;
die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
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MuSchG |
§ 4 |
Übersicht |
weitere Beschäftigungsverbote |
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Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren
körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt
werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von
gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub,
Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe,
von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
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Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von
mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten
von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische
Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert
werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen
Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden,
so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter
nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,
2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit
Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese
Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken
oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt
halten müssen,
4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art
mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit
Fußantrieb,
5. mit dem Schälen von Holz,
6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft
in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit
zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko
der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte
Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr
für die Leibesfrucht besteht,
7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf
Beförderungsmitteln,
8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren,
insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder
abzustürzen, ausgesetzt sind.
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Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein
gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt
werden kann,
2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
ist verboten.
Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen,
wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine
Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder
Kind nicht befürchten lassen.
Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für
alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung
bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2
für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung
beschäftigten Frauen gegeben sind.
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung
von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden
Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote
der Absätze 1 und 2 fallen,
2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende
Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.
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Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen
bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote
der Absätze 1 - 3 oder einer von der
Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen
Verordnung fällt.
Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten
anderen Arbeiten verbieten.
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MuSchG |
§ 5 |
Übersicht |
Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis |
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Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft
und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen
ihr Zustand bekannt ist.
Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.
Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der
Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen.
Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt
bekanntgeben.
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Für die Berechnung der in § 3
Abs.2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das
Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis
soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben.
Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt
der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese
Frist entsprechend.
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Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1
und 2 trägt der Arbeitgeber.
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MuSchG |
§ 6 |
Übersicht |
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
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Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen,
bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen
nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.
Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern
sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der
Schutzfrist nach § 3 Abs.2,
der nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen
ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den
ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden,
wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
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Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach
ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind,
dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit
übersteigenden Arbeit herangezogen werden.
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Stillende Mütter dürfen mit den in § 4
Abs.1, 2 Nr.1, 3, 4, 5, 6
und 8 sowie Abs.3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht
beschäftigt werden.
Die Vorschriften des § 4 Abs.3
Satz 2 und 3 sowie Abs.5 gelten entsprechend.
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MuSchG |
§ 7 |
Übersicht |
Stillzeit |
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Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen
erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe
Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben.
Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr
als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit
von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der
Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist,
einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt
werden.
Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch
eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
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Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall
nicht eintreten.
Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet
und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften
festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
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Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere
Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen;
sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
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Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit
Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit
ein Entgelt von 75 % eines durchschnittlichen Stundenverdienstes,
mindestens aber 0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen.
Ist die Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister
tätig, so haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen
Teilen zu gewähren.
Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 - 25
des Heimarbeitsgesetzes
vom 14. März 1951 (BGB1. I S.191)
über den Entgeltschutz Anwendung.
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MuSchG |
§ 8 |
Übersicht |
Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit |
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Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit,
nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an
Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
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Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die
1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden
täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,
2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden
täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche
hinaus geleistet wird.
In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.
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Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1
dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten
der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt
werden
1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen
Beherbergungswesen bis 22 Uhr,
2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,
3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen
bis 23 Uhr.
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Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im
übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt,
in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder
Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter,
abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt
werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit
von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe
gewährt wird.
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An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte,
die werdende oder stillende Mütter sind, darf Heimarbeit
nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben
werden, dass sie von der werdenden Mutter voraussichtlich
während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit, von der
stillenden Mutter voraussichtlich während einer
7 1/4 stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen
ausgeführt werden kann.
Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen
über die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuss
besteht, hat sie diesen vorher zu hören.
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Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten
Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften
zulassen. | |
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MuSchG |
§ 9 |
Übersicht |
Kündigungsverbot |
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Die Kündigung gegenüber einer Frau während der
Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der
Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der
Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder
innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt
wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich,
wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht
und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den
in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur,
wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt -
Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951
(BGBl. I S.191) erstreckt.
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Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5
Abs.1 Satz 3 entsprechend.
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Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in
besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau
während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf
von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen,
ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.
Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss
den zulässigen Kündigungsgrund angeben.
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In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte
dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf
von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen
bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften
der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs.5 bleiben
unberührt.
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MuSchG |
§ 10 |
Übersicht |
Erhaltung von Rechten |
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Eine Frau kann während der Schwangerschaft und während
der Schutzfrist nach der Entbindung (§ 6
Abs.1) das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum
Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.
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Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 aufgelöst
und wird die Frau innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihrem
bisherigen Betrieb wieder eingestellt, so gilt, soweit Rechte aus
dem Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebs- oder
Berufszugehörigkeit oder von der Dauer der Beschäftigungs-
oder Dienstzeit abhängen, das Arbeitsverhältnis als nicht
unterbrochen.
Dies gilt nicht, wenn die Frau in der Zeit von der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei einem anderen
Arbeitgeber beschäftigt war.
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MuSchG |
§ 11 |
Übersicht |
Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
§ 11 Abs.2 Satz 3 in Kraft seit
20.06.02 |
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Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist,
soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten
dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines
Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs.1,
§§ 4 , 6
Abs.2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach
§ 8 Abs.1, 3 oder 5 teilweise oder völlig
mit der Arbeit aussetzen.
Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung
oder die Entlohnungsart wechselt.
Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen,
so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen
oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.
Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer
gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen.
Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
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Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender
Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums
eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von
Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter
Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung
des Durchschnittsverdienstes außer Betracht.
Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen,
die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten
und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung
des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2
zu erlassen.
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MuSchG |
§ 13 |
Übersicht |
Mutterschaftsgeld
§ 13 Abs.2 neu, Abs.3 in Kraft seit
20.06.02 |
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Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen
des § 3 Abs.2 und des § 6
Abs.1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung
oder des Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte über das Mutterschaftsgeld.
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Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn
der Schutzfrist nach § 3 Abs.2 in einem Arbeitsverhältnis
stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfristen
des § 3 Abs.2 und des § 6 Abs.1
sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender
Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch
insgesamt 210 Euro.
Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt.
Die Sätze 1 und 2 gelten für Frauen entsprechend, deren Arbeitsverhältnis während
ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist des § 6 Abs.1 nach Maßgabe
von § 9 Abs.3 aufgelöst worden ist.
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Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 Abs.2 oder des
§ 6 Abs.1 von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln,
erhalten von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld entsprechend den Absätzen 1 und 2.
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MuSchG |
§ 14 |
Übersicht |
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
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Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200
Abs.1, Abs.2 Satz 1 - 4 und Abs.3
der Reichsversicherungsordnung,
§ 29 Abs.1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
oder § 13 Abs.2, 3 haben, erhalten
während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit
der Schutzfristen des § 3 Abs.2 und
§ 6 Abs.1 sowie für den Entbindungstag
von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten
durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.
Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den
letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher
Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der
Schutzfrist nach § 3 Abs.2 zu berechnen.
Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgelts,
die während der Schutzfristen des § 3 Abs.2
und § 6 Abs.1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt
in die Berechnung einzubeziehen.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch)
sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen
oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt
erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während
oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem
mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.
Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das
durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer
gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
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Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder
während der Schutzfrist des § 6 Abs.1
nach Maßgabe von § 9 Abs.3
aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist
den Zuschuss nach Absatz 1 zu Lasten des Bundes von der
für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.
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Absatz 2 gilt für den Zuschuss des Bundes entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines
Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 Abs.1 Satz 1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1
nicht zahlen kann.
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Der Zuschuss nach den Absätzen 1 - 3 entfällt für die Zeit,
in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch
nehmen oder in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis
nicht während ihrer Schwangerschaft oder während der
Schutzfrist des § 6 Abs.1 vom Arbeitgeber
zulässig aufgelöst worden wäre.
Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten.
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MuSchG |
§ 15 |
Übersicht |
sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
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Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
sind, erhalten auch die folgenden Leistungen bei Schwangerschaft
und Mutterschaft nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte:
1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammenhilfe,
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
3. stationäre Entbindung,
4. häusliche Pflege,
5. Haushaltshilfe.
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MuSchG |
§ 16 |
Übersicht |
Freistellung für Untersuchungen |
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Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung
der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist.
Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert ist.
Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
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MuSchG |
§ 17 |
Übersicht |
Erholungsurlaub
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Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten
wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten.
Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht
vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen
den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
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§§ 18 - 20: Durchführung des Gesetzes |
MuSchG |
§ 18 |
Übersicht |
Auslage des Gesetzes |
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In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig
mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck
dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder
auszuhängen.
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Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der
Ausgabe und Abnahme einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter
Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
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MuSchG |
§ 19 |
Übersicht |
Auskunft |
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Angaben
wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,
2. die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der
werdenden und stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind,
und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu machenden Angaben
beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
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Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren
nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
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MuSchG |
§ 20 |
Übersicht |
Aufsichtsbehörden |
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Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen
Behörden (Aufsichtsbehörden).
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Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse und
Obliegenheiten wie nach § 139 b der Gewerbeordnung
die dort genannten besonderen Beamten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
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MuSchG |
§ 21 |
Übersicht |
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten |
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Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder
fahrlässig
1. den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs.1-3 Satz 1 oder
§ 6 Abs.1-3 Satz 1 über die Beschäftigungsverbote
vor und nach der Entbindung,
2. den Vorschriften des § 7 Abs.1 Satz 1
oder Abs.2 Satz 2 über die Stillzeit,
3. den Vorschriften des § 8 Abs.1 Satz 1
oder 3 - 5 Satz 1 über Mehr-, Nacht- oder
Sonntagsarbeit,
4. den auf Grund des § 4 Abs.4 erlassenen Vorschriften,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen,
5. einer vollziehbaren Verfügung der Aufsichtsbehörde
nach § 2 Abs.5, § 4 Abs.5,
§ 6 Abs.3 Satz 2, § 7 Abs.3
oder § 8 Abs.5 Satz 2 Halbsatz 1,
6. den Vorschriften des § 5 Abs.1 Satz 3
über die Benachrichtigung,
7. der Vorschrift des § 16 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, über die Freistellung für
Untersuchungen oder
8. den Vorschriften des § 18 über die Auslage
des Gesetzes oder des § 19 über die Einsicht,
Aufbewahrung und Vorlage der Unterlagen und über die
Auskunft
zuwiderhandelt.
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Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.1-5
kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro,
die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.6-8
mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro
geahndet werden.
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Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr.1-5
bezeichneten Handlungen begeht und dadurch die Frau in ihrer
Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen bestraft.
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MuSchG |
§ 24 |
Übersicht |
in Heimarbeit Beschäftigte |
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Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen
Gleichgestellten gelten
1. die §§ 3 , 4 und
6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
der Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit tritt,
2. § 2 Abs.4, § 5 Abs.1 und 3,
§ 9 Abs.1, § 11 Abs.1,
§ 13 Abs.2, die §§ 14,
16, 19 Abs.1 und
§ 21 Abs.1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister tritt.
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