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--> Mutterschutzgesetz (MuSchG)
MuSchV |
§ 1 |
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Beurteilung der Arbeitsbedingungen |
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Der Arbeitgeber muss rechtzeitig für jede Tätigkeit,
bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemischen
Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen
Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach
Anlage 1 dieser Verordnung
gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer
der Gefährdung beurteilen. Die Pflichten nach dem
Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.
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Zweck der Beurteilung ist es,
1. alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle
Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen
Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und
2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen.
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Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen
schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dieser
Verordnung in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
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MuSchV |
§ 2 |
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Unterrichtung |
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende Mütter
sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen
und, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen
über die Ergebnisse der Beurteilung nach § 1 und
über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit
und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das
möglich ist.
Eine formlose Unterrichtung reicht aus.
Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie weitergehende
Pflichten nach dem Betriebsverfassungs- und den
Personalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
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MuSchV |
§ 3 |
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weitere Folgerungen aus der Beurteilung |
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Ergibt die Beurteilung nach § 1, dass die Sicherheit
und Gesundheit der betroffenenen Arbeitnehmerinnen gefährdet
ist und dass Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit
möglich sind, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen
Maßnahmen, damit durch eine einstweilige Umgestaltung der
Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls der Arbeitszeiten für
werdende oder stillende Mütter ausgeschlossen wird, dass sie
dieser Gefährdung ausgesetzt sind.
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Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder gegebenenfalls
der Arbeitszeiten unter Berücksichtung des Standes von Technik,
Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter
arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich oder
wegen des nachweislich unverhältnismäßigen
Aufwandes nicht zumutbar, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen
Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der betroffenen
Arbeitnehmerinnen.
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Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht
zumutbar, dürfen werdende oder stillende Mütter so
lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer
Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist.
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MuSchV |
§ 4 |
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Verbot der Beschäftigung |
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Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit
Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Beurteilung
ergeben hat, dass die Sicherheit oder Gesundheit von Mutter
oder Kind durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen
Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren oder die Arbeitsbedingungen
nach Anlage 2 dieser Verordnung
gefährdet wird.
Andere Beschäftigungsverbote
aus Gründen des Mutterschutzes bleiben unberührt.
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§ 3 gilt entsprechend, wenn eine Arbeitnehmerin,
die eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt, schwanger
wird oder stillt und ihren Arbeitgeber davon unterrichtet.
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MuSchV |
§ 5 |
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besondere Beschäftigungsbeschränkungen |
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Nicht beschäftigt werden dürfen
1. werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen, giftigen,
gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen
chronisch schädigenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert
überschritten wird;
2. werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen
oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß
Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den
Krankheitserregern ausgesetzt sind;
3. werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden
oder erbgutverändernden Gefahrstoffen;
4. stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Nummer 3,
wenn der Grenzwert überschritten wird;
5. gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit
Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten,
wenn der Grenzwert überschritten wird;
6. werdende oder stillende Mütter in Druckluft (Luft mit einem
Überdruck von mehr als 0,1 bar).
In Nummer 2 bleibt § 4
Abs.2 Nr.6 des Mutterschutzgesetzes
unberührt. Nummer 3 gilt nicht, wenn die werdenden
Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen
nicht ausgesetzt sind.
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MuSchV |
§ 6 |
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Straftaten und Ordnungswidrigkeiten |
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Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs.1 Nr.1
des Arbeitsschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 2 eine werdende
oder stillende Mutter nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
unterrichtet.
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Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4
des Mutterschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3
oder § 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 6
eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt.
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Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8
Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 Abs.1 Nr.5 eine gebährfähige
Arbeitnehmerin beschäftigt.
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Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in
Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine Frau
in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach
§ 21 Abs. 3, 4
des Mutterschutzgesetzes
strafbar. | |
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Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in
Absatz 3 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit
einer Frau gefährdet, ist nach § 27
Abs. 2 - 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.
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MuSchV |
Anlage 1 |
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nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahrstoffe
und biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen Schadfaktoren sowie der Verfahren oder Arbeitsbedingungen
nach § 1 Abs. 1 |
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A. |
Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren |
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1. |
chemische Gefahrstoffe
Folgende chemische Gefahrstoffe, soweit bekannt ist, dass sie
die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen
Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in
Anlage 2 dieser
Verordnung aufgenommen sind:
a) |
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nach der Richtlinie 67/548/EWG beziehungsweise nach
§ 4 a der Gefahrstoffverordnung als R 40,
R 45, R 46 oder R 61 gekennzeichnete Stoffe, sofern sie
noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind |
b) |
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die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG
aufgeführten chemischen Gefahrstoffe |
c) |
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Quecksilber und Quecksilberderivate |
d) |
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Mitosehemmstoffe |
e) |
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Kohlenmonoxid |
f) |
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gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich
in die Haut eindringen |
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2. |
biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 - 4
im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der
Richtlinie 90/679/EWG,
soweit bekannt ist, dass diese Arbeitsstoffe oder
die durch sie bedingten therapeutischen Maßnahmen
die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin
und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch
nicht in Anlage 2
dieser Verordnung aufgenommen sind |
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3. |
physikalische Schadfaktoren
Physikalische Schadfaktoren, die zu Schädigungen des
Fötus und/oder eine Lösung der Plazenta
verursachen können, insbesondere
a) |
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Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen |
b) |
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Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig
insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich |
c) |
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Lärm |
d) |
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ionisierende Strahlungen |
e) |
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nicht ionisierende Strahlungen |
f) |
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extreme Kälte und Hitze |
g) |
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Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb
als auch außerhalb des Betriebs, geistige und
körperliche Ermüdung und sonstige körperliche
Belastungen, die mit der Tätigkeit der werdenden oder
stillenden Mutter verbunden sind |
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B. |
Verfahren |
die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten
industriellen Verfahren |
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C. |
Arbeitsbedingungen |
Tätigkeiten im Berbau unter Tage |
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MuSchV |
Anlage 2 |
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nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahrstoffe
und biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen Schadfaktoren und der Arbeitsbedingungen nach
§ 4 Abs. 1 |
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A. |
werdende Mütter |
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1. |
Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren
a) |
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chemische Gefahrstoffe
Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese
Gefahrstoffe vom menschlichen Organismus absorbiert werden.
Die Bekanntmachungen des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit nach § 52
Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung sind zu beachten. |
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b) |
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biologische Arbeitsstoffe
Toxoplasma,
Rötelnvirus,
außer in Fällen, in denen nachgewiesen wird,
dass die Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend
gegen diese Arbeitsstoffe geschützt ist |
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c) |
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physikalische Schadfaktoren
Arbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern,
beim Tauchen |
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2. |
Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Berbau unter Tage |
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B. |
stillende Mütter |
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1. |
Gefahrstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren
a) |
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chemische Gefahrstoffe
Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese
Gefahrstoffe vom menschlichen Organismus absorbiert werden.
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b) |
|
physikalische Schadfaktoren
Arbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern,
beim Tauchen |
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2. |
Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Berbau unter Tage |
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