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Anmerkungen zu § 14 MuSchG
§ 14 Abs. 1 - 3 MuSchG wurden geändert
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts
vom 16.06.02
(Art.1, BGBl. I 2002 S. 1812, in Kraft seit 20.06.02).
Bis zum 19.06.02 hatte § 14 MuSchG folgenden Wortlaut:
MuSchG |
§ 14 |
bis 19.06.02 |
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld |
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Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 - 4 und Abs. 3
der Reichsversicherungsordnung,
§ 29 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder
§ 13 Abs. 2 haben, erhalten
für die Zeit der Schutzfristen des § 3
Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für
den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten
durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.
Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den
letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher
Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der
Schutzfrist nach § 3
Abs. 2 zu berechnen.
Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgelts, die während
der Schutzfristen des § 3 Abs. 2
und § 6 Abs. 1 wirksam werden,
sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge
von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis
kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche
kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde
zu legen.
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Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder
während der Schutzfrist des § 6
Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, erhalten
den Zuschuss nach Absatz 1 zu Lasten des Bundes von der
für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.
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Kann der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses nach Absatz 1
für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach rechtskräftiger
Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse bis zur
zulässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Zahlungsunfähigkeit
nicht erfüllen, erhalten die Frauen den Zuschuss zu Lasten des Bundes
von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.
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Der Zuschuss nach den Absätzen 1 - 3 entfällt für die Zeit,
in der Frauen die Elternzeit
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen oder
in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis
nicht während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist
des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber
zulässig aufgelöst worden wäre.
Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten.
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