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Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
(DVO TVG)

vom 20.02.1970 (BGBl. I 1970 S.193)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.01.1989 (BGBl. I 1989 S.76)

geändert durch 8. Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003
(Art.301, BGBl. I 2003  S.2304, 2341)

geändert durch 9. Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006
(Art.434, BGBl. I 2006  S.2407, 2463)

--> Tarifvertragsgesetz (TVG)

  §§ 1 - 3: Tarifausschuss  


DVO TVG § 1 Übersicht

(Mitglieder des Tarifausschusses)
 
 
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet den in § 5 TVG vorgesehenen Ausschuss (Tarifausschuss).

Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Mitglieder sowie mindestens je drei weitere als stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen dieser Organisationen.
 
 

 


DVO TVG § 2 Übersicht

(Verhandlungen des Tarifausschusses)
 
 
DVO TVG § 2 Absatz 1


Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Die Verhandlungen sind öffentlich, die Beratungen nicht öffentlich.
 
 
 
DVO TVG § 2 Absatz 2


Der Tarifausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
 
 

 


DVO TVG § 3 Übersicht

(Beschlüsse des Tarifausschusses)
 
 
DVO TVG § 3 Absatz 1


Die Beschlüsse des Tarifausschusses bedürfen der Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder.

Der Beauftragte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat kein Stimmrecht.
 
 
 
DVO TVG § 3 Absatz 2


Die Beschlüsse des Tarifausschusses sind schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern, die bei dem Beschluss mItgewirkt haben, zu unterschreiben.

Ist ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so ist dies von dem lebensältesten Mitglied der Seite, der das verhinderte Mitglied angehört, unter dem Beschluss zu vermerken.
 
 

 

§§ 4 - 12:  
Allgemeinverbindlicherklärung und  
  Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit  


DVO TVG § 4 Übersicht

(Bekanntmachung des Antrags)
 
 
DVO TVG § 4 Absatz 1


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Bundesanzeiger bekannt und weist in der Bekanntmachung darauf hin, dass die Allgemeinverbindlicherklärung mit Rückwirkung ergehen kann.

Es bestimmt dabei eine Frist, während der zu dem Antrag schriftlich Stellung genommen werden kann.

Die Frist soll mindestens drei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet betragen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt den Tarifvertragsparteien und den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, den Wortlaut der Bekanntmachung mit.
 
 
 
DVO TVG § 4 Absatz 2


Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung abweisen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 TVG offensichtlich nicht vorliegen.
 
 

 


DVO TVG § 5 Übersicht

(Abschrift des Tarifvertrages nach Antrag)
 
 
Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung bekanntgemacht worden, so können Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, von einer der Tarifvertragsparteien eine Anschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen.

Ist die Allgemeinverbindlicherklärung eines Änderungstarifvertrages beantragt worden, so ist auch eine Abschrift des geänderten Tarifvertrages zu übersenden.

Selbstkosten sind die Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto.
 
 

 


DVO TVG § 6 Übersicht

(Verhandlung über den Antrag)
 
 
DVO TVG § 6 Absatz 1


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft den Tarifausschuss zu einer Verhandlung über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ein und macht den Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesanzeiger bekannt.

Der Zeitpunkt der Verhandlung muss nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2) liegen.
 
 
 
DVO TVG § 6 Absatz 2


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Mitgliedern des Tarifausschusses von den Stellungnahmen Kenntnis.
 
 
 
DVO TVG § 6 Absatz 3


Den in § 5 Abs. 2 TVG Genannten ist in der Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; der Tarifausschuss kann Äußerungen anderer zulassen.

Die Äußerung in der Verhandlung setzt eine vorherige schriftliche Stellungnahme nicht voraus.
 
 

 


DVO TVG § 7 Übersicht

(Entscheidung über den Antrag)
 
 
Die Allgemeinverbindlicherklärung bedarf des Einvernehmens mit dem Tarifausschuss.

Mit der Allgemeinverbindlicherklärung bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Tarifausschuss den Zeitpunkt des Beginns der Allgemeinverbindlichkeit.

Dieser liegt, sofern es sich nicht um die Erneuerung oder Änderung eines bereits für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages handelt, in aller Regel nicht vor dem Tage der Bekanntmachung des Antrages.
 
 

 


DVO TVG § 8 Übersicht

(Mitteilung der Entscheidung)
 
 
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt seine Entscheidung über den Antrag den Tarifvertragsparteien, im Falle der Ablehnung auch den Mitgliedern des Tarifausschusses, die bei der Verhandlung über den Antrag mitgewirkt haben, mit.

Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
 
 

 


DVO TVG § 9 Übersicht

(Abschrift des Tarifvertrages bei Allgemeinverbindlichkeit)
 
 
DVO TVG § 9 Absatz 1


Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen.

§ 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
 
 
 
DVO TVG § 9 Absatz 2


Die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber haben die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
 
 

 


DVO TVG § 10 Übersicht

   (Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit)   
 
 
Erwägt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages, so gibt es den Tarifvertragsparteien und den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

§ 4 Abs. 1 und die §§ 6 - 8 gelten sinngemäß.
 
 

 


DVO TVG § 11 Übersicht

(Bekanntmachungen)
 
 
Die Allgemeinverbindlicherklärung, die Rücknahme oder Ablehnung des Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung, die Aufhebung der Allgemeinverbindlicherklärung sowie Mitteilungen der Tarifvertragsparteien über das Außerkrafttreten und über die Änderung allgemeinverbindlicher Tarifverträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

Die Mitteilung über das Außerkrafttreten eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages braucht nicht bekanntgemacht zu werden, wenn der Tarifvertrag nur für eine bestimmte Zeit abgeschlossen war und diese Tatsache mit der Allgemeinverbindlicherklärung bekanntgemacht worden ist.
 
 

 


DVO TVG § 12 Übersicht

(Übertragung des Rechts zur Allgemeinverbindlicherklärung)
 
 
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für dessen Bereich das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung oder zur Aufhebung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages mit regional begrenztem Geltungsbereich übertragen.

Die Vorschriften der §§ 1 - 11 gelten sinngemäß.
 
 

 

  § 13: Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen  


DVO TVG § 13 Übersicht

(Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen)
 
 
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll vor der Aufhebung einer Tarifordnung oder einer Anordnung (§ 10 Abs. 2 TVG) die obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich die Tarifordnung oder Anordnung erstreckt, sowie den Tarifausschuss hören.

Es macht die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt.
 
 

 

  §§ 14 - 16: Tarifregister  


DVO TVG § 14 Übersicht

(Eintragung in das Tarifregister)
 
 
Bei der Eintragung des Abschlusses von Tarifverträgen in das Tarifregister werden die Tarifverträge durch die Angabe der Tarifvertragsparteien, des Geltungsbereiches sowie des Zeitpunktes ihres Abschlusses und ihres Inkrafttretens bezeichnet.
 
 

 


DVO TVG § 15 Übersicht

(Benachrichtigung der Tarifvertragsparteien)
 
 
DVO TVG § 15 Absatz 1


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales benachrichtigt die Tarifvertragsparteien von der Eintragung der Allgemeinverbindlicherklärung, der Aufhebung der Allgemeinverbindlicherklärung sowie von der Eintragung ihrer Mitteilungen über das Außerkrafttreten und über die Änderung allgemeinverbindlicher Tarifverträge.
 
 
 
DVO TVG § 15 Absatz 2


Die Bekanntmachungen nach § 4 und § 11 sollen im Tarifregister vermerkt werden.
 
 

 


DVO TVG § 16 Übersicht

(Einsicht und Auskunft)
 
 
Die Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten Tarifverträge ist jedem gestattet.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt auf Anfrage Auskunft über die Eintragungen.
 
 

 

  § 17: Kosten  


DVO TVG § 17 Übersicht

(Kostenfreiheit)
 
 
Das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung und bei der Beendigung der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist kostenfrei.