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Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (DVO TVG)
vom 20.02.1970 (BGBl. I 1970 S.193)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.01.1989 (BGBl. I 1989 S.76)
geändert durch 8. Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003
(Art.301, BGBl. I
2003
S.2304, 2341)
geändert durch 9. Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006
(Art.434, BGBl. I
2006
S.2407, 2463)
--> Tarifvertragsgesetz (TVG)
DVO TVG |
§ 1 |
Übersicht |
(Mitglieder des Tarifausschusses) |
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet den
in § 5 TVG
vorgesehenen Ausschuss (Tarifausschuss).
Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter
der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
als Mitglieder sowie mindestens je drei weitere als stellvertretende
Mitglieder auf Grund von Vorschlägen dieser Organisationen.
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DVO TVG |
§ 2 |
Übersicht |
(Verhandlungen des Tarifausschusses) |
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Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifausschusses leitet ein Beauftragter
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Die Verhandlungen sind öffentlich, die Beratungen nicht öffentlich.
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Der Tarifausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
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DVO TVG |
§ 3 |
Übersicht |
(Beschlüsse des Tarifausschusses) |
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Die Beschlüsse des Tarifausschusses bedürfen der Stimmen
der Mehrheit seiner Mitglieder.
Der Beauftragte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
hat kein Stimmrecht.
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Die Beschlüsse des Tarifausschusses sind schriftlich niederzulegen
und von den Mitgliedern, die bei dem Beschluss mItgewirkt haben,
zu unterschreiben.
Ist ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so ist dies
von dem lebensältesten Mitglied der Seite, der das verhinderte
Mitglied angehört, unter dem Beschluss zu vermerken.
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§§ 4 - 12:
Allgemeinverbindlicherklärung und
  Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit |
DVO TVG |
§ 4 |
Übersicht |
(Bekanntmachung des Antrags) |
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht einen Antrag
auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages
im Bundesanzeiger bekannt und weist in der Bekanntmachung
darauf hin, dass die Allgemeinverbindlicherklärung
mit Rückwirkung ergehen kann.
Es bestimmt dabei eine Frist, während der zu dem Antrag
schriftlich Stellung genommen werden kann.
Die Frist soll mindestens drei Wochen vom Tage der Bekanntmachung
an gerechnet betragen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt den
Tarifvertragsparteien und den obersten Arbeitsbehörden
der Länder, auf deren Bereich sich der
Tarifvertrag erstreckt, den Wortlaut der Bekanntmachung
mit.
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Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1 kann
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
abweisen, wenn die Voraussetzungen
des § 5 Abs.1 TVG
offensichtlich nicht vorliegen.
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DVO TVG |
§ 5 |
Übersicht |
(Abschrift des Tarifvertrages nach Antrag) |
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Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung bekanntgemacht
worden, so können Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von
der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden,
von einer der Tarifvertragsparteien eine Anschrift
des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen.
Ist die Allgemeinverbindlicherklärung eines Änderungstarifvertrages
beantragt worden, so ist auch eine Abschrift des geänderten
Tarifvertrages zu übersenden.
Selbstkosten sind die Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten
sowie das Übersendungsporto.
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DVO TVG |
§ 6 |
Übersicht |
(Verhandlung über den Antrag) |
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft
den Tarifausschuss zu einer Verhandlung
über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
ein und macht den Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesanzeiger
bekannt.
Der Zeitpunkt der Verhandlung muss nach Ablauf der Frist
zur Stellungnahme (§ 4 Abs. 1
Satz 2) liegen.
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt
den Mitgliedern des Tarifausschusses von den
Stellungnahmen Kenntnis.
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Den in § 5 Abs. 2
TVG Genannten ist in der Verhandlung Gelegenheit
zur Äußerung zu geben; der Tarifausschuss
kann Äußerungen anderer zulassen.
Die Äußerung in der Verhandlung setzt eine vorherige
schriftliche Stellungnahme nicht voraus.
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DVO TVG |
§ 7 |
Übersicht |
(Entscheidung über den Antrag) |
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Die Allgemeinverbindlicherklärung bedarf des Einvernehmens
mit dem Tarifausschuss.
Mit der Allgemeinverbindlicherklärung bestimmt das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem
Tarifausschuss den Zeitpunkt des Beginns der
Allgemeinverbindlichkeit.
Dieser liegt, sofern es sich nicht um die Erneuerung oder Änderung
eines bereits für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifvertrages handelt, in aller Regel nicht vor dem Tage
der Bekanntmachung des Antrages.
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DVO TVG |
§ 8 |
Übersicht |
(Mitteilung der Entscheidung) |
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt seine
Entscheidung über den Antrag den Tarifvertragsparteien,
im Falle der Ablehnung auch den Mitgliedern
des Tarifausschusses, die bei der Verhandlung
über den Antrag mitgewirkt haben, mit.
Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
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DVO TVG |
§ 9 |
Übersicht |
(Abschrift des Tarifvertrages bei Allgemeinverbindlichkeit) |
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können
von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des
Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen.
§ 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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Die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber haben die für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb
auszulegen.
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DVO TVG |
§ 10 |
Übersicht |
(Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit) |
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Erwägt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages,
so gibt es den Tarifvertragsparteien und den obersten
Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich
der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb einer bestimmten Frist
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
§ 4 Abs. 1 und die §§ 6 - 8
gelten sinngemäß.
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DVO TVG |
§ 11 |
Übersicht |
(Bekanntmachungen) |
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Die Allgemeinverbindlicherklärung, die Rücknahme oder Ablehnung
des Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung, die Aufhebung
der Allgemeinverbindlicherklärung sowie Mitteilungen der Tarifvertragsparteien
über das Außerkrafttreten und über die Änderung
allgemeinverbindlicher Tarifverträge werden vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Die Mitteilung über das Außerkrafttreten eines allgemeinverbindlichen
Tarifvertrages braucht nicht bekanntgemacht zu werden, wenn der Tarifvertrag
nur für eine bestimmte Zeit abgeschlossen war und diese Tatsache
mit der Allgemeinverbindlicherklärung bekanntgemacht worden ist.
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DVO TVG |
§ 12 |
Übersicht |
(Übertragung des Rechts zur Allgemeinverbindlicherklärung) |
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten
Arbeitsbehörde eines Landes für dessen Bereich
das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung oder
zur Aufhebung der Allgemeinverbindlicherklärung eines
Tarifvertrages mit regional begrenztem Geltungsbereich übertragen.
Die Vorschriften der §§ 1 - 11 gelten sinngemäß.
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§ 13: Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen |
DVO TVG |
§ 13 |
Übersicht |
(Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen) |
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll vor der
Aufhebung einer Tarifordnung oder einer Anordnung (§ 10 Abs. 2 TVG) die obersten
Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich
sich die Tarifordnung oder Anordnung erstreckt, sowie den Tarifausschuss
hören.
Es macht die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt.
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§§ 14 - 16: Tarifregister |
DVO TVG |
§ 14 |
Übersicht |
(Eintragung in das Tarifregister) |
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Bei der Eintragung des Abschlusses von Tarifverträgen in das Tarifregister
werden die Tarifverträge durch die Angabe der Tarifvertragsparteien,
des Geltungsbereiches sowie des Zeitpunktes ihres Abschlusses und ihres
Inkrafttretens bezeichnet.
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DVO TVG |
§ 15 |
Übersicht |
(Benachrichtigung der Tarifvertragsparteien) |
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales benachrichtigt
die Tarifvertragsparteien von der Eintragung der
Allgemeinverbindlicherklärung, der Aufhebung der
Allgemeinverbindlicherklärung sowie von der Eintragung
ihrer Mitteilungen über das Außerkrafttreten und über
die Änderung allgemeinverbindlicher Tarifverträge.
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Die Bekanntmachungen nach § 4 und § 11
sollen im Tarifregister vermerkt werden.
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DVO TVG |
§ 16 |
Übersicht |
(Einsicht und Auskunft) |
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Die Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten Tarifverträge
ist jedem gestattet.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt auf Anfrage
Auskunft über die Eintragungen.
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DVO TVG |
§ 17 |
Übersicht |
(Kostenfreiheit) |
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Das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung und bei der
Beendigung der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen
ist kostenfrei. | |
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