|
--> Durchführungsverordnung zum Tarifvertragsgesetz (DVO TVG)
--> Tarifverträge im Volltext
TVG |
§ 1 |
Übersicht |
Inhalt und Form des Tarifvertrages |
|
Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten
der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen,
die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und
betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.
| |
|
|
Tarifverträge bedürfen der Schriftform.
| |
|
TVG |
§ 2 |
Übersicht |
Tarifvertragsparteien |
|
Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne
Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
| |
|
|
Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen
von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen
der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge
abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht
haben. | |
|
|
Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines
Tarifvertrages sein, wenn der Abschluss von Tarifverträgen
zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.
| |
|
|
In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die
Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände
für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der
Tarifvertragsparteien.
| |
|
TVG |
§ 3 |
Übersicht |
Tarifgebundenheit |
|
Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der
Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.
| |
|
|
Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und
betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe,
deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
| |
|
|
Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
| |
|
TVG |
§ 4 |
Übersicht |
Wirkung der Rechtsnormen |
|
Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt,
den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen
ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits
Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages
fallen.
Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des
Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche
Fragen. | |
|
|
Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der
Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen,
Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar
und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das
Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern.
| |
|
|
Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie
durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung
der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
| |
|
|
Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem
von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig.
Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen.
Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte
können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
| |
|
|
Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter,
bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
| |
|
TVG |
§ 5 |
Übersicht |
Allgemeinverbindlichkeit
|
|
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen
Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern
der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
bestehenden Ausschuss
auf Antrag einer Tarifvertragspartei für
allgemeinverbindlich
erklären, wenn
1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 %
der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden
Arbeitnehmer beschäftigen und
2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse
geboten erscheint.
Von den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 kann abgesehen
werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung
eines sozialen Notstandes erforderlich erscheint.
| |
|
|
Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und
Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung
betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens
interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber
sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren
Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer
mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben.
| |
|
|
Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes
Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung,
so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.
| |
|
|
Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen
des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht
tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
| |
|
|
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die
Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Einvernehmen
mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuss aufheben, wenn die
Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Im Übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit
eines Tarifvertrages mit dessen Ablauf.
| |
|
|
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der
obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle
das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung
der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
| |
|
|
Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung
der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen
Bekanntmachung.
| |
|
|
Das Bundesarbeitsministerium veröffentlicht vierteljährlich ein Verzeichnis
aller allgemeinverbindlichen
Tarifverträge. Dieses Verzeichnis kann beim Bundesarbeitsministerium
angefordert werden - oder hier klicken (pdf).
Eine Auswahl allgemeinverbindlicher Tarifverträge finden Sie hier.
zum Verfahren der Allgemeinverbindlicherklärung: DVO TVG
| |
|
TVG |
§ 6 |
Übersicht |
Tarifregister |
|
Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister
geführt, in das der Abschluss, die Änderung
und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und
die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.
| |
|
TVG |
§ 7 |
Übersicht |
Übersendungs- und Mitteilungspflicht |
|
Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
innerhalb eines Monats nach Abschluss kostenfrei die Urschrift oder eine
beglaubigte Abschrift sowie zwei weitere Abschriften eines jeden Tarifvertrages und seiner
Änderungen zu übersenden; sie haben ihm das Außerkrafttreten
eines jeden Tarifvertrages innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Sie sind ferner verpflichtet, den obersten Arbeitsbehörden
der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt,
innerhalb eines Monats nach Abschluss kostenfrei je drei Abschriften
des Tarifvertrages und seiner Änderungen zu übersenden und auch das
Außerkrafttreten des Tarifvertrages innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Erfüllt eine Tarifvertragspartei die Verpflichtungen, so werden die
übrigen Tarifvertragsparteien davon befreit.
| |
|
|
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Absatz 1 einer Übersendungs- oder
Mitteilungspflicht nicht, unrichtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig genügt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
| |
|
|
TVG |
§ 8 |
Übersicht |
Bekanntgabe des Tarifvertrages |
|
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die für ihren Betrieb
maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb
auszulegen.
| |
|
TVG |
§ 9 |
Übersicht |
Feststellung der Rechtswirksamkeit |
|
Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen,
die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien
aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen
des Tarifvertrages ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten
zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und
Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend.
| |
|
TVG |
§ 10 |
Übersicht |
Tarifvertrag und Tarifordnungen |
|
Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrages treten Tarifordnungen
und Anordnungen auf Grund der Verordnung über die Lohngestaltung
vom 25. Juni 1938 (Reichsgesetzblatt I S. 691)
und ihrer Durchführungsverordnung vom 23. April 1941
(Reichsgesetzblatt I S. 222), die für den
Geltungsbereich des Tarifvertrages oder Teile desselben erlassen
worden sind, außer Kraft, mit Ausnahme solcher Bestimmungen,
die durch den Tarifvertrag nicht geregelt worden sind.
| |
|
|
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
Tarifordnungen und die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen
aufheben; die Aufhebung bedarf der öffentlichen Bekanntmachung.
| |
|
TVG |
§ 11 |
Übersicht |
Durchführungsbestimmungen
|
|
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann unter
Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer die
zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen
Verordnungen erlassen, insbesondere über
1. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters
und des Tarifarchivs;
2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von
Tarifverträgen und der Aufhebung von Tarifordnungen und
Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der
Antragstellung, der Erklärung und Beendigung der
Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen
und Anordnungen sowie die hierdurch entstehenden Kosten;
3. den in § 5 genannten Ausschuss.
| |
|
TVG |
§ 12 |
Übersicht |
Spitzenorganisationen |
|
Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind -
unbeschadet der Regelung in § 2 -
diejenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von
Arbeitgebervereinigungen, die für die Vertretung der
Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben
des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben.
Ihnen stehen gleich Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen,
die keinem solchen Zusammenschluss angehören, wenn sie die
Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1
erfüllen.
| |
|
TVG |
§ 12 a |
Übersicht |
arbeitnehmerähnliche Personen |
|
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend
1. für Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar
einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind
(arbeitnehmerähnliche Personen), wenn sie auf Grund von
Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig
sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen
ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und
a) überwiegend für eine Person tätig sind oder
b) ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte
des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit
insgesamt zusteht; ist dies nicht voraussehbar, so sind für
die Berechnung, soweit im Tarifvertrag nichts anderes vereinbart
ist, jeweils die letzten sechs Monate, bei kürzerer Dauer
der Tätigkeit dieser Zeitraum, maßgebend,
2. für die in Nummer 1 genannten Personen, für die die
arbeitnehmerähnlichen Personen tätig sind, sowie für
die zwischen ihnen und den arbeitnehmerähnlichen Personen
durch Dienst- oder Werkverträge begründeten
Rechtsverhältnisse.
| |
|
|
Mehrere Personen, für die arbeitnehmerähnliche Personen
tätig sind, gelten als eine Person, wenn diese mehreren
Personen nach der Art eines Konzerns (§ 18 des
Aktiengesetzes)
zusammengefasst sind oder zu einer zwischen ihnen bestehenden
Organisationsgemeinschaft oder nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaft
gehören.
| |
|
|
Die Absätze 1 und 2 finden auf Personen, die
künstlerische, schriftstellerische oder journalistische
Leistungen erbringen, sowie auf Personen, die an der Erbringung,
insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen
unmittelbar mitwirken, auch dann Anwendung, wenn ihnen abweichend
von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erster Halbsatz
von einer Person im Durchschnitt mindestens ein Drittel
des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit
insgesamt zusteht.
| |
|
|
Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Handelsvertreter
im Sinne des § 84 des Handelsgesetzbuches.
| |
|
TVG |
§ 13 |
Übersicht |
Inkrafttreten |
|
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
| |
|
|
Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
abgeschlossen sind, unterliegen diesem Gesetz.
| |
|
| |