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Urteile zur Nachwirkung    

Nachwirkung

(eines Tarifvertrages)

 
§ 4 Abs.5     
    TVG
Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter,
bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.


Beispiel:   LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.02.2002
                 siehe auch: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2003

      Der Arbeitnehmer ist seit 1976 beim Arbeitgeber beschäftigt.
Er verlangt tarifvertragliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr 2000.
Der entsprechende Tarifvertrag von 1991 war Ende 1996 außer Kraft getreten.
Ebenfalls Ende 1996 war der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten.
Die Gewerkschaft des Arbeitnehmers (Holz und Kunststoff) hatte sich Ende 1999 zum Zwecke des Zusammenschlusses mit der IG Metall aufgelöst.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das tarifvertragliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld kraft Nachwirkung des Tarifvertrages von 1991.

Entscheidend:  Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer war seit dem Ablauf des Tarifvertrages keine "andere Abmachung" zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld getroffen worden.
     


Eine solche andere Abmachung kann z.B. sein:

Ein neuer Tarifvertrag ist nur dann eine "andere Abmachung",
wenn er auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.


Beispiel:   Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2000

      Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind nicht tarifgebunden.
Der Arbeitnehmer verlangt tarifvertragliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Jahre 1997 und 1998.
Der entsprechende Tarifvertrag von 1993 war allgemeinverbindlich und nur deshalb auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden; er ist Ende 1996 außer Kraft getreten.
1997 wurde ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen, der nicht allgemeinverbindlich war.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das tarifvertragliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld kraft Nachwirkung des alten Tarifvertrages von 1993.

Entscheidend:  Der neue Tarifvertrag von 1997 war nicht allgemeinverbindlich,
er war deshalb auf dieses Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden;
er ist deshalb keine "andere Abmachung".
     


Eine Neuregelung ist nur dann eine "andere Abmachung",
wenn und soweit sie den Tarifvertrag ersetzt und nicht nur ergänzt.


   siehe hierzu:


Die Nachwirkung tritt auch dann ein, wenn keine Tarifbindung besteht.


   siehe hierzu:


Die Nachwirkung tritt nur dann ein, wenn der Tarifvertrag
schon vor seinem Ablauf auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden war.


Beispiel:   Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.07.1998
siehe auch: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.1997  (2. Leitsatz)

      Der Arbeitnehmer ist seit 1989 beim Arbeitgeber beschäftigt.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind tarifgebunden.
Der Arbeitnehmer macht Ansprüche aus einem Tarifvertrag geltend, der bereits Ende 1978 außer Kraft getreten ist.

Der Arbeitnehmer hat keine Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.

Entscheidend:  Die Nachwirkung trat bereits zum 01.01.1979 ein, damals hatte das Arbeitsverhältnis aber noch nicht bestanden.

Bundesarbeitsgericht:  

Die Nachwirkung umfasst nur solche Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem Ablauf des Tarifvertrages bestanden haben, nicht aber solche, die erst während der Nachwirkung des Tarifvertrages begründet wurden.
     


Von der Nachwirkung zu unterscheiden ist die Nachbindung.
Nachbindung tritt ein, wenn der Arbeitgeber aus seinem Verband oder der Arbeitnehmer aus seiner Gewerkschaft austritt; die Nachbindung betrifft also deren Tarifgebundenheit.


§ 3 Abs.3     
    TVG
Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.


Beispiel:   Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.11.2001
                 siehe auch: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.05.2005

      Der Arbeitnehmer ist seit 1998 beim Arbeitgeber beschäftigt.
Der Arbeitnehmer ist tarifgebunden.
Der entsprechende Tarifvertrag (nicht allgemeinverbindlich) wurde 1997 geringfügig geändert.
Der Arbeitnehmer macht Rechte aus diesem Tarifvertrag geltend.
Der Arbeitgeber war bereits Ende 1996 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten.

Der Arbeitnehmer hat keine Rechte aus dem Tarifvertrag.

Entscheidend:  Der Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband änderte zunächst nichts an dessen Tarifbindung (Nachbindung). Der Tarifvertrag "endete" jedoch mit der Änderung im Jahre 1997. Damit endete auch die Nachbindung des Arbeitgebers.

An diese Nachbindung schließt sich gewöhnlich die Nachwirkung an. Die Nachwirkung kommt aber hier nicht zum Zuge, weil der Tarifvertrag zu keinem Zeitpunkt auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden war:
Ende der Nachbindung des Arbeitgebers: 1997
Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1998
(vgl. hierzu das vorige Beispiel).

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