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Urteile zur Nachwirkung
Nachwirkung
(eines Tarifvertrages)
§ 4 Abs.5 TVG |
Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter,
bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. |
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Beispiel: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.02.2002
siehe auch: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2003
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Der Arbeitnehmer ist seit 1976 beim Arbeitgeber beschäftigt.
Er verlangt tarifvertragliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld
für das Jahr 2000.
Der entsprechende Tarifvertrag von 1991 war Ende 1996 außer Kraft getreten.
Ebenfalls Ende 1996 war der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten.
Die Gewerkschaft des Arbeitnehmers (Holz und Kunststoff) hatte sich Ende 1999
zum Zwecke des Zusammenschlusses mit der IG Metall aufgelöst.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das tarifvertragliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld
kraft Nachwirkung des Tarifvertrages von 1991.
Entscheidend: |
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer war seit dem Ablauf des Tarifvertrages
keine "andere Abmachung" zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld getroffen
worden. |
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Eine solche andere Abmachung kann z.B. sein:
Ein neuer Tarifvertrag ist nur dann eine "andere Abmachung",
wenn er auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. |
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Beispiel: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2000
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Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind nicht tarifgebunden.
Der Arbeitnehmer verlangt tarifvertragliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Jahre 1997 und 1998.
Der entsprechende Tarifvertrag von 1993 war allgemeinverbindlich
und nur deshalb auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden;
er ist Ende 1996 außer Kraft getreten.
1997 wurde ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen, der nicht allgemeinverbindlich war.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das tarifvertragliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld
kraft Nachwirkung des alten Tarifvertrages von 1993.
Entscheidend: |
Der neue Tarifvertrag von 1997 war nicht allgemeinverbindlich,
er war deshalb auf dieses Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden;
er ist deshalb keine "andere Abmachung". |
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Eine Neuregelung ist nur dann eine "andere Abmachung",
wenn und soweit sie den Tarifvertrag ersetzt und nicht nur ergänzt. |
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Die Nachwirkung tritt auch dann ein,
wenn keine Tarifbindung besteht. |
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Die Nachwirkung tritt nur dann ein, wenn der Tarifvertrag
schon vor seinem Ablauf auf das Arbeitsverhältnis
anzuwenden war. |
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Der Arbeitnehmer ist seit 1989 beim Arbeitgeber beschäftigt.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind tarifgebunden.
Der Arbeitnehmer macht Ansprüche aus einem Tarifvertrag geltend,
der bereits Ende 1978 außer Kraft getreten ist.
Der Arbeitnehmer hat keine Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.
Entscheidend: |
Die Nachwirkung trat bereits zum 01.01.1979 ein,
damals hatte das Arbeitsverhältnis aber noch nicht bestanden. |
Bundesarbeitsgericht: |
Die Nachwirkung umfasst nur solche Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem Ablauf
des Tarifvertrages bestanden haben, nicht aber solche, die erst während der Nachwirkung
des Tarifvertrages begründet wurden. |
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Von der Nachwirkung zu unterscheiden ist die Nachbindung.
Nachbindung tritt ein, wenn der Arbeitgeber aus seinem Verband oder
der Arbeitnehmer aus seiner Gewerkschaft austritt; die Nachbindung betrifft
also deren Tarifgebundenheit.
§ 3 Abs.3 TVG |
Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet. |
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Beispiel: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.11.2001
siehe auch: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.05.2005
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Der Arbeitnehmer ist seit 1998 beim Arbeitgeber beschäftigt.
Der Arbeitnehmer ist tarifgebunden.
Der entsprechende Tarifvertrag (nicht allgemeinverbindlich)
wurde 1997 geringfügig geändert.
Der Arbeitnehmer macht Rechte aus diesem Tarifvertrag geltend.
Der Arbeitgeber war bereits Ende 1996 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten.
Der Arbeitnehmer hat keine Rechte aus dem Tarifvertrag.
Entscheidend: |
Der Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband änderte zunächst
nichts an dessen Tarifbindung (Nachbindung). Der Tarifvertrag "endete"
jedoch mit der Änderung im Jahre 1997. Damit endete auch die Nachbindung
des Arbeitgebers.
An diese Nachbindung schließt sich gewöhnlich die Nachwirkung an. Die Nachwirkung
kommt aber hier nicht zum Zuge, weil der Tarifvertrag zu keinem Zeitpunkt auf das
Arbeitsverhältnis anzuwenden war:
Ende der Nachbindung des Arbeitgebers: 1997
Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1998
(vgl. hierzu das vorige Beispiel). |
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Urteile zur Nachwirkung
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2006
(10 AZR 665/05)
--> Tarifvertrag als "andere Abmachung"
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.11.2004
(10 AZR 202/04)
--> Nachwirkung bei Verweisung im Arbeitsvertrag
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2003
(4 AZR 573/02)
--> Nachwirkung bei Verbandsaustritt
- LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.05.2005
(3 Sa 105/05)
--> Nachbindung bei Verbandsaustritt
- LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.02.2002
(3 Sa 534/01)
--> Weihnachtsgeld
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.11.2002
(4 AZR 660/01)
--> Betriebsvereinbarung als "andere Abmachung"
- LAG Nürnberg, Urteil vom 18.12.2001
(6 Sa 300/01)
--> Tarifvertrag als "andere Abmachung"
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.11.2001
(4 AZR 703/00)
--> Nachbindung und Änderung des Tarifvertrages
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2000
(4 AZR 212/00)
--> Nachwirkung allgemeinverbindlicher Tarifverträge
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.1998
(4 AZR 403/97)
--> Arbeitsvertrag nach Ablauf des Tarifvertrages
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.1997
(4 AZR 193/97)
--> "Herauswachsen aus dem Geltungsbereich"
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.1997
(4 AZR 247/96)
--> "Herauswachsen aus dem Geltungsbereich"
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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