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Leitsatz: |
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Eine verlängerte Tarifbindung im Sinne des § 3 Abs.3 TVG tritt nicht ein, wenn der Betrieb
einer GmbH & Co. KG seinen Zweck ändert, sie aus der
für sie zuständig gewesenen Handwerks-Innung austritt und zugleich
in der Handwerksrolle gelöscht wird. Begründet auch die
Komplementär-GmbH durch ihre Mitgliedschaft in der Innung die
Tarifbindung
für die KG nicht, gilt in entsprechender Anwendung des
§ 4 Abs.5
TVG der Inhalt
des Tarifvertrages lediglich kraft Nachwirkung weiter (Ergänzung zu
BAG Urteil vom 10.12.1997). |
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