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Leitsätze: |
1. |
Entfällt die Tarifbindung einer GmbH & Co. KG wegen Herauswachsens
aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages und Austritts aus der Innung
bei zeitnaher Löschung in der Handwerksrolle und begründet auch die
Komplementär-GmbH durch ihre Mitgliedschaft in der Innung
die Tarifbindung
für die KG nicht, gilt in entsprechender Anwendung des
§ 4 Abs.5
TVG der Inhalt
des Tarifvertrages kraft Nachwirkung
für das Arbeitsverhältnis weiter (im Anschluss an und
in Fortführung von BAG Urteil vom 18.03.1992 - 4 AZR 339/91;
ständige Rechtsprechung, zuletzt BAG Urteil vom 28.05.1997,
4 AZR 546/95, sowie BAG Urteil vom 04.05.1994, 4 AZR 418/93). |
2. |
Die Nachwirkung
eines Tarifvertrages nach § 4 Abs.5 TVG erstreckt sich nicht auf erst nach dem Ablauf
des Tarifvertrages begründete Arbeitsverhältnisse.
Gleiches gilt, wenn die Tarifbindung
erst nach diesem Zeitpunkt eintritt, etwa weil der Arbeitnehmer vorher nicht
Gewerkschaftsmitglied war und erst im Nachwirkungszeitraum der Gewerkschaft beitritt,
die den nachwirkenden Tarifvertrag abgeschlossen hatte (ständige
Rechtsprechung des BAG seit Urteil vom 06.06.1958, 1 AZR 515/57,
BAGE 6,90, zuletzt Beschluss vom 13.08.1986, 4 ABR 2/86;
vgl. auch Beschluss vom 09.07.1996, 1 ABR 55/95). |
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