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Leitsatz: |
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Die Weitergeltung (Nachwirkung)
von Inhaltsnormen eines Tarifvertrages nach § 4 Abs.5 TVG erstreckt sich trotz Tarifbindung der Parteien nicht auf ein erst
im Nachwirkungszeitraum begründetes Arbeitsverhältnis, sondern besteht nur
für solche Arbeitsverhältnisse, die in der Laufzeit
des Tarifvertrages bestanden haben und ihm unterlagen
(Bestätigung der ständigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts seit Urteil vom 06.06.1958, 1 AZR 515/57,
BAGE 6,90; zuletzt BAG Urteil
vom 10.12.1997). |
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