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Online-Handbuch Mindestlöhne (OHM)


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Das AEntG 2009 ersetzt das alte AEntG 1996.

Ich berate und vertrete Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen rund um das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
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Allgemeine Informationen zu Lohnuntergrenzen finden Sie hier.

Die Hauptbedeutung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes liegt darin, dass tarifvertragliche Mindestlöhne für alle Arbeitverhältnisse einer Branche verbindlich festgesetzt werden. Solche Mindestlöhne gelten derzeit (Stand: 15.09.2011) in folgenden Branchen:

  • Bauhauptgewerbe  (bis 30.11.2011)
  • Elektrohandwerke  (bis 31.12.2013)
  • Maler- und Lackiererhandwerk  (bis 29.02.2012)
  • Dachdeckerhandwerk  (bis 31.12.2011)
  • Gebäudereinigung  (bis 31.12.2011)
  • Wäschereidienstleistungen  (bis 31.03.2013)
  • Pflegebranche  (bis 31.12.2014)
  • Sicherheitsdienstleistungen  (bis 31.12.2013)
  • Infos zu diesen Mindestlöhnen finden Sie hier:

  • Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  • Handwerkskammer Dresden
  • Hans-Böckler-Stiftung
  • Der Mindestlohn in der Abfallwirtschaft ist am 31.08.2011 außer Kraft getreten. Die Tarifparteien haben einen neuen Mindestlohn ab 01.09.2011 vereinbart, die erforderliche Verordnung ist aber noch nicht ergangen.

    Im Gerüstbau gilt bisher kein Mindestlohn. Die Tarifparteien haben am 07.07.2011 einen Mindestlohn von 9,50 Euro vereinbart. Die erforderlich Verordnung wird bis November 2011 angestrebt.

    Der Mindestlohn für Sicherheitsdienstleistungen (Wach- und Sicherheitsgewerbe) gilt seit dem 01.06.2011 (Mindestlohn-Verordnung vom 05.05.2011).

    In den Elektrohandwerken gilt seit dem 01.01.2011 ein neuer Mindestlohn (Allgemeinverbindlicherklärung vom 07.12.2010). Der alte Mindestlohn war zum 31.12.2010 außer Kraft getreten.

    In der Abfallwirtschaft gilt seit dem 01.01.2011 ein neuer Mindestlohn (2.Verordnung vom 06.12.2010). Der alte Mindestlohn war zum 31.10.2010 außer Kraft getreten.

    Der Mindestlohn in den Bergbauspezialarbeiten ist zum 31.12.2010 außer Kraft getreten.

    In der Pflegebranche gilt seit dem 01.08.2010 erstmals ein Mindestlohn (Verordnung vom 15.07.2010).

    Im Dachdeckerhandwerk gilt seit dem 19.03.2010 ein neuer Mindestlohn (5.Verordnung vom 15.03.2010). Der alte Mindestlohn war zum 31.12.2009 außer Kraft getreten.

    In der Gebäudereinigung gilt seit dem 10.03.2010 ein neuer Mindestlohn (2.Verordnung vom 03.03.2010). Der alte Mindestlohn war zum 30.09.2009 außer Kraft getreten.

    Im Maler- und Lackiererhandwerk gilt seit dem 24.10.2009 ein neuer Mindestlohn (5.Verordnung). Der alte Mindestlohn (4.Verordnung) war zum 30.06.2009 außer Kraft getreten.

    Im Bauhauptgewerbe gilt sei dem 01.09.2009 ein neuer Mindestlohn.

    Mit der Neufassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zum 24.04.2009 wurden 6 neue Branchen in das Gesetz aufgenommen:

  • Sicherheitsdienstleistungen
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
  • Abfallwirtschaft
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
  • Pflegebranche
  • Von diesen neuen Branchen haben es bisher (Stand: 11.02.2011) fünf Branchen zu einem gültigen Mindestlohn geschafft, nämlich

  • die Bergbauspezialarbeiten (24.10.2009 - 31.12.2010)
  • die Wäschereidienstleistungen (seit 24.10.2009)
  • die Abfallwirtschaft (seit 01.01.2010)
  • die Pflegebranche (seit 01.08.2010)
  • die Sicherheitsdienstleistungen (seit 01.06.2011)
  • Der Tarifausschuss hatte am 31.08.2009 den Mindestlöhnen in den drei erstgenannten Branchen zugestimmt.
    Die Kommission für den Mindestlohn in der Pflegebranche (§ 12 AEntG) hatte am 25.03.2010 einen Mindestlohn für die Pflegebranche vorgeschlagen.

    Die Bundesregierung will neue Mindestlöhne nur noch bei einstimmiger Zustimmung des Tarifausschusses einführen (Pressemitteilung vom 18.12.2009).

    Nach Ansicht des Zolls soll das Arbeitnehmer-Entsendegesetz neuerdings auch im Gerüstbauerhandwerk gelten. Für Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks ergibt sich daraus eine bisher kaum bekannte Aufzeichungspflicht.

    Entgegen anderslautender Pressemeldungen gibt es in der Zeitarbeit / Leiharbeit noch keinen Mindestlohn. Es wurde nur die Möglichkeit geschaffen, durch Rechtsverordnung eine Lohnuntergrenze festzusetzen (§ 3a AÜG). Eine solche Rechtsverordnung ist bisher nicht ergangen.

    Initiative für einen gesetzlichen Mindestlohn:

  • www.mindestlohn.de
  • Buchempfehlung zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz:

  • Ulber, Basiskommentar AEntG
  •       Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

                
      
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    Arne Maier
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