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Online-Handbuch Mindestlöhne (OHM)
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen
für grenzüberschreitend entsandte und
für regelmäßig im Inland beschäftigte
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
vom 20.04.2009 (BGBl. I 2009
S.799), in Kraft seit 24.04.2009
amtliche Anmerkung
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Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
- 96/71/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 1996
über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen
der Erbringung von Dienstleistungen.
Hinweis: Diese Anmerkung wurde bei der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt
anscheinend übersehen. |
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AEntG |
§ 1 |
Übersicht |
Zielsetzung |
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Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener
Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig
im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung
fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen.
Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und
die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.
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Abschnitt 2: Allgemeine Arbeitsbedingungen |
AEntG |
§ 2 |
Übersicht |
Allgemeine Arbeitsbedingungen |
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Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über
1. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze,
2. den bezahlten Mindestjahresurlaub,
3. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
4. die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften,
insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,
5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,
6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und
7. die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen
finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen
Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen
zwingend Anwendung.
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Abschnitt 3: Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen |
AEntG |
§ 3 |
Übersicht |
Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen |
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Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen
der §§ 4 bis 6 auch auf Arbeitsverhältnisse
zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen
zwingend Anwendung, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist
oder eine Rechtsverordnung nach § 7 vorliegt.
Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nicht, soweit Arbeitsbedingungen
im Sinne des § 5 Nr.2 oder 3 Gegenstand
tarifvertraglicher Regelungen sind, die zusammengefasst räumlich den gesamten
Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken.
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AEntG |
§ 5 |
Übersicht |
Arbeitsbedingungen |
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Gegenstand eines Tarifvertrages nach § 3 können sein
1. Mindestentgeltsätze, die nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen und Regionen differieren können, einschließlich
der Überstundensätze,
2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
3. die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen
im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen nach Nr.2 durch eine
gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, wenn sichergestellt ist,
dass der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen
zu der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien und zu einer
vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird und
das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien
eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische
Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder
einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers oder seiner Arbeitnehmerin
bereits erbracht hat, und
4. Arbeitsbedingungen im Sinne des § 2
Nr.3 bis 7.
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AEntG |
§ 6 |
Übersicht |
Besondere Regelungen |
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Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Erstmontage- oder Einbauarbeiten,
die Bestandteil eines Liefervertrages sind, für die Inbetriebnahme
der gelieferten Güter unerlässlich sind und von Facharbeitern oder
Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens
ausgeführt werden, wenn die Dauer der Entsendung acht Tage
nicht übersteigt.
Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs.2
des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch und nicht für Arbeitsbedingungen nach § 5 Nr.4.
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Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr.1 findet dieser Abschnitt Anwendung,
wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung
im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages überwiegend
Bauleistungen gemäß § 175 Abs.2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.
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Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr.2 findet dieser Abschnitt Anwendung,
wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend
Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
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Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr.3 findet dieser Abschnitt Anwendung,
wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend
gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördert.
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Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr.4 findet dieser Abschnitt Anwendung,
wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend
Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste
erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere
von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen.
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Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr.5 findet dieser Abschnitt Anwendung,
wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung im Auftrag
eines Dritten überwiegend auf inländischen Steinkohlebergwerken
Grubenräume erstellt oder sonstige untertägige bergbauliche Spezialarbeiten
ausführt.
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Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr.6 findet dieser Abschnitt Anwendung,
wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung
gewerbsmäßig überwiegend Textilien für gewerbliche Kunden sowie
öffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtungen wäscht, unabhängig davon,
ob die Wäsche im Eigentum der Wäscherei oder des Kunden steht.
Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Wäschereidienstleistungen,
die von Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne
des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.
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Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr.7 findet dieser Abschnitt Anwendung,
wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend
Abfälle im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes sammelt, befördert, lagert, beseitigt oder verwertet oder Dienstleistungen
des Kehrens und Reinigens öffentlicher Verkehrsflächen und Schnee- und Eisbeseitigung
von öffentlichen Verkehrsflächen, einschließlich Streudienste, erbringt.
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Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr.8 findet dieser Abschnitt Anwendung,
wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch durchführt.
Ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 35
Abs.1 Satz 1 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch.
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AEntG |
§ 7 |
Übersicht |
Rechtsverordnung |
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Ist für einen Tarifvertrag im Sinne dieses Abschnitts ein gemeinsamer Antrag
der Parteien dieses Tarifvertrages auf Allgemeinverbindlicherklärung
gestellt, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen
Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen Anwendung finden.
§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.2
des Tarifvertragsgesetzes
findet entsprechend Anwendung.
Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche Arbeitsbedingungen nach § 5 Nr.4.
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Kommen in einer Branche mehrere Tarifverträge mit zumindest teilweise demselben fachlichen
Geltungsbereich zur Anwendung, hat der Verordnungsgeber
bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 im Rahmen
einer Gesamtabwägung ergänzend zu den in § 1 genannten Gesetzeszielen die Repräsentativität
der jeweiligen Tarifverträge zu berücksichtigen.
Bei der Feststellung der Repräsentativität ist vorrangig abzustellen auf
1. die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschääftigten unter
den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2. die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder
der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat.
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Liegen für mehrere Tarifverträge Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung vor,
hat der Verordnungsgeber mit besonderer Sorgfalt die von einer
Auswahlentscheidung betroffenen Güter von Verfassungsrang abzuwägen und
die widerstreitenden Grundrechtsinteressen zu einem schonenden Ausgleich
zu bringen.
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Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern sowie
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages sowie
in den Fällen des Absatzes 2 den Parteien
anderer Tarifverträge Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung
des Entwurfs der Rechtsverordnung.
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Wird erstmals ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, wird der Antrag im Bundesanzeiger
veröffentlicht und mit ihm der Ausschuss nach § 5 Abs.1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss) befasst.
Stimmen mindestens vier Ausschussmitglieder für den Antrag oder gibt
der Tarifausschuss innerhalb von drei Monaten keine Stellungnahme ab,
kann eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen werden.
Stimmen zwei oder drei Ausschussmitglieder für den Antrag,
kann eine Rechtsverordnung nur von der Bundesregierung erlassen werden.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Tarifverträge nach
§ 4 Nr.1 bis 3.
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AEntG |
§ 8 |
Übersicht |
Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen |
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Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines
für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach den
§§ 4 bis 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 fallen,
sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mindestens die
in dem Tarifvertrag für den Beschäftigungsort vorgeschriebenen
Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer gemeinsamen Einrichtung
der Tarifvertragsparteien die ihr nach § 5 Nr.3 zustehenden
Beiträge zu leisten.
Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung
nach § 3
des Tarifvertragsgesetzes
oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund einer Rechtsverordnung
nach § 7 besteht.
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Ein Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der durch Allgemeinverbindlicherklärung
oder Rechtsverordnung nach § 7 auf nicht
an ihn gebundene Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erstreckt wird,
ist von einem Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er
nach § 3
des Tarifvertragsgesetzes
oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes an einen anderen Tarifvertrag
gebunden ist.
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Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher
mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines
für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach den
§§ 4, 5
Nr.1 bis 3 und § 6 oder einer Rechtsverordnung
nach § 7 fallen, hat der Verleiher
zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung
vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen
Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten.
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AEntG |
§ 9 |
Übersicht |
Verzicht, Verwirkung |
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Ein Verzicht auf das Mindestentgelt nach § 8
ist nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig.
Die Verwirkung des Anspruchs der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
auf das Mindestentgelt nach § 8
ist ausgeschlossen.
Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Anspruchs können
ausschließlich in dem für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6 oder dem der Rechtsverordnung
nach § 7 zugrunde liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist muss
mindestens sechs Monate betragen.
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Abschnitt 4: Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche |
AEntG |
§ 10 |
Übersicht |
Anwendungsbereich |
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Dieser Abschnitt findet Anwendung auf die Pflegebranche.
Diese umfasst Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend
ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante
Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen (Pflegebetriebe).
Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen oder regelmääßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens vorübergehend
oder auf Dauer der Hilfe bedarf.
Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 2 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen
zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe
am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische
Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund
des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.
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AEntG |
§ 11 |
Übersicht |
Rechtsverordnung |
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die von einer
nach § 12 errichteten Kommission vorgeschlagenen
Arbeitsbedingungen nach § 5 Nr.1 und 2
auf alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die unter
den Geltungsbereich einer Empfehlung nach § 12
Abs.4 fallen, Anwendung findet.
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei seiner Entscheidung nach Absatz 1
neben den in § 1 genannten Gesetzeszielen die Sicherstellung
der Qualität der Pflegeleistung sowie den Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger
der freien Wohlfahrtspflege nach § 11 Abs.2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
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Vor Erlass einer Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den
in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen sowie den Parteien von Tarifverträgen, die zumindest teilweise
in den fachlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallen, und paritätisch
besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen
für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen,
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag
der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung.
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AEntG |
§ 12 |
Übersicht |
Kommission |
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet eine Kommission zur Erarbeitung
von Arbeitsbedingungen oder deren Änderung.
Die Errichtung erfolgt im Einzelfall auf Antrag einer Tarifvertragspartei aus der Pflegebranche oder
der Dienstgeberseite oder der Dienstnehmerseite von paritätisch besetzten Kommissionen,
die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher
Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen.
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Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales benennt je zwei geeignete Personen sowie jeweils
einen Stellvertreter aufgrund von Vorschlägen
1. der Gewerkschaften, die in der Pflegebranche tarifzuständig sind,
2. der Vereinigungen der Arbeitgeber in der Pflegebranche,
3. der Dienstnehmerseite der in Absatz 1 genannten paritätisch besetzten Kommissionen,
4. der Dienstgeberseite der in Absatz 1 genannten paritätisch besetzten Kommissionen.
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Die Sitzungen der Kommission werden von einem oder einer nicht stimmberechtigten Beauftragten
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geleitet.
Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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Die Kommission beschließt
unter Berücksichtigung der in den §§ 1 und
11 Abs.2 genannten Ziele Empfehlungen zur Festsetzung
von Arbeitsbedingungen nach § 5 Abs.1 und 2.
Sie kann eine Ausschlussfrist empfehlen, die den Anforderungen des § 9
Satz 3 entspricht.
Empfehlungen sind schriftlich zu begründen.
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Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Ein Beschluss der Kommission bedarf jeweils einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder
1. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 2,
2. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 3 und 4,
3. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sowie
4. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 und 4.
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Mit Beschlussfassung über Empfehlungen nach Absatz 4 wird die Kommission
aufgelöst.
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AEntG |
§ 13 |
Übersicht |
Rechtsfolgen |
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Eine Rechtsverordnung nach § 11 steht für die Anwendung
der §§ 8 und 9
sowie der Abschnitte 5 und 6
einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.
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Abschnitt 5: Zivilrechtliche Durchsetzung |
AEntG |
§ 14 |
Übersicht |
Haftung des Auftraggebers |
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Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder
Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers,
eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer
beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede
der Vorausklage verzichtet hat.
Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und
der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender
Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist
(Nettoentgelt).
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AEntG |
§ 15 |
Übersicht |
Gerichtsstand |
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Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt sind
oder waren, können eine auf den Zeitraum der Entsendung bezogene Klage
auf Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 2,
8 oder 14 auch vor einem deutschen Gericht
für Arbeitssachen erheben.
Diese Klagemöglichkeit besteht auch für eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
nach § 5 Nr.3 in Bezug auf die ihr zustehenden
Beiträge.
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Abschnitt 6: Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden |
AEntG |
§ 16 |
Übersicht |
Zuständigkeit |
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Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers
nach § 8 sind die Behörden
der Zollverwaltung zuständig.
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AEntG |
§ 17 |
Übersicht |
Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
und anderer Behörden |
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Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
dass
1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften
nach § 2
des Nachweisgesetzes
und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft
über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 geben, und
2. die nach § 5 Abs.1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten
diese Unterlagen vorzulegen haben.
Die §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden Anwendung.
§ 6 Abs. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
Für die Datenverarbeitung, die dem in § 16 genannten Zweck oder
der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums
nach § 20 Abs.2 dient, findet § 67 Abs.2 Nr.4
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
keine Anwendung.
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AEntG |
§ 18 |
Übersicht |
Meldepflicht |
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Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach den
§§ 4, 5 Nr.1 bis 3 und
§ 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden,
ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen Arbeitnehmer oder
eine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen innerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung
eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde
der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben
enthält.
Wesentlich sind die Angaben über
1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes
beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
3. Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,
4. Ort im Inland, an dem die nach § 19 erforderlichen Unterlagen
bereitgehalten werden,
5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des oder
der verantwortlich Handelnden,
6. Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen, und
7. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten,
soweit dieser oder diese nicht mit dem oder der in Nr.5 genannten verantwortlich Handelnden
identisch ist.
Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1
unverzüglich zu melden.
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Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er seine Verpflichtungen
nach § 8 einhält.
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Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin
oder mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Werk- oder
Dienstleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung
in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der überlassenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2. Beginn und Dauer der Überlassung,
3. Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,
4. Ort im Inland, an dem die nach § 19 erforderlichen Unterlagen
bereitgehalten werden,
5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten
des Verleihers,
6. Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen, und
7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Verleihers.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser
seine Verpflichtungen nach § 8 einhält.
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Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung,
Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2
und 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 elektronisch übermittelt werden kann,
2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann, und
3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung
eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern.
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Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1
bestimmen.
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AEntG |
§ 19 |
Übersicht |
Erstellen und Bereithalten von Dokumenten |
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Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach den
§§ 4, 5 Nr.1 bis 3 und
§ 6 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 7 über die Zahlung eines Mindestentgelts oder
die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen
im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen auf das Arbeitsverhältnis
Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen
Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens
zwei Jahre aufzubewahren.
Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher einen Arbeitnehmer oder
eine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zur Arbeitsleistung
überlässt.
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Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung eines für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nr.1 bis 3 und § 6 oder einer Rechtsverordnung
nach § 7 erforderlichen Unterlagen im Inland für die
gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten
Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre
in deutscher Sprache bereitzuhalten.
Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten,
bei Bauleistungen auf der Baustelle.
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AEntG |
§ 20 |
Übersicht |
Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden |
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Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die zuständigen Finanzämter
über Meldungen nach § 18 Abs.1 und 3.
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Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen in § 2
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften
auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die diesem Gesetz entsprechende Aufgaben
durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind
oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen
nach § 8 erfüllt.
Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unberührt.
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Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige
Bußgeldentscheidungen nach § 23 Abs.1 bis 3,
sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.
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Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse
übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Abs.1 und 2 erforderlich sind, soweit dadurch nicht
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter erkennbar
beeinträchtigt werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
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AEntG |
§ 21 |
Übersicht |
Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge |
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Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen
Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes
nach § 23 mit einer Geldbuße von wenigstens
2.500 Euro belegt worden sind.
Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall
angesichts der Beweislage kein vernüünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne
des Satzes 1 besteht.
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Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 23
zuständigen Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nr.1-3 und 5
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder
Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.
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Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer Täätigkeit beim Gewerbezentralregister
Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach § 23 Abs.1 oder 2 an oder verlangen von Bewerbern
oder Bewerberinnen eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss
nach Absatz 1 nicht vorliegen.
Im Fall einer Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin können öffentliche Auftraggeber
nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a
der Gewerbeordnung anfordern.
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Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2
für den Bewerber oder die Bewerberin, der oder ,die den Zuschlag erhalten soll,
vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a
der Gewerbeordnung an.
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Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber oder die Bewerberin zu hören.
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AEntG |
§ 23 |
Übersicht |
Bußgeldvorschriften |
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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Abs.1 Satz 1 oder Abs.3, jeweils in Verbindung
mit einem Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der nach
§ 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt oder
durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs.1 erstreckt worden ist,
eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt oder einen Beitrag nicht leistet,
2. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs.1 Satz 1
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
3. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs.1 Satz 1
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
4. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs.3 Satz 1
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
5. entgegen § 18 Abs.1 Satz 1 oder Abs.3 Satz 1 eine Anmeldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig zuleitet,
6. entgegen § 18 Abs.1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2,
eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen § 18 Abs.2 oder 4 eine Versicherung nicht beifügt,
8. entgegen § 19 Abs.1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder
9. entgegen § 19 Abs. 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält.
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Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt,
indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß
oder fahrlässig nicht ,weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags
1. entgegen § 8 Abs.1 Satz 1 oder Abs.3, jeweils in Verbindung
mit einem Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der nach
§ 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt oder
durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs.1 erstreckt worden ist,
eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt oder einen Beitrag nicht leistet oder
2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird,
der entgegen § 8 Abs.1 Satz 1 oder Abs.3, jeweils in Verbindung
mit einem Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der nach
§ 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt oder
durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs.1 erstreckt worden ist,
eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt oder einen Beitrag nicht leistet.
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Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und des Absatzes 2 mit einer
Geldbuße bis zu 500.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
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Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 16 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich.
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Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid
erlassen hat.
Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der unmittelbaren Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des dinglichen Arrestes
nach § 111d der Strafprozessordnung
in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 16 genannten Behöörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
Die nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs.2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs.4
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
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Abschnitt 7: Schlussvorschriften |
AEntG |
§ 24 |
Übersicht |
Evaluation |
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Die nach § 7 festgesetzten Mindestentgeltsätze sind im Hinblick
auf ihre Beschäftigungswirkungen, insbesondere auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
sowie die Schaffung angemessener Mindestarbeitsbedingungen, fünf Jahre nach Inkrafttreten
des Gesetzes zu überprüfen.
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AEntG |
§ 25 |
Übersicht |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Gesetz über zwingende
Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen vom 26.02.1996 (BGBl. I S.227),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2007 (BGBl. I S.3140),
außer Kraft.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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