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Urlaubsrecht
 

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen zu

Ihrem Urlaubsanspruch als Arbeitnehmer.


aktuell:
Bei Krankheit verfällt der Urlaub nicht mehr.
  • EuGH, Urteil vom 20.01.09
  • BAG, Urteil vom 24.03.09

  •  
     

       Wo ist mein Urlaubsanspruch rechtlich geregelt?
     

       Wieviel Urlaub steht mir zu?
     

       Kann ich selbst bestimmen, wann ich meinen Urlaub nehme?
     

       Wann muss der Arbeitgeber über meinen Urlaubsantrag entscheiden?
     

       Kann der Arbeitgeber bereits zugesagten Urlaub widerrufen?
     

       Muss ich an Heiligabend (24.12.) / Silvester (31.12.) auch Urlaub nehmen?   
     

       Kann ich Urlaubstage von einem Kalenderjahr ins nächste übertragen?
     

       Kann ich mir meinen Urlaubsanspruch auch abkaufen (abgelten) lassen?   
     

       Darf ich während meines Urlaubs arbeiten?
     

       Was ist, wenn ich während meines Urlaubs krank werde?
     

       Was ist, wenn ich (fast) das ganze Jahr krank bin?
     

       Wieviel Lohn bekomme ich während meines Urlaubs?
     

       Zuviel Urlaub - was nun?
     

       Urlaub in der Insolvenz des Arbeitgebers
     

       Sonderformen des Urlaubs

       Links zum Thema Urlaubsrecht
     

     



    Wo ist mein Urlaubsanspruch rechtlich geregelt?

    Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist hauptsächlich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt.

    Von den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes kann abgewichen werden

    1. wenn die Abweichung für den Arbeitnehmer günstig ist:

    durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag
     
    2. wenn die Abweichung für den Arbeitnehmer ungünstig ist:

    nur durch Tarifvertrag (unter den Voraussetzungen des § 13 BUrlG),
    aber nicht durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung

    Sonderregeln gelten z.B. für

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    Wieviel Urlaub steht mir zu?

    Grundregel (§ 3 I BUrlG): Der Urlaub beträgt grundsätzlich 24 Werktage jährlich.

    Werktage (§ 3 II BUrlG): alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also auch der Samstag.

    jährlich: Kalenderjahr (1. Januar - 31. Dezember)

    ABER: Diese Grundregel gilt nur dann, wenn nicht eines der folgenden 4 ABER eingreift:

    ABER Nr.1:

    Die 24 Werktage / Jahr beziehen sich auf Arbeitsverhältnisse
    mit einer 6-Tage-Woche (Montag - Samstag).
    24 Werktage sind hier 4 Wochen (4 x 6 Tage).

    Bei Arbeitsverhältnissen mit einer 5-Tage-Woche (Montag - Freitag)
    beträgt der Urlaub also nur 20 Arbeitstage / Jahr (4 x 5 Tage),
    bei Arbeitsverhältnissen mit einer 4-Tage-Woche
    16 Arbeitstage / Jahr (4 x 4 Tage) usw.

    Die tägliche Arbeitszeit spielt dagegen für die Anzahl der Urlaubstage keine Rolle.
    Wer z.B. nur jeweils 4 Stunden pro Tag arbeitet, der hat denselben Urlaubsanspruch
    wie ein Arbeitnehmer, der 8 Stunden täglich arbeitet.
    Ein Urlaubstag des Teilzeitarbeitnehmers ist in diesem Fall auch nur 4 Stunden "wert".
      --> info

    ABER Nr.2:

    Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis in dem jeweiligen Kalenderjahr mindestens 6 Monate (Wartezeit) besteht. (§ 4 BUrlG)

    Vor Ablauf dieser Wartezeit besteht Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs (Teilurlaub) für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. (§ 5 BUrlG)

    Beispiele

    ABER Nr.3:

    Durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag können mehr Urlaubstage vereinbart werden. (weniger nur in Tarifverträgen des Baugewerbes: § 13 II BUrlG)

    ABER Nr.4:

    Sonderregeln gelten z.B. für

    • Jugendliche unter 18 Jahren (§ 19 II JArbSchG):

      • Jugendliche unter 16 Jahren: mindestens 30 Werktage
      • Jugendliche unter 17 Jahren: mindestens 27 Werktage
      • Jugendliche unter 18 Jahren: mindestens 25 Werktage
         
    • Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub / Elternzeit (§ 17 I BErzGG):

      Der Urlaubsanspruch verringert sich für jeden vollen Kalendermonat des Erziehungsurlaubs (der Elternzeit) um 1/12.
       
    • behinderte Menschen (§ 125 SGB IX):

      Behinderte Menschen haben Anspruch auf Zusatzurlaub,
      nämlich 1 Urlaubstag im Jahr pro Arbeitstag in der Woche.
      (bei 5-Tage-Woche also 5 zusätzliche Urlaubstage pro Jahr)
      --> Infos zum Zusatzurlaub
       
    • Wehrdienstleistende / Zivildienstleistende (§ 4 I ArbPlSchG):

      Der Urlaubsanspruch verringert sich für jeden vollen Kalendermonat des Wehrdienstes (des Zivildienstes) um 1/12.

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    Kann ich selbst bestimmen, wann ich meinen Urlaub nehme?

    Grundregel: Nein, aber.

    Der Urlaub wird vom Arbeitgeber erteilt, d.h. der Arbeitgeber bestimmt auch den Zeitpunkt des Urlaubs.

    ABER: Der Arbeitgeber muss hierbei die folgenden Regeln beachten:

    • Die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen. (§ 7 I 1 BUrlG)
       
    • Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm der Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gewährt wird. (§ 7 I 2 BUrlG)
       
    • Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend gewährt werden. (§ 7 II BUrlG)

    Achtung: Ist der Arbeitnehmer mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden oder erteilt der Arbeitgeber gar keinen Urlaub, dann sollte der Arbeitnehmer seinen Urlaub trotzdem nicht eigenmächtig antreten (keine Selbstbeurlaubung!). Er muss vielmehr (notfalls) beim Arbeitsgericht auf Urlaubserteilung klagen (in der Regel: einstweilige Verfügung).

    Betriebsurlaub / Betriebsferien: LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.02

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    Wann muss der Arbeitgeber über meinen Urlaubsantrag entscheiden?

    Diese Frage ist gesetzlich nicht geregelt.
    Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können Regelungen enthalten.

    Auch ohne eine solche Regelung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über den Urlaubsantrag zügig entscheidet.

  • Arbeitsgericht Frankfurt
  • Aber Achtung: Auch wenn der Arbeitgeber keinen Urlaub erteilt, sollte der Arbeitnehmer seinen Urlaub trotzdem nicht eigenmächtig antreten (keine Selbstbeurlaubung!). Er muss vielmehr (notfalls) beim Arbeitsgericht auf Urlaubserteilung klagen (in der Regel: einstweilige Verfügung).

    Vor einer solchen Klage sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber aber "hin + wieder" an den Urlaubsantrag "erinnern" und dabei ggf. deutlich machen, dass und warum für die Vorbereitung des Urlaubs eine baldige Entscheidung über den Urlaubsantrag erforderlich ist.

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    Kann der Arbeitgeber bereits zugesagten Urlaub widerrufen?

    Grundregel: Nein, aber.

    Hat der Arbeitgeber den Urlaub für einen bestimmten Zeitpunkt zugesagt, so ist er hieran grundsätzlich gebunden.

    Bundesarbeitsgericht:

  • Ein Rückruf aus dem (bereits angetretenen) Urlaub ist unzulässig.
  • Eine Rückruf-Vereinbarung ist unwirksam.
  • Anders kann es sein, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub noch nicht angetreten hat.
    Ein solcher Widerruf des zugesagten (aber noch nicht angetretenen) Urlaubs kann (in Ausnahmefällen) zulässig sein bei dringenden betrieblichen Erfordernissen.

  • Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 22.05.06
  • Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 24.06.04
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    Muss ich an Heiligabend (24.12.) / Silvester (31.12.) auch Urlaub nehmen?

    Grundregel: Ja.

    Das Gesetz betrachtet den 24.12. (Heiligabend) und den 31.12. (Silvester) als gewöhnliche Arbeitstage.

    Der Arbeitgeber kann also verlangen, dass der Arbeitnehmer auch an diesen Tagen wie gewöhnlich arbeitet. Will der Arbeitnehmer an diesen Tagen Urlaub nehmen, so kann der Arbeitgeber hierfür jeweils einen ganzen Urlaubstag anrechnen.

    Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann eine andere Regelung getroffen werden. (vgl. z.B. § 3 des MTV Banken)

    Anders kann es auch sein, wenn in dem Betrieb über einen längeren Zeitraum an diesen Tagen nur halbtags gearbeitet wird. Hieraus kann eine sogenannte betriebliche Übung entstehen. Dies kommt jedoch auf den Einzelfall an.
    -->  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.01.94
    -->  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.94


    Außerdem: Bekommen die Arbeitnehmer, die an diesen Tagen arbeiten, 1/2 Tag frei (ohne Anrechnung auf den Urlaub), so kann der Arbeitgeber denjenigen Arbeitnehmern, die an diesen Tagen nicht arbeiten, auch nur 1/2 Urlaubstag anrechnen. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer gleich zu behandeln.
    Aber: beruht die 1/2tägige Freistellung auf einem Tarifvertrag, so gilt dies nur für diejenigen Arbeitnehmer, für die auch der Tarifvertrag gilt.

    BAG: Teilzeitbeschäftigte haben keinen Anspruch auf anteilige Freistellung.

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    Kann ich Urlaubstage von einem Kalenderjahr ins nächste übertragen?

    Grundregel: Nein, aber.

    Der Urlaub muss grundsätzlich in dem laufenden Kalenderjahr genommen werden. (§ 7 III 1 BUrlG)

    ABER: Diese Grundregel gilt nur dann, wenn nicht eines der folgenden 4 ABER eingreift:

    ABER Nr.1:

    Der Urlaub kann in das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen des Arbeitnehmers erforderlich ist. (§ 7 III 2 BUrlG)

    Laut Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub bis spätestens Ende März des folgenden Kalenderjahres genommen werden. (§ 7 III 3 BUrlG)

    Der Urlaub verfällt nicht (mehr), wenn er der Arbeitnehmer
    wegen Krankheit keinen Urlaub nehmen kann.

  • EuGH, Urteil vom 20.01.09
  • BAG, Urteil vom 24.03.09


  • Verweigert der Arbeitgeber den rechtzeitig beantragten Urlaub, dann soll der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub haben.
  • BAG, Urteil vom 18.03.03
  • ABER Nr.2:

    Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sein Teilurlaub nach § 5 I BUrlG ins nächste Kalenderjahr übertragen wird. (§ 7 III 4 BUrlG)

      Achtung:  Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Übertragung des Resturlaubs ins Folgejahr noch im alten Kalenderjahr anzeigen, ansonsten kann der Urlaub verfallen. 
     -->  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.07.03

    ABER Nr.3:

    Besteht nach § 17 BErzGG, nach § 17 MuSchG (neu seit 20.06.02) oder nach § 4 ArbPlSchG noch Resturlaub, so kann dieser ins nächste Urlaubsjahr übertragen werden.

    ABER Nr.4:

    In Tarifverträgen ist eine abweichende Regelung zulässig. (§ 13 BUrlG)


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    Kann ich mir meinen Urlaubsanspruch auch abkaufen (abgelten) lassen?

    Grundregel: Nein.

    Der Urlaub ist grundsätzlich tatsächlich zu nehmen und kann nicht abgegolten werden.

  • EuGH, Urteil vom 06.04.06
  • Anders ist es nur dann, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr (vollständig) gewährt werden kann. (§ 7 IV BUrlG)

  • IHK-Merkblatt zur Berechnung der Urlaubsabgeltung

  • Urteile zur Urlaubsabgeltung


  • Bisher galt folgende Einschränkung: Der Urlaubsanspruch musste (noch) bestehen und der Urlaub musste (noch) genommen werden können, wenn das Arbeitsverhältnis weiterbestanden hätte.
  • LAG Nürnberg, Urteil vom 11.03.03


  • Diese Einschränkung gilt nicht mehr.
  • EuGH, Urteil vom 20.01.09
  • BAG, Urteil vom 24.03.09
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    Darf ich während meines Urlaubs arbeiten?

    Grundregel: Ja, aber.

    Während des Urlaubs ist eine anderweitige Erwerbstätigkeit grundsätzlich zulässig,
    sie darf aber nicht dem Urlaubszweck widersprechen. (§ 8 BUrlG)


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    Was ist, wenn ich während meines Urlaubs krank werde?

    Krankheitstage während des Urlaubs werden auf den Urlaub nicht angerechnet, der Arbeitnehmer muss die Krankheit aber durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. (§ 9 BUrlG)


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    Was ist, wenn ich (fast) das ganze Jahr krank bin?

    Bundesarbeitsgericht: auch bei einer lange andauernden Erkrankung des Arbeitnehmers bleibt der Urlaubsanspruch in voller Höhe erhalten.
    Hierzu jetzt auch: EuGH, Urteil vom 20.01.09

    Bisher musste der Urlaub noch im laufenden Kalenderjahr oder spätestens im Übertragungszeitraum genommen werden, ansonsten sollte der Urlaub verfallen. Inzwischen gilt, dass der Urlaub nicht verfallen kann, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit keinen Urlaub nehmen kann.

  • EuGH, Urteil vom 20.01.09
  • BAG, Urteil vom 24.03.09

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    Wieviel Lohn bekomme ich während meines Urlaubs?

    Anders als bei der Beurlaubung / Freistellung wird der Lohn während des Urlaubs weiterbezahlt (Urlaubsentgelt). Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen (3 Monate) vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. (§ 11 BUrlG)

  • IHK-Merkblatt zur Berechnung des Urlaubsentgelts
  • Vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden ist das Urlaubsgeld.
    Das Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Leistung neben dem Urlaubsentgelt.
    Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht, es wird nur bezahlt, wenn dies in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

  • Infos zum Urlaubsgeld
  • Urteile zum Urlaubsgeld
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    Zuviel Urlaub - was nun?

    Hat der Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr zuviel Urlaub erhalten, dann stellt sich die Frage,

    • ob er das überzahlte Urlaubsentgelt an den Arbeitgeber zurückbezahlen muss bzw.
    • ob der zuviel gewährte Urlaub im nächsten Urlaubsjahr vom Urlaub abgezogen werden kann.
    1. Fall: Das Arbeitsverhältnis endet vor Ablauf der Wartezeit, der Arbeitnehmer hat deshalb nur einen anteiligen Urlaubsanspruch, er hat aber schon mehr Urlaub verbraucht, als ihm letztendlich zusteht.
     
       Für diesen Fall bestimmt § 5 Abs.3 BUrlG ausdrücklich, dass das zuviel gewährte Urlaubsentgelt nicht zurückzuzahlen ist.

    2. Fall: Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer irrtümlich zuviel Urlaub.
     
       Auch in diesem Fall hat der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückzahlung des zuviel gewärten Urlaubsentgelts. Der Arbeitgeber hat den Urlaub bewilligt und muss deshalb auch das Urlaubsentgelt für den gesamten Urlaub bezahlen; hätte der Arbeitgeber nicht zuviel Urlaub bewilligt, dann hätte der Arbeitnehmer in dieser Zeit gearbeitet und dadurch Entgeltansprüche erworben.

    Der Arbeitgeber kann den zuviel gewährten Urlaub auch nicht im nächsten Urlaubsjahr vom Urlaub abziehen: der Urlaubsanspruch entsteht in jedem Urlaubjahr neu, unabhängig davon, ob und wieviel Urlaub der Arbeitnehmer im letzten Urlaubsjahr hatte.

    Anmerkungen:
    • Dies gilt nur für das Urlaubsentgelt.
      Für das Urlaubsgeld gelten besondere Regeln.
       
    • Dies gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich zuviel Urlaub erhalten hat.
      Ist der gewährte Urlaub korrekt, hat sich der Arbeitgeber nur beim Urlaubsentgelt verrechnet, dann kann das überzahlte Urlaubsentgelt ggf. zurückgefordert werden.
       
    • In Tarifverträgen kann vereinbart werden, dass zuviel gewährter Urlaub zurückzuzahlen oder im nächsten Urlaubsjahr zu verrechnen ist.

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    Sonderformen des Urlaubs

    Der "normale" Urlaub wird auch als Erholungsurlaub bezeichnet.

    Neben dem Erholungsurlaub gibt es z.B. folgende Sonderformen des Urlaubs:

    • Bildungsurlaub

      In einigen Bundesländern haben Arbeitnehmer Anspruch auf Bildungsurlaub zur beruflichen und politischen Weiterbildung. Die Einzelheiten (Voraussetzungen, Dauer usw.) sind in Gesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt.
       
    • Sonderurlaub

      In einigen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen) haben Arbeitnehmer als Jugendleiter Anspruch auf Sonderurlaub zur Teilnahme an Veranstaltungen der Jugendpflege. Die Einzelheiten (Voraussetzungen, Dauer usw.) sind in Gesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt.
      Hierzu: Praxisheft Sonderurlaub  (pdf / 1 MB)
       
    • Erziehungsurlaub (Elternzeit) nach §§ 15ff BErzGG (Bundeserziehungsgeldgesetz)
       
    • Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen nach § 616 BGB

      Ist der Arbeitnehmer aus wichtigen persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung verhindert, so behält er seinen Vergütungsanspruch, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 616 BGB vorliegen.

      Solche wichtige persönliche Gründe können z.B. sein:
       
      • besondere familiäre Ereignisse (z.B. Hochzeit, Todesfälle, Geburten, Kommunion oder Konfirmation der Kinder)
      • schwere Erkrankung naher Angehöriger (insbesondere der Kinder)
      • Ladungen zu Behörden oder Gerichten
      • Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel
      • in einem eigenen Gesetz geregelt ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (siehe Entgeltfortzahlungsgesetz)

      Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei persönlicher Arbeitsverhinderung kann durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag erweitert, eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. In Tarifverträgen sind häufig weitere Einzelheiten zur Arbeitsverhinderung geregelt.

      -->  weitere Hinweise zur Arbeitsverhinderung
       
    • Beurlaubung / Freistellung

      Hier wird im Unterschied zum Erholungsurlaub kein Urlaubsentgelt bezahlt.

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