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Kündigung des Arbeitsvertrages
durch den Arbeitgeber

 
Checkliste zur Wirksamkeit der Kündigung


Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitgebers
 

Schriftform
 
 
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).

  • eigenhändige Unterschrift: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.08
     
  • Aushändigung des Kündigungsschreibens im Original: LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.07  
        (siehe aber auch: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.11.04)
     
  • Kündigung durch Vertreter: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.05


  • Mündliche Kündigungen sind unwirksam, sie können das Arbeitsverhältnis nicht beenden.
     
     

     


    Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitgebers
     

    Kündigungsfrist
     


    Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

    gelten die folgenden Kündigungsfristen (§ 622 BGB):
     


       Dauer des Arbeitsverhältnisses   
     

       Kündigungsfrist
     
    in der Probezeit  
    unter 2 Jahre
    über 2 Jahre
    über 5 Jahre
    über 8 Jahre
    über 10 Jahre
    über 12 Jahre
    über 15 Jahre
    über 20 Jahre
      2 Wochen  
      4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
      1 Monat zum Monatsende
      2 Monate zum Monatsende
      3 Monate zum Monatsende
      4 Monate zum Monatsende
      5 Monate zum Monatsende
      6 Monate zum Monatsende
      7 Monate zum Monatsende


    Dabei ist Folgendes zu beachten:
     
    • Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden die Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

      Achtung! Diese Regelung könnte wegen Altersdiskriminierung unwirksam sein.
      -->  LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.07
      -->  LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.07

      zur Anrechnung der Betriebszugehörigkeit (bei Wiedereinstellung nach Betriebsübergang):
      -->  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.02
      -->  LAG Nürnberg, Urteil vom 19.04.05
       
    • Eine Probezeit gilt nur dann, wenn sie zwischen den Parteien vereinbart ist.
      Die Probezeit darf die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten.

      (anders z.B. bei Ausbildungsverhältnissen: § 20 Berufsbildungsgesetz)
       
    • Die Vereinbarung abweichender Kündigungsfristen
      ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
       
      • durch Tarifvertrag oder durch Verweis auf einen Tarifvertrag
         
      • einzelvertraglich unter den Voraussetzungen des § 622 Abs.5 BGB
         
      • längere Kündigungsfristen können immer vereinbart werden
         
      • allerdings darf für die Kündigung des Arbeitnehmers keine
        längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung des Arbeitgebers
        -->  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.06.05

       
    • Kündigt der Arbeitnehmer, so beträgt die Kündigungsfrist immer 4 Wochen
      zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats
      (sofern nichts anderes vereinbart ist).

      In der Probezeit gilt auch für den Arbeitnehmer die verkürzte Kündigungsfrist (2 Wochen).
       
    • Eine falsche Kündigungsfrist macht die Kündigung nicht unwirksam.
      Die Kündigung wird dann mit Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist wirksam.

      Klagefrist (3 Wochen) auch bei falscher Kündigungsfrist ?
      nein:  BAG, Urteil vom 15.12.05
      nein:  LAG Hamm, Urteil vom 23.05.05
      ja:  LAG Mainz, Urteil vom 18.02.05

       
    • Bei Insolvenz des Arbeitgebers gelten evtl. andere Kündigungsfristen.
       

    Sonderfall: fristlose Kündigung
     

      § 626 BGB:
      
    ein Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
    gekündigt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht.
    (fristlose bzw. außerordentliche Kündigung)
     

      § 13 KSchG:
      
    will sich der Arbeitnehmer gegen eine fristlose Kündigung wehren,
    so muss er die Klagefrist des § 4 KSchG einhalten,
    er muss also innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung
    beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.
    (vgl. hierzu näher unten im Abschnitt "und nun?")
     

     

     


    Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitgebers
     

    Kündigungsgrund
     
       
    § 1 KSchG:   

    der Arbeitgeber benötigt für seine Kündigung einen Kündigungsgrund, wenn
       
       Andernfalls kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ohne Kündigungsgrund kündigen.
     
          aber BAGauch in Kleinbetrieben und in der Wartezeit darf die Kündigung nicht willkürlich erfolgen
     
       
       
    Wenn beide genannten Voraussetzungen erfüllt sind, dann kommen
    3 Gruppen von Kündigungsgründen in Betracht:
    • personenbedingte Kündigungsgründe
       
    • verhaltensbedingte Kündigungsgründe
       
    • betriebsbedingte Kündigungsgründe
       
       
    Ist kein Kündigungsgrund gegeben und will sich der Arbeitnehmer gegen
    die Kündigung wehren, so muss er innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht
    Kündigungsschutzklage erheben. (§ 4 KSchG)

    Nach Ablauf dieser Klagefrist kann sich der Arbeitnehmer nicht mehr
    auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, die Kündigung wird
    allein durch den Ablauf der Klagefrist wirksam. (§ 7 KSchG)

    (vgl. hierzu näher unten im Abschnitt "und nun?")
     
       
       
    Der Kündigungsgrund muss in der Kündigung nicht genannt werden.
     
       
       
    Kündigt der Arbeitnehmer, so ist hierfür kein Kündigungsgrund erforderlich.
     
       
       
    Sonderfall:  Änderungskündigung
     
       

     


    Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitgebers
     

    besonderer Kündigungsschutz
     
       
    Einige Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz.
    Das bedeutet, dass ihnen gar nicht oder nur unter besonderen Bedingungen gekündigt werden kann.

    Es handelt sich hierbei z.B. um:
       

     


    Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitgebers
     

    Sonstiges
     
       
    Besteht in dem Betrieb oder Unternehmen ein Betriebsrat, so muss der Arbeitgeber diesen vor der Kündigung anhören. Er kann die Kündigung nur auf die Gründe stützen, die er zuvor dem Betriebsrat mitgeteilt hat.

    Eine ohne vorherige ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (§ 102 BetrVG)
  • Infos zur Betriebsratsanhörung

  •  
       
       
    Die Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages ist teilweise ausgeschlossen.
     
       
       
    Gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch für Kündigungen?
     
       
       
    In größeren Betrieben (über 20 Arbeitnehmer) muss der Arbeitgeber Massenentlassungen vorab bei der Agentur für Arbeit anzeigen. (§ 17 KSchG)
     
       
       
    Der Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Abfindung.
    Die Parteien können sich aber auf eine Abfindung einigen.
    In der Praxis kommt es häufig zu einer solchen Einigung, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung gerichtlich anfechtet (Kündigungsschutzklage). Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch schon mit der Kündigung eine Abfindung anbieten, die nur dann gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt (§ 1a KSchG).
  • Infos / Urteile zu § 1a KSchG

  •  
       
       
    Infos zur Kündigung bei Leiharbeit (Zeitarbeit)
     
       
       
    Infos zur Änderungskündigung
     
       

     


    Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitgebers
     

    und nun ?
     
       
    Ist der Arbeitnehmer mit der Kündigung nicht einverstanden, dann muss er innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.

    Nach Ablauf dieser Frist kann er nicht mehr geltend machen, dass die Kündigung unwirksam ist. Die Kündigung wird dann schon durch den Ablauf der Klagefrist wirksam. (§§ 47 KSchG)

    Achtung: Diese 3-Wochen-Frist gilt seit dem 01.01.04 für alle Kündigungen und für alle Unwirksamkeitsgrüde einer Kündigung.
    (Ausnahme: fehlende Schriftform)
  • Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.06.07


  • Klagefrist auch bei falscher Kündigungsfrist ?
    nein:  BAG, Urteil vom 15.12.05
    nein:  LAG Hamm, Urteil vom 23.05.05
    ja:  LAG Mainz, Urteil vom 18.02.05


    Das Arbeitsgericht kann die Klage aber auch nach Ablauf der Klagefrist noch zulassen,
    wenn der Arbeitnehmer die Frist ohne sein Verschulden versäumt hat. (§§ 5, 6 KSchG)
     
       
       
    Vor dem Arbeitsgericht (1. Instanz)
    • können sich die Parteien selbst vertreten oder durch einen Rechtsanwalt
      oder einen Verbandsvertreter (Gewerkschaft bzw. Arbeitgeberverband)
      vertreten lassen.

    • trägt jede Partei ihre eigenen Kosten (z.B. Anwaltskosten) selbst,
      unabhängig davon, wer den Prozess gewinnt.
    Anders ist es jeweils im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht.
     
       
       
    Problem Sperrzeit (Arbeitslosengeld):

    Der Arbeitnehmer ist auch bei einer rechtswidrigen Kündigung
    grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Kündigungsschutzklage zu erheben,
    um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
    Der Arbeitnehmer riskiert aber dann eine Sperrzeit, wenn er
    gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich darauf verzichtet,
    gegen die Kündigung vorzugehen.
  • Bundessozialgericht, Urteil vom 18.12.03

    Unabhängig hiervon sollten Sie sich nach Erhalt einer Kündigung sogleich
    bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend melden. Dies gilt auch dann,
    wenn Sie beabsichtigen, sich gegen die Kündigung zu wehren.
  • § 37b SGB III

  •  
     
       
       
    Infos zur Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess
     
       

     
    noch Fragen?   Rechtsanwalt Maier, 73728 Esslingen - Arbeitsrecht, Mietrecht, Inkasso, Gesetze, Tarifverträge     Rechtsberatung  

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

       
      
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    Rechtsanwalt
    Arne Maier
    Am Kronenhof 2
    73728 Esslingen