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BGB |
§ 611 |
Übersicht |
vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag |
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Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt,
zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur
Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
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Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
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BGB |
§ 612 |
Übersicht |
Vergütung
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Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart,
wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen
eine Vergütung zu erwarten ist.
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Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist
bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige
Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche
Vergütung als vereinbart anzusehen.
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BGB |
§ 612a |
Übersicht |
Maßregelungsverbot |
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Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung
oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer
in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
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BGB |
§ 613 |
Übersicht |
Unübertragbarkeit |
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Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten.
Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
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BGB |
§ 613a |
Übersicht |
Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
§ 613a Abs.5 und 6 in Kraft seit
01.04.02 |
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Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf
einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die
Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs
bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags
oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des
Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem
Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem
Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert
werden.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber
durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere
Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte
und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die
Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender
beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen
Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem
Arbeitnehmer vereinbart wird.
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Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für
Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des
Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach
diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner.
Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs
fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch
nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen
Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
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Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder
Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
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Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers
durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber
wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist
unwirksam.
Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen
Gründen bleibt unberührt.
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BGB § 613a Absatz 5
--> in Kraft seit  01.04.02 |
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang
betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten
über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs
für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
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BGB § 613a Absatz 6
--> in Kraft seit  01.04.02 |
Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb
eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5
schriftlich widersprechen.
Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen
Inhaber erklärt werden.
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BGB |
§ 614 |
Übersicht |
Fälligkeit der Vergütung |
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Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten.
Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie
nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
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BGB |
§ 615 |
Übersicht |
Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko |
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Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in
Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs
nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen,
ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge
des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig
unterlässt.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen
der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
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BGB |
§ 616 |
Übersicht |
vorübergehende Verhinderung
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Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die
Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine
verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen
in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der
Dienstleistung verhindert wird.
Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für
die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
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BGB |
§ 617 |
Übersicht |
Pflicht zur Krankenfürsorge |
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Ist bei einem dauernden Dienstverhältnisse, welches die
Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder
hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die
häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte
ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und
ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch
nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus,
zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
worden ist.
Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme
des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden.
Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung
geschuldete Vergütung angerechnet werden.
Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten
nach § 626 gekündigt,
so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des
Dienstverhältnisses außer Betracht.
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Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein,
wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine
Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen
Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.
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BGB |
§ 618 |
Übersicht |
Pflicht zu Schutzmaßnahmen |
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Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder
Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen
hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die
unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so
zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und
Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der
Dienstleistung es gestattet.
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Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft
aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn-
und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und
Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu
treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die
Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich
sind.
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Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens
und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen
nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatze die
für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der
§§ 842 - 846 entsprechende Anwendung.
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BGB |
§ 619 |
Übersicht |
Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten |
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Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618
obliegenden Verpflichtungen können nicht im voraus durch Vertrag
aufgehoben oder beschränkt werden.
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BGB |
§ 619a |
Übersicht |
Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
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Abweichend von § 280 Abs.1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis
entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung
zu vertreten hat.
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BGB |
§ 620 |
Übersicht |
Beendigung des Dienstverhältnisses |
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Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit,
für die es eingegangen ist.
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Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch
aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen,
so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der
§§ 621 - 623 kündigen.
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BGB |
§ 621 |
Übersicht |
Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen |
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Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis
im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag
für den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens
am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden
Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am
fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren
Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines
Kalendervierteljahres;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist,
jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten
vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden
Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von
zwei Wochen einzuhalten.
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BGB |
§ 622 |
Übersicht |
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen |
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Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines
Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen
zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt
werden.
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Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber
beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb
oder Unternehmen
2 Jahre bestanden hat, |
1 Monat zum Ende eines Kalendermonats, |
5 Jahre bestanden hat, |
2 Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
8 Jahre bestanden hat, |
3 Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
10 Jahre bestanden hat, |
4 Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
12 Jahre bestanden hat, |
5 Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
15 Jahre bestanden hat, |
6 Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
20 Jahre bestanden hat, |
7 Monate zum Ende eines Kalendermonats. |
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten,
die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des
Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
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Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die
Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer
Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
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Von den Absätzen 1 - 3 abweichende Regelungen
können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich
eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen
Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
wenn ihre Anwendung zwischen ihnen
vereinbart ist. | |
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Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1
genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe
eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis
über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig
Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung
Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist
vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl
der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht
mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den
Absätzen 1 - 3 genannten Kündigungsfristen
bleibt hiervon unberührt.
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Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für
die Kündigung durch den Arbeitgeber.
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BGB |
§ 624 |
Übersicht |
Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als 5 Jahre |
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Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder
für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen,
so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablaufe von fünf
Jahren gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
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BGB |
§ 625 |
Übersicht |
stillschweigende Verlängerung |
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Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablaufe der Dienstzeit von
dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so
gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht
der andere Teil unverzüglich widerspricht.
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BGB |
§ 626 |
Übersicht |
fristlose Kündigung aus wichtigem Grund |
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Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des
Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
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Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der
Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung
maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den
Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
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BGB |
§ 627 |
Übersicht |
fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung |
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Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im
Sinne des § 622 ist, ist die
Kündigung auch ohne die im § 626 bezeichnete Voraussetzung
zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem
dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste
höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens
übertragen zu werden pflegen.
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Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich
der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es
sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung
vorliegt.
Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er
dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
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BGB |
§ 628 |
Übersicht |
Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung |
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Wird nach dem Beginne der Dienstleistung das
Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des
§ 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen
seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung
verlangen.
Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten
des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch
sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles,
so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu,
als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für
den anderen Teil kein Interesse haben.
Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im voraus entrichtet,
so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 347 oder, wenn die
Kündigung wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat,
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung zurückzuerstatten.
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Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des
anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatze des durch
die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens
verpflichtet.
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BGB |
§ 629 |
Übersicht |
Freizeit zur Stellensuche |
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Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses
hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen
angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses
zu gewähren.
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BGB |
§ 630 |
Übersicht |
Pflicht zur Zeugniserteilung
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Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann
der Verpflichtete von dem anderen Teile ein schriftliches Zeugnis
über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern.
Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung
im Dienste zu erstrecken.
Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
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