www.rechtsrat.ws

Arbeitsrecht
Befristung des Arbeitsvertrages
Fortsetzung nach Fristablauf

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 26.09.02
(5 Sa 748/02)


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsätze:
1.  Die Rechtsunwirksamkeit einer Befristungsabrede wegen fehlender Schriftform ist gemäß § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von 3 Wochen nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses klageweise geltend zu machen.
2.  § 17 Satz 3 TzBfG findet auch dann keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus fortgesetzt wird.
3.  Ein Irrtum des Arbeitgebers über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses schließt die Rechtsfolgen des § 15 Abs.5 TzBfG nicht aus.
 

weitere Infos: