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befristeter Arbeitsvertrag
 


Ein Arbeitsvertrag kann in der Weise geschlossen werden, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Zeit von selbst endet, ohne dass eine besondere Aufhebung (z.B. Kündigung oder Aufhebungsvertrag) erforderlich ist (befristeter Arbeitsvertrag).

Diese Befristung muss ausdrücklich vereinbart werden, ansonsten wird das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen (unbefristeter Arbeitsvertrag).

Wirksamkeit und Rechtsfolgen der Befristung des Arbeitsvertrages sind seit dem 01.01.01 geregelt im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.00.

§ 3 Abs.1 TzBfG unterscheidet 2 Arten des befristeten Arbeitsvertrages:

  • kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag (Zeitbefristung):
    die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist kalendermäßig bestimmt
    (z.B. "bis zum 31.12." oder "6 Monate")
     
  • zweckbefristeter Arbeitsvertrag (Zweckbefristung):
    die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich nach Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung
Anstatt der Zweckbefristung kann auch eine auflösende Bedingung vereinbart werden. Deshalb sind die Regeln über die Zweckbefristung auf eine auflösende Bedingung entsprechend anzuwenden (§ 21 TzBfG).

§ 23 TzBfG lässt besondere Regelungen in anderen Gesetzen zu.
  • vgl. z.B. Hochschulrahmengesetz (§§ 57a - 57f)
        -->  neu: Wissenschaftszeitvertragsgesetz


  • Außerdem können Tarifverträge besondere Regelungen enthalten.
  • Befristung im öffentlichen Dienst (SR 2y BAT)
  • Das TzBfG regelt nicht die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen.

  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.05
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.01.04
  • Hinweise zur Befristung bei Leiharbeit (Zeitarbeit) finden Sie hier.

    Hinweise zur Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages finden Sie hier.

    Für den Fall einer evtl. Arbeitslosigkeit nach Ablauf der Befristung ist Folgendes zu beachten:
    • Zur Vermeidung einer Sperrzeit sollte sich der Arbeitnehmer spätestens 3 Monate vor Ablauf der Befristung bei der zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden.
    • Ist die Befristung von vornherein auf unter 3 Monate angesetzt, dann sollte sich der Arbeitnehmer bereits bei Abschluss des Vertrages bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend melden.
    • weitere Hinweise zur rechtzeitigen Meldung bei der Arbeitsagentur: § 37b SGB III

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    Wirksamkeit der Befristung

    Die Wirksamkeit der Befristung ist in § 14 TzBfG geregelt.

    Die Befristung ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund (Befristungsgrund) gerechtfertigt ist. (§ 14 Abs.1 TzBfG)

    Ohne sachlichen Grund kann das Arbeitsverhältnis bis zu 2 Jahre (Existenzgründer: 4 Jahre) kalendermäßig befristet werden. (§ 14 Abs.2 TzBfG)

    Für ältere Arbeitnehmer (ab dem 52.Lebensjahr) ist die Befristung erleichtert. (§ 14 Abs.3 TzBfG)

    In allen Fällen muss die Befristung schriftlich vereinbart werden. (§ 14 Abs.4 TzBfG)

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    Rechtsfolgen wirksamer Befristung

    Die Befristung ist wirksam, wenn sie zulässig ist und die Schriftform eingehalten ist.

    Die Rechtsfolgen einer wirksamen Befristung sind insbesondere in § 15 TzBfG geregelt.

    Ist die Befristung wirksam, so endet das Arbeitsverhältnis

    • entweder: mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit (bei Zeitbefristung, § 15 Abs.1 TzBfG)
       
    • oder: mit Erreichen des vereinbarten Zwecks (bei Zweckbefristung, § 15 Abs.2 TzBfG). (Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer das Ende des zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mitteilen.)

    Aber: Wird das Arbeitsverhältnis nach dem Ablauf der Befristung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, "wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt" (§ 15 Abs.5 TzBfG). so auch: § 625 BGB

    • zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Fristablauf: LAG Düsseldorf

    Für die vorzeitige Beendigung des wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses gelten folgende Grundsätze (§ 15 Abs.3, 4 TzBfG):

    • Die ordentliche Kündigung vor Ablauf der Befristung ist ausgeschlossen.
      Dies gilt auch für eine vorzeitige Kündigung des Arbeitnehmers.
      • Ausnahme:
        der Arbeitsvertrag oder ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag lassen die ordentliche Kündigung auch vor Ablauf der Befristung zu
      • Ausnahme:
        nach Ablauf von 5 Jahren kann auch das befristete Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden (Kündigungsfrist: 6 Monate)
      • Ausnahme:
        bei Insolvenz des Arbeitgebers
      --> hierzu: BAG, Urteil vom 06.07.00
       
    • Für die außerordentliche Kündigung und die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag) gelten auch während der Befristung keine Besonderheiten.

    Benachteiligungsverbot (§ 4 Abs.2 TzBfG): befristet beschäftigte Arbeitnehmer dürfen gegenüber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden. Bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sind auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer zu berücksichtigen (§ 19 TzBfG). Auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaub und Weihnachtsgeld.

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    Rechtsfolgen unwirksamer Befristung

    Die Befristung ist unwirksam, wenn sie nicht zulässig ist oder die Schriftform nicht eingehalten ist.

    Die Rechtsfolgen einer unwirksamen Befristung sind insbesondere in den §§ 16 und 17 TzBfG geregelt.

    Ist die Befristung unwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 TzBfG). Durch die Unwirksamkeit der Befristung entsteht also ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

    Achtung: Will sich der Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit der Befristung berufen, "so muss er innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Abeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist" (§ 17 TzBfG = "Entfristungsklage"). Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, so endet das Arbeitsverhältnis trotz der Unwirksamkeit der Befristung.
    Die Vorschriften über die Klagefrist bei Kündigungen (§§ 5 - 7 KSchG) gelten entsprechend.
    --> Obacht beim Klagantrag:  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.03

    Für den Fall einer vorzeitigen Kündigung des Arbeitgebers bleibt es auch bei unwirksamer Befristung zugunsten des Arbeitnehmers bei der Regelung des § 15 Abs.3 TzBfG. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch bei Unwirksamkeit der Befristung frühestens zum Ablauf der Befristung kündigen kann, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 16 TzBfG).
    • Ausnahme:
      diese Kündigungsbeschränkung für den Arbeitgeber gilt nicht, wenn die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam ist.

    Für die Kündigung des Arbeitnehmers gelten bei unwirksamer Befristung keine Besonderheiten. Die Kündigungsbeschränkung des § 15 Abs.3 TzBfG gilt hier nicht.

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    Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages

    Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen

    Befristung im öffentlichen Dienst  (SR 2y BAT)

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