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Nachtarbeit


Begriff Nachtarbeit   (§ 2 Arbeitszeitgesetz)
 
   
  • Nachtzeit:
  • 23 Uhr - 6 Uhr
     
    • in Bäckereien / Konditoreien: 22 Uhr - 5 Uhr
    • in Tarifverträgen kann die Nachtzeit abweichend definiert werden (§ 7 Abs.1 Nr.5 ArbZG)
     
  • Nachtarbeit:
  • jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst
     
     
  • Nachtarbeitnehmer:  
  • Arbeitnehmer, die
     
    • auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten oder
    • Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

     
    Ausgleich für Nachtarbeit  (Freistellung / Nachtzuschlag)
     
        Häufig ist in Tarifverträgen geregelt, dass für Nachtarbeit ein bestimmter Zuschlag bezahlt wird oder ein entsprechender Freizeitausgleich erfolgt.

    Fehlt eine solche tarifvertragliche Ausgleichsregelung, dann muss "der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt gewähren" (§ 6 Abs.5 ArbZG).

    vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.09.02
    • Wahlrecht des Arbeitgebers:
      Fehlt eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung, dann kann der Arbeitgeber zwischen den beiden gesetzlichen Alternativen wählen (bezahlte Freistellung oder Bezahlung eines Zuschlags).
       
    • "angemessener" Nachtzuschlag (Höhe des Nachtzuschlags):
      Ist in einem einschlägigen Tarifvertrag ein Nachtzuschlag geregelt, ist dieser Tarifvertrag aber auf das konkrete Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden, so kann der tarifvertragliche Nachtzuschlag als Orientierungshilfe dienen. In dem dortigen Fall hat das Bundesarbeitsgericht einen Nachtzuschlag von 30% als angemessen angesehen.
    siehe zum Nachtzuschlag auch:
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.08.05
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.05.03


  • Nachtzuschläge bis 25% des Grundlohnes sind lohnsteuerfrei.
    --> § 3b Einkommensteuergesetz

    Bei Sonn- und Feiertagsarbeit besteht dagegen kein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschlag:
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.01.06


  • sonstige Rechte der Nachtarbeitnehmer
    • Die tägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf in der Regel 8 Stunden nicht überschreiten.
      --> § 6 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
       
    • Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchungen auf Kosten des Arbeitgebers.
      --> § 6 Abs.3 Arbeitszeitgesetz
       
    • Nachtarbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen Umsetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz verlangen.
      --> § 6 Abs.4 Arbeitszeitgesetz
       
    • Nachtarbeitnehmer haben den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen wie die übrigen Arbeitnehmer.
      --> § 6 Abs.6 Arbeitszeitgesetz

    Nachtarbeitsverbote:

    Schwerbehinderte Menschen haben (in der Regel) keinen Anspruch auf Befreiung von Nachtarbeit.
    -->   Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.12.02
     
     
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