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Nachtarbeit
Begriff Nachtarbeit (§ 2 Arbeitszeitgesetz)
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Nachtzeit: | 23 Uhr - 6 Uhr |
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- in Bäckereien / Konditoreien: 22 Uhr - 5 Uhr
- in Tarifverträgen kann die Nachtzeit abweichend definiert werden
(§ 7 Abs.1 Nr.5 ArbZG)
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| Nachtarbeit: |
jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst |
| Nachtarbeitnehmer: |
Arbeitnehmer, die |
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- auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit
in Wechselschicht leisten oder
- Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
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Ausgleich für Nachtarbeit (Freistellung / Nachtzuschlag)
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Häufig ist in Tarifverträgen geregelt, dass für Nachtarbeit
ein bestimmter Zuschlag bezahlt wird oder ein entsprechender Freizeitausgleich
erfolgt.
Fehlt eine solche tarifvertragliche Ausgleichsregelung, dann muss
"der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während
der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter
freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das
ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt gewähren"
(§ 6 Abs.5 ArbZG).
vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.09.02
- Wahlrecht des Arbeitgebers:
Fehlt eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung, dann kann der Arbeitgeber zwischen
den beiden gesetzlichen Alternativen wählen (bezahlte Freistellung oder Bezahlung
eines Zuschlags).
- "angemessener" Nachtzuschlag (Höhe des Nachtzuschlags):
Ist in einem einschlägigen Tarifvertrag ein Nachtzuschlag geregelt, ist dieser
Tarifvertrag aber auf das konkrete Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden, so kann
der tarifvertragliche Nachtzuschlag als Orientierungshilfe dienen.
In dem dortigen Fall hat das Bundesarbeitsgericht einen Nachtzuschlag
von 30% als angemessen angesehen.
siehe zum Nachtzuschlag auch:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.08.05
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.05.03
Nachtzuschläge bis 25% des Grundlohnes sind lohnsteuerfrei.
--> § 3b Einkommensteuergesetz
Bei Sonn- und Feiertagsarbeit besteht dagegen kein gesetzlicher Anspruch
auf einen Zuschlag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.01.06
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sonstige Rechte der Nachtarbeitnehmer
- Die tägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf in der Regel 8 Stunden
nicht überschreiten.
--> § 6 Abs.2 Arbeitszeitgesetz
- Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchungen auf Kosten
des Arbeitgebers.
--> § 6 Abs.3 Arbeitszeitgesetz
- Nachtarbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen Umsetzung auf einen
geeigneten Tagesarbeitsplatz verlangen.
--> § 6 Abs.4 Arbeitszeitgesetz
- Nachtarbeitnehmer haben den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und
zu aufstiegsfördernden Maßnahmen wie die übrigen Arbeitnehmer.
--> § 6 Abs.6 Arbeitszeitgesetz
Nachtarbeitsverbote:
Schwerbehinderte Menschen haben (in der Regel) keinen Anspruch auf Befreiung von Nachtarbeit.
--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.12.02
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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