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aus der Pressemitteilung: |
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Nach § 6 Abs.5 ArbZG hat der Arbeitgeber
dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten
Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen
Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt nur noch die Gewährung
eines Zuschlags in Betracht. Für Angehörige eines Rettungsdienstes
ist regelmäßig ein Zuschlag in Höhe von 10% des Arbeitsverdienstes
angemessen. Durch den Zuschlag soll für diesen Personenkreis nur die
mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis abgegolten werden. Der ansonsten
mit dem Zuschlag verbundene Zweck, Nachtarbeit einzuschränken, kommt hier
nicht zum Tragen.
(...) Ein Nachtarbeitszuschlag kann auch in einem einheitlichen Gehalt enthalten sein.
In diesem Fall ist die Pauschalabgeltung gemäß § 307 Abs.3 Satz 2 BGB einer Inhaltskontrolle
nach § 307
Abs.1 Satz 2 BGB zu unterziehen. Bei der Prüfung, ob die pauschale
Abgeltung des Nachtarbeitszuschlags klar und verständlich geregelt ist,
sind gemäß § 310 Abs.3 Nr.3 BGB auch die
den Vertragsschluss begleitenden individuellen Umstände zu berücksichtigen.
Diese können - wie im vorliegenden Fall - dazu führen,
dass eine nach objektiven Maßstäben intransparente Regelung
der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 Satz 2 BGB Stand hält. |
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