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Arbeitsrecht
Nachtarbeit: Nachtzuschlag

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 31.08.05
(5 AZR 545/04)


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Leitsätze:
1.  Für Angehörige eines Rettungsdienstes ist regelmäßig ein Nachtzuschlag i.H.v. 10% des Arbeitsverdienstes i.S.v. § 6 Abs.5 ArbZG angemessen.
2.  (betrifft Ausschlussfrist)
3.  Bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs.1 und 2 BGB sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen, weil der Arbeitnehmer Verbraucher i.S.v. § 310 Abs.3 Nr.3 BGB ist.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  Nach § 6 Abs.5 ArbZG hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt nur noch die Gewährung eines Zuschlags in Betracht. Für Angehörige eines Rettungsdienstes ist regelmäßig ein Zuschlag in Höhe von 10% des Arbeitsverdienstes angemessen. Durch den Zuschlag soll für diesen Personenkreis nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis abgegolten werden. Der ansonsten mit dem Zuschlag verbundene Zweck, Nachtarbeit einzuschränken, kommt hier nicht zum Tragen.

(...) Ein Nachtarbeitszuschlag kann auch in einem einheitlichen Gehalt enthalten sein. In diesem Fall ist die Pauschalabgeltung gemäß § 307 Abs.3 Satz 2 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 Satz 2 BGB zu unterziehen. Bei der Prüfung, ob die pauschale Abgeltung des Nachtarbeitszuschlags klar und verständlich geregelt ist, sind gemäß § 310 Abs.3 Nr.3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden individuellen Umstände zu berücksichtigen. Diese können - wie im vorliegenden Fall - dazu führen, dass eine nach objektiven Maßstäben intransparente Regelung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 Satz 2 BGB Stand hält.
 
 
  
   § 6 Abs.5 Arbeitszeitgesetz   
  Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
 

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