|
aus der Pressemitteilung: |
|
In einem umfangreichen Formulararbeitsvertrag inmitten der Schlussbestimmungen
nach salvatorischen Klauseln und Schriftformklauseln geregelte Ausschlussfristen,
sind nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags
so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Verwenders
mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Solche Klauseln werden gemäß
§ 305c Abs.1 BGB
nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags. Eine Klausel, nach der Ansprüche
binnen einer bestimmten Frist geltend zu machen sind, ohne dass eine Rechtsfolge
an die Nichteinhaltung dieser Frist geknüpft ist, führt regelmäßig
nicht zum Verfall der Ansprüche. Zudem benachteiligen vorformulierte
Ausschlussfristen, nach denen nur der Arbeitnehmer binnen einer
bestimmten Frist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend
zu machen hat, den Arbeitnehmer unangemessen und sind deshalb nach
§ 307
Abs.1 BGB unwirksam. |
|
| |