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aus der Pressemitteilung: |
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"Nach § 6 Abs.5
ArbZG hat der
Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer dann, wenn keine tarifvertraglichen
Ausgleichsregelungen bestehen, für die während der Nachtzeit
geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen
angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt
zu gewähren. Dem Arbeitgeber ist danach das Recht eingeräumt, zwischen
den im Gesetz alternativ genannten Leistungen zu wählen. Dieses Wahlrecht
ist regelmäßig nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil zwischen der vom
Arbeitnehmer erbrachten Nachtarbeit und seiner Freistellung ein Zeitraum von mehreren
Jahren liegt.
Der Nachtzuschlag von 50% übersteigt das geschuldete Maß.
Wann ein Nachtzuschlag "angemessen" ist, wird im Gesetz nicht näher
bestimmt. Zu berücksichtigen ist u.a. die allgemeine Anschauung im Berufsleben.
Auf die Höhe des in einem einschlägigen, auf das
Arbeitsverhältnis aber nicht anwendbaren Tarifvertrag vorgesehenen Nachtzuschlags ist nicht ohne weiteres
zurückgreifen. Sie dient lediglich als Orientierungshilfe.
Der Senat hat hier einen Zuschlag von 30% als angemessen
angesehen." |
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