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Gewinnzusagen

Wegwerfen oder einklagen?

Vorbemerkung vom 02.05.08
 
  Der IX. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.03.08 entschieden, dass Gewinnzusagen als sog. "unentgeltliche Leistungen" in der Insolvenz des Versenders nachrangig sein sollen (§ 39 Abs.1 Nr.4 InsO). Wenn es dabei bleibt, was zu befürchten ist, dann besteht in der Regel keine Chance, den Anspruch aus einer Gewinnzusage erfolgreich durchzusetzen.

Seit diesem Urteil kann nur noch gelten:
Gewinnzusagen nicht mehr einklagen,
sondern immer gleich wegwerfen!


Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis sich dies auch bei den Gewinnzusagen-Versendern herumgesprochen hat. § 661a BGB hat seine Wirkungskraft verloren. Eine neue Gewinnzusagen-Schwemme ist zu befürchten.

Die folgenden Hinweise haben nur noch rechtsgeschichtliche Bedeutung.
 
Unverhofft kommt oft ...
 
  ... z.B. mit der Post die Mitteilung eines Versandhändlers, dass man einen tollen Preis gewonnen habe, eine Weltreise, ein Auto oder einen mehrstelligen Geldbetrag. Ganz unverbindlich liegt dann noch ein Bestellkatalog bei, aus dem man sich etwas Schönes aussuchen darf - gegen Bezahlung versteht sich. Den Gewinn erhalte man aber erst, wenn man gleichzeitig etwas bestellt und/oder irgendwelche Gewinnmarken auf irgendwelche Gewinnabrufkarten aufklebt.
 
Wie gewonnen, so zerronnen.
 
  Ob man den Gewinn nun abruft oder nicht, auf die Preisverleihung wartet man in der Regel vergeblich. Entweder hört man gar nichts mehr von dem versprochenen Gewinn oder man wird mit fadenscheinigen Ausreden gleich nocheinmal auf den Arm genommen; eine evtl. Bestellung müsse aber natürlich trotzdem bezahlt werden.
 
Gewonnen ist gewonnen!
 
  Seit dem 1. Juli 2000 muss man sich nicht mehr belügen lassen.
Seit dem 1. Juli 2000 gilt im deutschen Recht § 661a BGB und damit der Grundsatz: "Gewonnen ist gewonnen!". Wer einen Gewinn verspricht (zusagt, mitteilt), der muss eben diesen Gewinn auch tatsächlich leisten. Wer eine solche Gewinnzusage erhält, der hat gegen den Versender einen gerichtsfesten Anspruch auf den verprochenen Gewinn. Voraussetzung: Die Gewinnzusage muss den Eindruck erwecken, als sei der versprochene Preis bereits gewonnen.
 
Wegwerfen oder einklagen?
 
  In der Regel ist es ebenso mühsam wie sinnlos, sich mit dem Versender der Gewinnzusage außergerichtlich herumzuärgern. Dies kann mitunter sogar recht kostspielig werden, wenn der Versender nur über eine gebührenpflichtige Telefonnummer erreichbar ist. Eine solche Gewinnzusage im Briefkasten gefunden steht man also vor der Alternative: gleich weg damit zum Altpapier (in der Hoffnung, nicht nocheinmal belästigt zu werden) oder auf zur Attacke?
 
Klage sinnvoll?
 
  Seit der Einführung des § 661a BGB gehen die Versender der Gewinnzusagen nach einem einheitlichen Muster vor, um die Auszahlung der versprochenen Gewinne zu vermeiden:

Sie gründen (im europäischen Ausland) Briefkastenfirmen, die nach außen (in den Gewinnzusagen) als angebliche Versender genannt werden. Bei diesen Briefkastenfirmen ist außer den (wohl wertlosen) Briefkästen nichts zu holen; in den Briefkästen sucht man seinen Gewinn vergeblich.

Deshalb hat das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 23.12.03 (zu Recht) entschieden, dass für eine Klage gegen eine solche Briefkastenfirma keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, weil es nach allen bisherigen Erkenntnissen aussichtslos ist, ein erfolgreiches Urteil gegen diese Firmen durchzusetzen (zu vollstrecken). Infolgedessen werden wohl auch die Rechtsschutzversicherungen solche Klagen nicht (mehr) finanzieren. In den neueren Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherungen sind Ansprüche aus Gewinnzusagen außerdem ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
 
Klage gegen Hintermänner
 
  Tatsächlich werden die Gewinnzusagen natürlich nicht von den Briefkästen versandt: ein Briefkasten kann keine Gewinnzusagen versenden, er hätte auch nichts davon. Die tatsächlichen Versender sind die Hintermänner, die sich hinter den (speziell zu diesem Zweck) gegründeten Briefkastenfirmen verstecken, sich durch diese zu tarnen versuchen.

Man muss deshalb, um den versprochenen Gewinn tatsächlich zu erhalten,
 
1.  diese Hintermänner enttarnen, um dann
 
2.den Hintermännern vor Gericht nachweisen zu können,
dass sie die eigentlichen Versender der Gewinnzusagen sind.
 
Wenn dies gelingt, dann bestehen reelle Chancen, das zu bekommen, worauf man gemäß § 661a BGB einen Anspruch hat: den versprochenen Gewinn.

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