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Insolvenz des Arbeitgebers
und die Folgen für das Arbeitsverhältnis
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (vgl. Insolvenzordnung) über das Vermögen des Arbeitgebers
hat für bestehende Arbeitsverhältnisse u.a. folgende Auswirkungen:
- das Arbeitsverhältnis besteht weiter. (§ 108 Abs.1 InsO)
- die Kündigungsfrist
verringert sich auf 3 Monate zum Monatsende (§ 113 InsO), sofern nicht ohnehin
eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist.
| BAG: | |
diese Verkürzung der Kündigungsfrist auf 3 Monate gilt auch
für längere tarifvertraglich vereinbarte Kündigungsfristen |
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| BAG: | |
diese Verkürzung der Kündigungsfrist auf 3 Monate gilt auch
bei einem tarifvertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss |
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| BAG: | |
diese Verkürzung der Kündigungsfrist auf 3 Monate gilt auch
bei einer Beschäftigungsgarantie |
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| BAG: | |
der vorläufige Insolvenzverwalter kann nicht
mit der kurzen Frist kündigen |
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| BAG: | |
der Insolvenzverwalter kann nochmals kündigen (mit kurzer Frist),
auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist |
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- auch ein befristetes Arbeitsverhältnis
kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden.
(§ 113 InsO)
- eine Vereinbarung, nach der die ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein soll,
wird unwirksam. (§ 113 InsO)
- kündigt der Insolvenzverwalter aufgrund dieser Sonderregelungen vorzeitig,
so kann der Arbeitnehmer wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Schadensersatz verlangen. (§ 113 InsO)
- will sich der Arbeitnehmer gegen eine solche Kündigung wehren, dann muss er
innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben.
(§ 4 KSchG)
- auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens benötigt der Arbeitgeber für
die Kündigung einen Kündigungsgrund; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
ist für sich alleine noch kein Kündigungsgrund;
auch ein evtl. bestehender besonderer
Kündigungsschutz bleibt erhalten;
betriebsbedingte Kündigungen sind jedoch erleichtert möglich,
wenn zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein sog. Interessenausgleich zustandekommt.
(§§ 125ff InsO)
- in größeren Betrieben (über 20 Arbeitnehmer) muss der Insolvenzverwalter
Massenentlassungen vorab bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
(§ 17 KSchG)
Diese Anzeigepflicht besteht auch außerhalb der Insolvenz, das Problem
tritt aber in Insolvenzverfahren besonders häufig auf.
- der Arbeitnehmer hat weiterhin Anspruch auf Urlaub,
Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung.
--> BAG, Urteil vom 21.11.06
- der Arbeitnehmer hat ggf. Anspruch auf Insolvenzgeld nach
§§ 183ff SGB III.
--> Arbeitsagentur: Insolvenzgeld-Info
- Links zur Insolvenz des Ausbildungsbetriebs
Links zum Thema Insolvenz des Arbeitgebers
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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