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Urteile zum Thema
Rückzahlung von Fortbildungskosten
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Fortbildung / Weiterbildung
des Arbeitnehmers, so hat er ein berechtigtes Interesse daran,
die so erworbenen Kenntnisse / Fähigkeiten
des Arbeitnehmers im Betrieb zu nutzen.
Der Arbeitgeber wird deshalb versuchen, den Arbeitnehmer nach Abschluss der Fortbildung /
Weiterbildung für eine gewisse Zeit an den Betrieb zu binden.
Eine solche Bindung kann der Arbeitgeber z.B. dadurch erreichen,
dass er mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser die Fortbildungskosten
an den Arbeitgeber zurückbezahlen muss, wenn er vor einem bestimmen
Zeitpunkt aus dem Betrieb ausscheidet.
Der Arbeitnehmer muss die Fortbildungskosten grundsätzlich nur dann
an den Arbeitgeber zurückbezahlen, wenn eine solche Rückzahlung
vereinbart ist.
Ist eine Rückzahlung vereinbart, dann kann sich die Frage stellen,
ob die konkrete Vereinbarung zulässig ist.
In folgenden Fällen ist die Vereinbarung unzulässig:
- Arbeitnehmer hat Ausscheiden nicht zu vertreten
Der Arbeitnehmer kann sich zur Rückzahlung der Fortbildungskosten
nur für den Fall verpflichten, dass er sein Ausscheiden zu vertreten hat.
Der Arbeitnehmer hat sein Ausscheiden zu vertreten,
- entweder: wenn er selbst kündigt,
ohne dass der Arbeitgeber die Kündigung durch vertragswidriges
Verhalten veranlasst hat,
- oder: wenn der Arbeitgeber kündigt und der Arbeitnehmer
die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten selbst veranlasst hat.
Trotz entsprechender Vereinbarung besteht also keine Rückzahlungspflicht,
wenn der Arbeitgeber ohne Veranlassung durch den Arbeitnehmer kündigt
(z.B. betriebsbedingte Kündigung, kein Kündigungsschutz) oder
ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert.
--> Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 24.06.04
--> LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.05.05
Gemäß Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.04.06 ist eine
vom Arbeitgeber vorformulierte Rückzahlungsvereinbarung insgesamt unwirksam,
wenn dort nicht klargestellt ist, unter welchen (zulässigen)
Voraussetzungen eine Rückzahlungspflicht besteht.
- zu lange Bindungsdauer
Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer in der Rückzahlungsvereinbarung
nur für einen angemessenen Zeitraum binden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es darauf an,
- wie lange die Fortbildung / Weiterbildung gedauert hat,
- wie teuer die Fortbildung / Weiterbildung war.
Hierzu gelten folgende Faustregeln:
Diese Angaben dienen als Richtwerte. Eine längere Bindungsdauer
kann in Sonderfällen zulässig sein,
wenn die Fortbildung / Weiterbildung besonders teuer war oder
dem Arbeitnehmer besondere Vorteile bringt.
--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.04
Hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.02:
"Obwohl gerade die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität
der erworbenen Qualifikation ist, kann auch bei kürzerer Ausbildung
eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein,
wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme
an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große
Vorteile bringt (...). Die Bemessung der Bindungsfrist
nach der Dauer der jeweiligen Bildungsmaßnahme
beruht danach nicht auf rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf
richterrechtlich entwickelten Regelwerten, die einzelfallbezogenen
Abweichungen zugänglich sind (...)."
Wird eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, so ist die Rückzahlungsvereinbarung
nicht insgesamt unwirksam, sondern es gilt die "längste, gerade noch zulässige
Frist". (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.02)
Aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.04.06 könnte
man jedoch entnehmen, dass die Rückzahlungsvereinbarung auch durch eine
zu lange Bindungsfrist insgesamt unwirksam wird.
Urteile zur Rückzahlung von Fortbildungskosten
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.06.2007
--> Fortbildungsdauer gut 6 Monate
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.04.2006
--> vom Arbeitgeber vorformulierte, zu weit gefasste
Rückzahlungsvereinbarung kann insgesamt unwirksam sein
- LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2005
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.07.05
- LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.05.2005
- LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.2004
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2004
--> (keine) Rückzahlung bei Arbeitgeberkündigung
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2004
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.2002
--> Fortbildungsdauer bis 1 Monat
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.2002
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.1995
--> Fortbildungsdauer bis 4 Monate
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.1994
--> Fortbildungsdauer bis 6 Monate
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.03.1994
Links zur Rückzahlung von Fortbildungskosten
(Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind)
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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