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Rückzahlung von Fortbildungskosten


Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Fortbildung / Weiterbildung des Arbeitnehmers, so hat er ein berechtigtes Interesse daran, die so erworbenen Kenntnisse / Fähigkeiten des Arbeitnehmers im Betrieb zu nutzen.

Der Arbeitgeber wird deshalb versuchen, den Arbeitnehmer nach Abschluss der Fortbildung / Weiterbildung für eine gewisse Zeit an den Betrieb zu binden.

Eine solche Bindung kann der Arbeitgeber z.B. dadurch erreichen, dass er mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser die Fortbildungskosten an den Arbeitgeber zurückbezahlen muss, wenn er vor einem bestimmen Zeitpunkt aus dem Betrieb ausscheidet.

Der Arbeitnehmer muss die Fortbildungskosten grundsätzlich nur dann an den Arbeitgeber zurückbezahlen, wenn eine solche Rückzahlung vereinbart ist.

Ist eine Rückzahlung vereinbart, dann kann sich die Frage stellen, ob die konkrete Vereinbarung zulässig ist.

In folgenden Fällen ist die Vereinbarung unzulässig:
  • Arbeitnehmer hat Ausscheiden nicht zu vertreten

    Der Arbeitnehmer kann sich zur Rückzahlung der Fortbildungskosten nur für den Fall verpflichten, dass er sein Ausscheiden zu vertreten hat.

    Der Arbeitnehmer hat sein Ausscheiden zu vertreten,
    • entweder: wenn er selbst kündigt, ohne dass der Arbeitgeber die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat,
    • oder: wenn der Arbeitgeber kündigt und der Arbeitnehmer die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten selbst veranlasst hat.

    Trotz entsprechender Vereinbarung besteht also keine Rückzahlungspflicht, wenn der Arbeitgeber ohne Veranlassung durch den Arbeitnehmer kündigt (z.B. betriebsbedingte Kündigung, kein Kündigungsschutz) oder ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert.
    -->  Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 24.06.04
    -->  LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.05.05

    Gemäß Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.04.06 ist eine vom Arbeitgeber vorformulierte Rückzahlungsvereinbarung insgesamt unwirksam, wenn dort nicht klargestellt ist, unter welchen (zulässigen) Voraussetzungen eine Rückzahlungspflicht besteht.
     
  • zu lange Bindungsdauer

    Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer in der Rückzahlungsvereinbarung nur für einen angemessenen Zeitraum binden.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es darauf an,
    • wie lange die Fortbildung / Weiterbildung gedauert hat,
    • wie teuer die Fortbildung / Weiterbildung war.

    Hierzu gelten folgende Faustregeln:
    Diese Angaben dienen als Richtwerte. Eine längere Bindungsdauer kann in Sonderfällen zulässig sein, wenn die Fortbildung / Weiterbildung besonders teuer war oder dem Arbeitnehmer besondere Vorteile bringt.
    -->  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.04

    Hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.02:
    "Obwohl gerade die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist, kann auch bei kürzerer Ausbildung eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt (...). Die Bemessung der Bindungsfrist nach der Dauer der jeweiligen Bildungsmaßnahme beruht danach nicht auf rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf richterrechtlich entwickelten Regelwerten, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (...)."

    Wird eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, so ist die Rückzahlungsvereinbarung nicht insgesamt unwirksam, sondern es gilt die "längste, gerade noch zulässige Frist". (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.02)
    Aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.04.06 könnte man jedoch entnehmen, dass die Rückzahlungsvereinbarung auch durch eine zu lange Bindungsfrist insgesamt unwirksam wird.

 

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