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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Die (Arbeitnehmerin) hat durch diese Ausbildung einen geldwerten Vorteil
erlangt. (...) Der - demgemäß berufsqualifizierte und die Verdienstmöglichkeiten
der (Arbeitnehmerin) verbessernde - Abschluss ("Altenpflegerin") stellt einen derartigen
geldwerten Vorteil dar, dass damit der durch die vertragliche Bindung
der (Arbeitnehmerin) gegebene Nachteil ausgeglichen wird. Vertraglich gebunden hatte sich
der (Arbeitnehmerin) hier für die Dauer von 24 Monate. (...)
Demgegenüber erstreckte sich die Ausbildungsdauer von Oktober 1999
bis September 2002, also über einen Zeitraum von 3 Jahren.
Auch wenn man berücksichtigt, dass die Ausbildung
nur tageweise bzw. stundenweise erfolgte (...) - angefallen sind ca. 1.500
Ausbildungsstunden monatlich - im Durchschnitt also ca. 41,5 Stunden -
rechtfertigt diese Ausbildungsdauer - unter den gegebenen Umständen -
(gerade noch) eine Bindungsdauer von 24 Monaten (...).
Das Interesse der (Arbeitgeberin), die der (Arbeitnehmerin) die Ausbildung
durch die Fortzahlung der Bezüge finanziert hat, die von
der (Arbeitnehmerin) erworbene Qualifikation möglichst langfristig
für den Betrieb nutzen zu können, ist berechtigt.
Dieses berechtigte Interesse führt dazu, dass es der (Arbeitgeberin)
gestattet ist, als Ausgleich für ihre finanziellen Aufwendungen von der
abkehrwilligen (Arbeitnehmerin) die Kosten der Ausbildung (anteilig) zurückzuverlangen.
Freilich ist eine Rückzahlungspflicht nur dann angemessen bzw. für den Arbeitnehmer
verbindlich, wenn es ihm (auch) unter den weiter konkret gegebenen Umständen
zuzumuten ist, die für ihn aufgewendeten Ausbildungskosten
durch Betriebstreue abzugelten. An dieser Zumutbarkeit kann es fehlen,
wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht in adäquater Weise
beschäftigt und/oder wenn der Arbeitnehmer (deswegen) das Arbeitsverhältnis
zu recht wegen vom Arbeitgeber gesetzter Gründe kündigt." |
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