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Arbeitsrecht
Rückzahlung von Fortbildungskosten

Landesarbeitsgericht (LAG)
Rheinland-Pfalz
Urteil vom 27.07.04
(5 Sa 219/04)
"Qualifizierung zur Altenpflegerin"


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   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Die (Arbeitnehmerin) hat durch diese Ausbildung einen geldwerten Vorteil erlangt. (...) Der - demgemäß berufsqualifizierte und die Verdienstmöglichkeiten der (Arbeitnehmerin) verbessernde - Abschluss ("Altenpflegerin") stellt einen derartigen geldwerten Vorteil dar, dass damit der durch die vertragliche Bindung der (Arbeitnehmerin) gegebene Nachteil ausgeglichen wird. Vertraglich gebunden hatte sich der (Arbeitnehmerin) hier für die Dauer von 24 Monate. (...) Demgegenüber erstreckte sich die Ausbildungsdauer von Oktober 1999 bis September 2002, also über einen Zeitraum von 3 Jahren. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Ausbildung nur tageweise bzw. stundenweise erfolgte (...) - angefallen sind ca. 1.500 Ausbildungsstunden monatlich - im Durchschnitt also ca. 41,5 Stunden - rechtfertigt diese Ausbildungsdauer - unter den gegebenen Umständen - (gerade noch) eine Bindungsdauer von 24 Monaten (...).

Das Interesse der (Arbeitgeberin), die der (Arbeitnehmerin) die Ausbildung durch die Fortzahlung der Bezüge finanziert hat, die von der (Arbeitnehmerin) erworbene Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können, ist berechtigt. Dieses berechtigte Interesse führt dazu, dass es der (Arbeitgeberin) gestattet ist, als Ausgleich für ihre finanziellen Aufwendungen von der abkehrwilligen (Arbeitnehmerin) die Kosten der Ausbildung (anteilig) zurückzuverlangen.

Freilich ist eine Rückzahlungspflicht nur dann angemessen bzw. für den Arbeitnehmer verbindlich, wenn es ihm (auch) unter den weiter konkret gegebenen Umständen zuzumuten ist, die für ihn aufgewendeten Ausbildungskosten durch Betriebstreue abzugelten. An dieser Zumutbarkeit kann es fehlen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht in adäquater Weise beschäftigt und/oder wenn der Arbeitnehmer (deswegen) das Arbeitsverhältnis zu recht wegen vom Arbeitgeber gesetzter Gründe kündigt."
 

bestätigt durch:

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