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Arbeitsrecht
Rückzahlung von Fortbildungskosten

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 05.12.02
(6 AZR 537/00)

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   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 29.06.1962; BAG, Urteil vom 16.03.1994) sind Verträge über die Rückzahlung der Ausbildungs- oder Fortbildungskosten im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer grundsätzlich zulässig.

Ausnahmsweise können derartige Zahlungsverpflichtungen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sie auch bei Berücksichtigung der Grundrechte des Arbeitgebers zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers (Art.12 Abs.1 Satz 1 GG) führen.

Eine Belastung des Arbeitnehmers mit Ausbildungskosten muss demnach bei verständiger Betrachtung einerseits einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Der Arbeitnehmer muss andererseits mit der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Insgesamt muss ihm die Erstattungspflicht zuzumuten sein. Das ist auf Grund einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Güter- und Interessenabwägung unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (BAG, Urteil vom 30.11.1994)."
 

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