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aus der Pressemitteilung: |
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"Ein Arbeitnehmer kann sich wirksam zur Rückzahlung
von Fortbildungskosten verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis
vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Die Kostenerstattung muss ihm allerdings
bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben
zumutbar sein. Sie muss einem begründeten und billigenswerten Interesse
des Arbeitgebers entsprechen. Daran fehlt es in der Regel,
wenn die Rückzahlungspflicht auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung
vereinbart ist. Wird einem Arbeitnehmer vorzeitig aus einem Grund gekündigt,
auf den er keinen Einfluss hat, liegt es nicht an ihm,
dass sich die Bildungsinvestition des Arbeitgebers nicht amortisiert.
Eine Rückzahlung ist dem Arbeitnehmer dann nicht zumutbar." |
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