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Arbeitsrecht
Befristung des Arbeitsvertrages
keine Schriftform für Befristungsgrund

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 23.06.04
(7 AZR 636/03)


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Leitsätze:
1.  Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nicht für den der Befristung zugrunde liegenden sachlichen Grund.
2.  Der Erprobungszweck des befristeten Probearbeitsverhältnisses nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.5 TzBfG muss nicht Vertragsinhalt geworden sein.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt nur für die Befristungsvereinbarung und nicht für den ihr zugrundeliegenden sachlichen Grund. Dieser muss auch nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sein. Der Sachgrund ist nur objektive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung."
 

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