Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsätze:
1.
Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nicht für den
der Befristung zugrunde liegenden sachlichen Grund.
2.
Der Erprobungszweck des befristeten Probearbeitsverhältnisses nach
§ 14 Abs.1
Satz 2 Nr.5 TzBfG
muss nicht Vertragsinhalt geworden sein.
aus der Pressemitteilung:
"Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt nur für die
Befristungsvereinbarung und nicht für den ihr zugrundeliegenden sachlichen Grund.
Dieser muss auch nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sein. Der Sachgrund
ist nur objektive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung."