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vom 12.04.07, in Kraft seit 18.04.07
(BGBl. I 2007, 506)
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz ersetzt
die bisherigen §§ 57a - 57f Hochschulrahmengesetz;
diese Vorschriften werden gleichzeitig aufgehoben.
WissZeitVG |
§ 1 |
Übersicht |
Befristung von Arbeitsverträgen |
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Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit
(befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem
Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht
staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2 und 3.
Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden.
Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche
von den in § 2 Abs.1 vorgesehenen
Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen
befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden.
Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene
Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
Die arbeitsrechtlichen
Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und
deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften
der §§ 2 bis 6
nicht widersprechen.
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Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1
bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe
des Teilzeit-
und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen
zu beschäftigen.
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WissZeitVG |
§ 2 |
Übersicht |
Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung |
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Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1
Abs.1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu
einer Dauer von sechs Jahren zulässig.
Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer
von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer
von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer
verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten
einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten
ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als
sechs Jahre betragen haben.
Die nach Satz 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich
bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre
je Kind.
Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen
eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
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Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1
Abs.1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung
überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung
für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin
oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel
entsprechend beschäftigt wird.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist auch die Befristung von Arbeitsverträgen
des nichtwissenschaftlichen und nichtkünstlerischen Personals zulässig.
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Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten
Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen
Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung
im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden,
sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge
nach § 3 anzurechnen.
Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen
Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden.
Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor dem Abschluss
des Studiums liegen, sind auf die nach Absatz 1 zulässige
Befristungsdauer nicht anzurechnen.
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Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften
dieses Gesetzes beruht.
Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes
gestützt werden.
Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1
kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
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Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1
verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin
oder dem Mitarbeiter um
1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit
um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit,
die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder
unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger
gewährt worden sind,
2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische
Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland
durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder
Weiterbildung,
3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6
und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem
eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und
5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel
der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben
in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines
oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines
mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats.
Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach Absatz 1
zulässige Befristungsdauer angerechnet.
Sie soll in den Fällen des Satzes 1 Nr.1, 2 und 5 die Dauer
von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.
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WissZeitVG |
§ 3 |
Übersicht |
Privatdienstvertrag |
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Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule,
das Aufgaben seiner Hochschule selbstständig wahrnimmt, zur Unterstützung
bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit überwiegend
aus Mitteln Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 1 abschließt,
gelten die Vorschriften der §§ 1,
2 und 6
entsprechend.
Für nichtwissenschaftliches und nichtkünstlerisches Personal gilt
§ 2 Abs.2 Satz 2 und Abs.4 Satz 1
und 2 entsprechend. |
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WissZeitVG |
§ 4 |
Übersicht |
Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen |
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Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem
und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen
gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6
entsprechend.
Für nichtwissenschaftliches und nichtkünstlerisches Personal gilt
§ 2 Abs.2 Satz 2 und Abs.4 Satz 1
und 2 entsprechend. |
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WissZeitVG |
§ 5 |
Übersicht |
Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen |
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Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal
an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich,
an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage
von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten
die Vorschriften der §§ 1 bis 3
und 6 entsprechend.
Für nichtwissenschaftliches Personal gilt § 2
Abs.2 Satz 2 und Abs.4 Satz 1 und 2 entsprechend.
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WissZeitVG |
§ 6 |
Übersicht |
Rechtsgrundlage für bereits abgeschlossene Verträge;
Übergangsregelung |
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Für die seit dem 23.02.2002 bis zum 17.04.2007 an staatlichen und staatlich
anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des
§ 5 abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten
die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes in der
ab 31.12.2004 geltenden Fassung fort.
Für vor dem 23.02.2002 an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie
an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossene Arbeitsverträge gelten
die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes in der vor dem
23.02.2002 geltenden Fassung fort.
Satz 2 gilt entsprechend für Arbeitsverträge, die zwischen
dem 27.07.2004 und dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden.
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Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 2 Abs.1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits
vor dem 23.02.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis
zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied im Sinne von
§ 3 oder einer Forschungseinrichtung
im Sinne von § 5 standen,
ist auch nach Ablauf der in § 2
Abs.1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer
mit einer Laufzeit bis zum 29.02.2008 zulässig.
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die vor dem 23.02.2002
in einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder
künstlerischer Assistent standen.
§ 2 Abs.5 gilt entsprechend.
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