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Anmerkungen zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte das Wissenschaftszeitvertragsgesetz folgenden § 6 erhalten:

Studentische Hilfskräfte
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Hilfskräften, die als Studierende an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind (studentische Hilfskräfte), ist bis zur Dauer von vier Jahren zulässig.
Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer des § 2 Abs.1 angerechnet.


Dieser § 6 wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren ersatzlos gestrichen.

Dabei hat unser aller Gesetzgeber (mal wieder) übersehen, dass in anderen Vorschriften des Gesetzes auf diesen § 6 verwiesen wird. Diese Verweise führen jetzt ins Nirvana und sind wirkungslos; das "Reparaturgesetz" ist abzusehen.


Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen