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Arbeitsrecht
AGB-Kontrolle des Arbeitsvertrages
Befristung einzelner Vertragsbedingungen

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 27.07.05
(7 AZR 486/04)
NZA 2006, 40


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Leitsatz:
  Vereinbart ein öffentlicher Arbeitgeber mit einer Vielzahl bei ihm teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte nach dem 31.12.2001 in von ihm vorformulierten Verträgen formularmäßig die befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer eines Schuljahres, unterliegt die Befristung als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 Satz 1 BGB.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "... unterliegt die nach dem 31.12.2001 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung als allgemeine Geschäftsbedingung der gerichtlichen Kontrolle nach §§ 305ff. BGB in der Fassung des am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts. Eine Kontrolle der befristeten Vereinbarung von Arbeitsbedingungen nach den Grundsätzen des Rechts befristeter Arbeitsverträge findet seit dieser Zeit nicht mehr statt. Nach § 307 Abs.1 Satz 1 BGB kommt es vielmehr darauf an, ob die Arbeitnehmer durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Dabei ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen."
 

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