Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Vereinbart ein öffentlicher Arbeitgeber mit einer Vielzahl
bei ihm teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte nach dem 31.12.2001 in von ihm vorformulierten
Verträgen formularmäßig die befristete Erhöhung
der regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer
eines Schuljahres, unterliegt die Befristung als Allgemeine
Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 Satz 1 BGB.
aus der Pressemitteilung:
"... unterliegt die nach dem 31.12.2001 vereinbarte Befristung
der Arbeitszeiterhöhung als allgemeine Geschäftsbedingung
der gerichtlichen Kontrolle nach §§ 305ff. BGB in der Fassung
des am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts.
Eine Kontrolle der befristeten Vereinbarung von Arbeitsbedingungen
nach den Grundsätzen des Rechts befristeter Arbeitsverträge findet seit dieser Zeit
nicht mehr statt. Nach § 307 Abs.1 Satz 1 BGB kommt es vielmehr
darauf an, ob die Arbeitnehmer durch die Befristung
der Arbeitszeiterhöhung entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligt werden. Dabei ist eine umfassende Abwägung
der beiderseitigen Interessen vorzunehmen."