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Leitsatz: |
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Halten die Arbeitsvertragsparteien eine zunächst nur mündlich
und damit nach § 623 BGB a.F. (seit 01.01.01:
§ 14 Abs.4
TzBfG),
§ 125 Satz 1 BGB
formnichtig vereinbarte Befristung in einem nach Vertragsbeginn
unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, führt dies nicht dazu,
dass die Befristung rückwirkend wirksam wird.
§ 141 Abs.2 BGB steht
der Geltendmachung des Formmangels nicht entgegen. Die Vorschrift ist
auf die nach Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung einer zuvor
nur mündlich vereinbarten Befristung nicht anwendbar. |
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