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Kündigung und Befristung
bei Leiharbeit (Zeitarbeit)


Die Leiharbeit (Zeitarbeit) ist geregelt im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt auch für Leiharbeitnehmer. Dabei sind zwei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden:

  • das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber (Zeitarbeitsfirma) und
     
  • das Auftragsverhältnis der Zeitarbeitsfirma (Verleiher) zum Einsatzbetrieb (Entleiher).
Kündigt der Entleiher das Auftragsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma, so endet damit nur der Einsatz des Leiharbeitnehmers im Einsatzbetrieb. Der Entleiherbetrieb ist sogar dazu verpflichtet, im eigenen Betrieb zunächst die Leiharbeit abzubauen, bevor er seinen eigenen Arbeitnehmern (Stammbelegschaft) kündigen kann (hierzu LAG Hamm, Urteil vom 05.03.07).

Das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Zeitarbeitsfirma besteht weiter, es wird von der Kündigung des Auftragsverhältnisses nicht berührt. Will die Zeitarbeitsfirma das Arbeitsverhältnis kündigen, weil sie keine Anschlussbeschäftigung für den Leiharbeitnehmer hat, so gelten für diese Kündigung die allgemeinen Regeln zur Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber.
  • Infos zur Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber


  • Insbesondere gilt auch bei einer solchen Kündigung der allgemeine Kündigungsschutz gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Hiernach benötigt der Arbeitgeber für die Kündigung einen Kündigungsgrund, wenn er mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (kein Kündigungsschutz im Kleinbetrieb) und das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat (kein Kündigungsschutz in der Wartezeit). Ein solcher Kündigungsgrund liegt vor, wenn die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich ist, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen kann (betriebsbedingte Kündigung).

    Zur betriebsbedingten Kündigung eines Leiharbeitsverhältnisses hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 18.05.06), dass kurzfristige Auftragslücken die Kündigung nicht rechtfertigen können. Ein Kündigungsgrund liegt nur dann vor, wenn die Zeitarbeitsfirma nachweisen kann, dass für den Leiharbeitnehmer dauerhaft keine neue Einsatzmöglichkeit zu erwarten ist. Dieser Nachweis dürfte einer Zeitarbeitsfirmen Ende 2008 / Anfang 2009 in der Regel kaum gelingen. Der Bundesverband Zeitarbeit (BZA) geht stattdessen davon aus, dass die Leiharbeit "von der Krise profitieren werde" und die Beschäftigtenzahl in der Leiharbeit von derzeit 750.000 (Ende 2008) bis 2010 auf über eine Million ansteigen soll.
  • Volker Enkerts (Präsident des BZA), Hamburger Abendblatt vom 15.12.08


  • Der Leiharbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen; hierfür muss er innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben. Nach Ablauf dieser Klagefrist kann sich der Arbeitnehmer nicht mehr darauf berufen, dass die Kündigung unwirksam war.
  • Infos zur Kündigungsschutzklage


  • Liegen die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung vor, dann besteht neuerdings auch in der Leiharbeit die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber (also die Zeitarbeitsfirma) Kurzarbeitergeld beantragt, um die betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.
  • Infos zum Kurzarbeitergeld in der Leiharbeit


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    Eine Kündigung ist aber nur im unbefristeten Arbeitsverhältnis erforderlich. Ist das Leiharbeitsverhältnis befristet, dann endet es mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dies setzt jedoch eine wirksame Befristung voraus.
  • Infos zur Befristung des Arbeitsverhältnisses


  • Das Befristungsrecht unterscheidet zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund. Eine Befristung ohne Sachgrund ist in der Regel nur für die Dauer von insgesamt 2 Jahren wirksam; sie ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer schon einmal bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.

    Für die Leiharbeit stellt sich insbesondere die Frage, ob für die Befristung ein Sachgrund besteht; dann gelten die soeben genannten Einschränkungen nicht. Konkret geht es in der Leiharbeit darum, ob das Bestehen des Leiharbeitsverhältnisses an einen konkreten Auftrag gekoppelt werden kann; mit der Folge, dass mit der Kündigung des Auftrags durch den Entleiher auch das Leiharbeitsverhältnis automatisch endet. Eine solche Koppelung könnte an dem Sachgrund "vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung" (§ 14 Abs.1 Nr.1 TzBfG) festgemacht werden.

    Hierfür kommt es aber nicht auf den Bedarf des Entleihers, sondern auf den Bedarf des Arbeitgebers (also der Zeitarbeitsfirma) an. Die Koppelung wäre allenfalls dann denkbar, wenn bereits bei Abschluss des Leiharbeitsvertrages feststeht, dass es keine Anschlussaufträge geben wird. Im Zweifel müsste dies von der Zeitarbeitsfirma bewiesen werden. Aber auch dann kann eine solche Koppelung wegen Umgehung des Kündigungsschutzes rechtsmissbräuchlich sein. Diese Frage stellt sich aber nur dann, wenn das Leiharbeitsverhältnis tatsächlich (mit Sachgrund) befristet ist.

    Der Leiharbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen; hierfür muss er innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf der Befristung beim Arbeitsgericht eine Entfristungsklage erheben. Nach Ablauf dieser Klagefrist kann sich der Arbeitnehmer nicht mehr darauf berufen, dass die Befristung unwirksam war.
  • Infos zur Entfristungsklage


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    Weitere Infos zur Leiharbeit / Zeitarbeit:
  • Tarifverträge Zeitarbeit
  • Arbeitnehmer-Infos zur Zeitarbeit (Leiharbeit)
  • Urteile zur Zeitarbeit




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