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Kündigung und Befristung
bei Leiharbeit (Zeitarbeit)
Die Leiharbeit (Zeitarbeit) ist geregelt im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt auch
für Leiharbeitnehmer. Dabei sind zwei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden:
- das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber (Zeitarbeitsfirma) und
- das Auftragsverhältnis der Zeitarbeitsfirma (Verleiher) zum Einsatzbetrieb (Entleiher).
Kündigt der Entleiher das Auftragsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma,
so endet damit nur der Einsatz des Leiharbeitnehmers im Einsatzbetrieb.
Der Entleiherbetrieb ist sogar dazu verpflichtet, im eigenen Betrieb zunächst
die Leiharbeit abzubauen, bevor er seinen eigenen Arbeitnehmern (Stammbelegschaft)
kündigen kann (hierzu LAG Hamm, Urteil vom 05.03.07).
Das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Zeitarbeitsfirma besteht weiter,
es wird von der Kündigung des Auftragsverhältnisses nicht berührt.
Will die Zeitarbeitsfirma das Arbeitsverhältnis kündigen,
weil sie keine Anschlussbeschäftigung für den Leiharbeitnehmer
hat, so gelten für diese Kündigung die allgemeinen Regeln
zur Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber.
Infos zur Kündigung des Arbeitsvertrages
durch den Arbeitgeber
Insbesondere gilt auch bei einer solchen Kündigung der allgemeine Kündigungsschutz gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Hiernach benötigt der Arbeitgeber für die Kündigung
einen Kündigungsgrund, wenn er mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt
(kein Kündigungsschutz im Kleinbetrieb) und das Arbeitsverhältnis
mindestens 6 Monate bestanden hat (kein Kündigungsschutz in der Wartezeit).
Ein solcher Kündigungsgrund liegt vor, wenn die Kündigung
aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich ist, weil der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen kann (betriebsbedingte Kündigung).
Zur betriebsbedingten Kündigung eines Leiharbeitsverhältnisses hat das Bundesarbeitsgericht
entschieden (Urteil vom 18.05.06), dass kurzfristige Auftragslücken
die Kündigung nicht rechtfertigen können. Ein Kündigungsgrund liegt
nur dann vor, wenn die Zeitarbeitsfirma nachweisen kann, dass für
den Leiharbeitnehmer dauerhaft keine neue Einsatzmöglichkeit zu erwarten
ist. Dieser Nachweis dürfte einer Zeitarbeitsfirmen Ende 2008 / Anfang 2009
in der Regel kaum gelingen. Der Bundesverband Zeitarbeit (BZA) geht stattdessen
davon aus, dass die Leiharbeit "von der Krise profitieren werde" und
die Beschäftigtenzahl in der Leiharbeit von derzeit 750.000
(Ende 2008) bis 2010 auf über eine Million ansteigen soll.
Volker Enkerts (Präsident des BZA), Hamburger Abendblatt vom 15.12.08
Der Leiharbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Kündigung
gerichtlich überprüfen zu lassen; hierfür muss er innerhalb
von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eine
Kündigungsschutzklage erheben. Nach Ablauf dieser Klagefrist kann sich
der Arbeitnehmer nicht mehr darauf berufen, dass die Kündigung
unwirksam war.
Infos zur Kündigungsschutzklage
Liegen die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung vor, dann besteht
neuerdings auch in der Leiharbeit die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber
(also die Zeitarbeitsfirma) Kurzarbeitergeld beantragt, um die betriebsbedingte
Kündigung zu vermeiden.
Infos zum Kurzarbeitergeld in der Leiharbeit
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Eine Kündigung ist aber nur im unbefristeten Arbeitsverhältnis erforderlich.
Ist das Leiharbeitsverhältnis befristet, dann endet es
mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kündigung
bedarf. Dies setzt jedoch eine wirksame Befristung voraus.
Infos zur Befristung des Arbeitsverhältnisses
Das Befristungsrecht unterscheidet zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund.
Eine Befristung ohne Sachgrund ist in der Regel nur
für die Dauer von insgesamt 2 Jahren wirksam; sie ist
unzulässig, wenn der Arbeitnehmer schon einmal
bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.
Für die Leiharbeit stellt sich insbesondere die Frage, ob für die Befristung
ein Sachgrund besteht; dann gelten die soeben genannten Einschränkungen nicht.
Konkret geht es in der Leiharbeit darum, ob das Bestehen
des Leiharbeitsverhältnisses an einen konkreten Auftrag gekoppelt werden kann;
mit der Folge, dass mit der Kündigung des Auftrags
durch den Entleiher auch das Leiharbeitsverhältnis automatisch endet.
Eine solche Koppelung könnte an dem Sachgrund "vorübergehender
betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung" (§ 14 Abs.1 Nr.1 TzBfG) festgemacht werden.
Hierfür kommt es aber nicht auf den Bedarf des Entleihers,
sondern auf den Bedarf des Arbeitgebers (also der Zeitarbeitsfirma) an.
Die Koppelung wäre allenfalls dann denkbar, wenn bereits bei Abschluss
des Leiharbeitsvertrages feststeht, dass es keine Anschlussaufträge geben
wird. Im Zweifel müsste dies von der Zeitarbeitsfirma bewiesen werden.
Aber auch dann kann eine solche Koppelung wegen Umgehung
des Kündigungsschutzes rechtsmissbräuchlich sein. Diese Frage
stellt sich aber nur dann, wenn das Leiharbeitsverhältnis
tatsächlich (mit Sachgrund) befristet ist.
Der Leiharbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Befristung
gerichtlich überprüfen zu lassen; hierfür muss er innerhalb
von 3 Wochen nach Ablauf der Befristung beim Arbeitsgericht eine
Entfristungsklage erheben. Nach Ablauf dieser Klagefrist kann sich
der Arbeitnehmer nicht mehr darauf berufen, dass die Befristung
unwirksam war.
Infos zur Entfristungsklage
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Weitere Infos zur Leiharbeit / Zeitarbeit:
Tarifverträge Zeitarbeit
Arbeitnehmer-Infos zur Zeitarbeit (Leiharbeit)
Urteile zur Zeitarbeit
Telefonische Arbeitnehmerberatung:
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Rechtsanwalt Arne Maier
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