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Arbeitsrecht
Kündigung des Arbeitgebers
Kündigung bei Leiharbeit
kurzfristige Auftragslücken rechtfertigen keine betriebsbedingte Kündigung

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 18.05.06
(2 AZR 412/05)
NZA 2006, 1007
DB 2006, 1962
AuR 2006, 202


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   aus der Pressemitteilung:   
  "Eine Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.v. § 1 Abs.2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall und damit der Beschäftigungsbedarf dauerhaft so zurückgegangen ist, dass zukünftig das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer weggefallen ist. Allerdings muss der Arbeitgeber den dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens im Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar darstellen. Dazu reicht bei einer Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig der Hinweis des Verleihers nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sei, sei beendet und es lägen keine Anschlussaufträge vor. Kurzfristige Auftragslücken gehören zum typischen Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers und sind nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen."
 

bestätigt:
 

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