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Anmerkungen zu § 611a BGB

§ 611a BGB wurde aufgehoben
durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien
zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.06
(Art.3 Abs.14, BGBl. I 2006  S.1897, 1909, in Kraft seit 18.08.06).

Mit diesem Gesetz wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingeführt und das bisher in § 611a BGB geregelte Verbot geschlechtsbezogener Benachteiligung dorthin übertragen (§ 7 AGG).

Entsprechend:

  • § 611b BGB
  • § 612 Abs.3 BGB
  • § 81 Abs.2 SGB IX
  • Beschäftigtenschutzgesetz

  • § 611a BGB hatte bis zum 17.08.06 folgenden Wortlaut:
     

      § 611a  

    geschlechtsbezogene Benachteiligung
     
     
    BGB § 611a Absatz 1


    Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen.

    siehe hierzu:   Frage nach Schwangerschaft      

    Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist.

    Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
     
     
     
    BGB § 611a Absatz 2


    Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.
     
     
     
    BGB § 611a Absatz 3


    Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten.

    Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte.
     
     
     
    BGB § 611a Absatz 4


    Ein Anspruch auf Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 muss innerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der Bewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht werden.

    Die Frist bemisst sich nach einer für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Ausschlussfrist; sie beträgt mindestens zwei Monate.

    Ist eine solche Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs Monate.
     
     
     
    BGB § 611a Absatz 5


    Die Absätze 2 und 4 gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.