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Anmerkungen zu § 611a BGB
§ 611a BGB wurde aufgehoben
durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien
zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.06
(Art.3 Abs.14, BGBl. I 2006 S.1897, 1909,
in Kraft seit 18.08.06).
Mit diesem Gesetz wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingeführt
und das bisher in § 611a BGB geregelte
Verbot geschlechtsbezogener Benachteiligung dorthin übertragen
(§ 7 AGG).
Entsprechend:
§ 611b BGB
§ 612 Abs.3 BGB
§ 81 Abs.2 SGB IX
Beschäftigtenschutzgesetz
§ 611a BGB hatte bis zum 17.08.06 folgenden Wortlaut:
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§ 611a |
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geschlechtsbezogene Benachteiligung |
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Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer
Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der
Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen
Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht
wegen seines Geschlechts benachteiligen.
Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch
zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme
die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum
Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung
für diese Tätigkeit ist.
Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht,
die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen,
trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht
auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht
unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende
Tätigkeit ist.
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Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1
geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines
Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte
Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen;
ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses
besteht nicht.
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Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl
nicht eingestellt worden, so hat der Arbeitgeber eine angemessene
Entschädigung in Höhe von höchstens drei
Monatsverdiensten zu leisten.
Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger
Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte
begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden
hätte.
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Ein Anspruch auf Entschädigung nach den Absätzen 2
und 3 muss innerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der
Bewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht werden.
Die Frist bemisst sich nach einer für die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen im angestrebten Arbeitsverhältnis
vorgesehenen Ausschlussfrist; sie beträgt mindestens
zwei Monate.
Ist eine solche Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis
nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs Monate.
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Die Absätze 2 und 4 gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend,
wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.
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