Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
vom 14.08.06 (BGBl. I
2006
S.1897), in Kraft seit 18.08.06
geändert durch Gesetz vom 02.12.2006
(Art.8, BGBl. I
2006
S.2742, 2745)
Die vollständige Wortlaut des AGG ist abgedruckt in meinem
Arbeitsrechtlichen Leitfaden
zum AGG.
amtliche Anmerkung
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien
- 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000
zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied
der Rasse oder der ehnischen Herkunft
- 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000
zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens
für die Verwirklichung der Gleichbehandlung
in Beschäftigung und Beruf
- 2002/73/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23.September 2002
zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates
zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs
zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und
zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug
auf die Arbeitsbedingungen
- 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004
zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung
mit Gütern und Dienstleistungen |
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§§ 1 - 5: allgemeiner Teil |
AGG |
§ 1 |
Übersicht |
Ziel des Gesetzes |
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Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen
der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion
oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
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AGG |
§ 2 |
Übersicht |
Anwendungsbereich |
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Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe
dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen,
für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger
Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher
Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt
und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen
Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung,
der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung,
der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen
Berufserfahrung,
4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder
Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten
Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen
solcher Vereinigungen,
5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und
der Gesundheitsdienste,
6. die sozialen Vergünstigungen,
7. die Bildung,
8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen,
die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich
von Wohnraum.
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Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird
durch dieses Gesetz nicht berührt.
Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz
bestimmter Personengruppen dienen.
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AGG |
§ 3 |
Übersicht |
Begriffsbestimmungen |
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Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines
in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige
Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation
erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf
§ 2 Abs.1 Nr.1-4 auch im Fall einer
ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
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Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1
genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können,
es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind
durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind
zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
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Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen,
die mit einem in § 1 genannten Grund
in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde
der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen,
Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
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Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf
§ 2 Abs.1 Nr.1-4, wenn ein unerwünschtes,
sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und
Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen,
Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen
von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt,
dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird,
insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,
Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
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Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem
in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung.
Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2
Abs.1 Nr.1-4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten
bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte
wegen eines in § 1 genannten Grundes
benachteiligt oder benachteiligen kann.
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AGG |
§ 4 |
Übersicht |
unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe |
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Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche
Behandlung gemäß den §§ 8-10
und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich
die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen
die unterschiedliche Behandlung erfolgt.
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AGG |
§ 5 |
Übersicht |
positive Maßnahmen |
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Ungeachtet der in den §§ 8-10 sowie
in § 20 benannten Gründe ist eine
unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene
Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
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§§ 6 - 18: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung |
AGG |
§ 6 |
Übersicht |
persönlicher Anwendungsbereich |
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Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten;
3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit
als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören
auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für
ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen,
deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
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Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche
und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen
nach Absatz 1 beschäftigen.
Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen,
so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts.
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt
an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
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Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie
den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften
dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder,
insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und
Vorstände, entsprechend.
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AGG |
§ 7 |
Übersicht |
Benachteiligungsverbot |
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Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1
genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person,
die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung
nur annimmt. | |
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Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1
verstoßen, sind unwirksam. | |
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Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist
eine Verletzung vertraglicher Pflichten. | |
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AGG |
§ 8 |
Übersicht |
zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen |
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Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1
genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art
der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung
eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt,
sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung
angemessen ist. | |
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Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit
wegen eines § 1 genannten Grundes wird nicht
dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines § 1
genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten. | |
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AGG |
§ 9 |
Übersicht |
zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung |
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Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion
oder Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen
zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen,
die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen,
auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung
des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick
auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte
berufliche Anforderung darstellt.
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Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht
das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten
Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen,
die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe
machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne
ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können. | |
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AGG |
§ 10 |
Übersicht |
zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
§ 10 Nrn. 6 und 7 aufgehoben seit 12.12.06 |
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Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.
Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.
Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung
und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich
der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen
mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter
für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung
verbundene Vorteile;
3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen
Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen
Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand;
4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung
für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen
bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen
dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und
die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für
versicherungsmathematische Berechnungen;
5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung
zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters
beantragen kann; § 41 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt;
6. eine Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl anlässlich einer betriebsbedingten
Kündigung im Sinne des § 1
des Kündigungsschutzgesetzes,
soweit dem Alter kein genereller Vorrang gegenüber anderen Auswahlkriterien zukommt,
sondern die Besonderheiten des Einzelfalls und die individuellen Unterschiede zwischen
den vergleichbaren Beschäftigten, insbesondere die Chancen auf dem Arbeitsmarkt entscheiden;
7. die individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarung der Unkündbarkeit von Beschäftigten
eines bestimmten Alters und einer bestimmten Betriebszugehörigkeit, soweit dadurch nicht
der Kündigungsschutz anderer Beschäftigter im Rahmen der Sozialauswahl
nach § 1 Abs.3
des Kündigungsschutzgesetzes
grob fehlerhaft gemindert wird;
6. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder
Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich
vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine
verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind,
oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben,
die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld,
rentenberechtigt sind. | |
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AGG |
§ 11 |
Übersicht |
Ausschreibung |
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Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs.1
ausgeschrieben werden. | |
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AGG |
§ 12 |
Übersicht |
Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers |
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen
wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen.
Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. | |
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Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus-
und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken,
dass diese unterbleiben.
Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung
von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten
nach Absatz 1. | |
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Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs.1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten,
erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung
wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen. | |
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Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs.1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten,
erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. | |
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Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung
von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind
im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz
der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. | |
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AGG |
§ 13 |
Übersicht |
Beschwerderecht |
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Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens
oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang
mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten,
anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen.
Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden
Beschäftigten mitzuteilen. | |
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Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt. | |
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AGG |
§ 14 |
Übersicht |
Leistungsverweigerungsrecht |
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Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung
einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die
betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts
einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist.
§ 273
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
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AGG |
§ 15 |
Übersicht |
Entschädigung und Schadensersatz |
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Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch
entstandenen Schaden zu ersetzen.
Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. | |
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Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen,
wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt
worden wäre. | |
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Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung
verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. | |
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Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden,
es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.
Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang
der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt,
in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
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Im übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften
ergeben, unberührt. | |
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Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7
Abs.1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses,
Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher
ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund. | |
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AGG |
§ 16 |
Übersicht |
Maßregelungsverbot |
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Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten
nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen
diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen.
Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen
oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. | |
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Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch
betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung
herangezogen werden, die diese Beschäftigten berührt.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | |
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AGG |
§ 17 |
Übersicht |
soziale Verantwortung der Beteiligten |
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Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen
sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten
an der Verwirklichung des in § 1
genannten Ziels mitzuwirken. | |
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In Betrieben, in den die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Satz 1
des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen, können
bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften
aus diesem Abschnitt der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene
Gewerkschaft unter der Voraussetzung des § 23 Abs.3 Satz 1
des Betriebsverfassungsgesetzes die dort genannten Rechte
gerichtlich geltend machen; § 23 Abs.3 Satz 2 bis 5
des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Mit dem Antrag dürfen nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend
gemacht werden. | |
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AGG |
§ 18 |
Übersicht |
Mitgliedschaft in Vereinigungen |
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Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft
oder die Mitwirkung in einer
1. Tarifvertragspartei,
2. Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören oder
die eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich
innehaben, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft
besteht,
sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen. | |
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Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
des § 7 Abs.1 darstellt,
besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den
in Absatz 1 genannten Vereinigungen. | |
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§§ 19 - 21: Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr |
AGG |
§ 19 |
Übersicht |
zivilrechtliches Benachteiligungsverbot |
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Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,
wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung
und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl
von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen
der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung
hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande
kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig. | |
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Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus
auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher
Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.5-8
unzulässig. | |
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Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung
und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig. | |
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Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse. | |
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Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse,
bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder
ihrer Angehörigen begründet wird.
Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder
ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen.
Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel
kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr.1, wenn der Vermieter
insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. | |
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AGG |
§ 20 |
Übersicht |
zulässige unterschiedliche Behandlung
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Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche
Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher
Grund vorliegt.
Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken
vergleichbarer Art dient;
2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung
trägt;
3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung
fehlt;
4. an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung
der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften,
der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie
der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe
machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.
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Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist im Falle des § 19 Abs.1 Nr.2 bei den Prämien oder Leistungen
nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten
und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender
Faktor ist.
Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall
zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen.
Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs.1 Nr.2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien
risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten
Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen. | |
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AGG |
§ 21 |
Übersicht |
Ansprüche |
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Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche
die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. | |
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Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen
Schaden zu ersetzen.
Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. | |
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Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt. | |
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Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende
nicht berufen. | |
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Ein Anspruch nach Absatz 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden.
Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. | |
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AGG |
§ 22 |
Übersicht |
Beweislast |
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Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines
in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt
die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß
gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
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AGG |
§ 23 |
Übersicht |
Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände |
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Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig
und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen
von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen.
Die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder
haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden. | |
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Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen
Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwältinnen nicht gesetzlich
vorgeschrieben ist, als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen, nach denen
Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, unberührt. | |
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Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung
von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet. | |
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Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Menschen
bleiben unberührt. | |
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§ 24: öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse |
AGG |
§ 24 |
Übersicht |
Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse |
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Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend
für
1. Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden,
der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes
oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts,
2. Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3. Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung
zum Zivildienst betroffen ist.
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§§ 25 - 30: Antidiskriminierungsstelle |
AGG |
§ 26 |
Übersicht |
Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes |
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Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes bestellt, scheidet er oder sie
mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus.
Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die aus dem Beamtenverhältnis begründeten
Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots
der Annahme von Belohnungen oder Geschenken.
Bei unfallverletzten Beamtinnen oder Beamten bleiben die gesetzlichen Ansprüche
auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. |
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AGG |
§ 27 |
Übersicht |
Aufgaben |
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Die Antidiskriminierungsstelle
des Bundes unterstützt auf unabhängige Weise Personen, die sich nach Absatz 1
an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen.
Hierbei kann sie insbesondere
1. über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens
im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren,
2. Beratung durch andere Stellen vermitteln,
3. eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben.
Soweit Beauftragte des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung zuständig sind, leitet
die Antidiskriminierungsstelle
des Bundes die Anliegen der in Absatz 1 genannten Personen
mit deren Einverständnis unverzüglich an diese weiter. |
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Die Antidiskriminierungsstelle
des Bundes nimmt auf unabhängige Weise folgende Aufgaben wahr, soweit nicht die Zuständigkeit
der Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages berührt ist:
1. Öffentlichkeitsarbeit,
2. Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den
in § 1 genannten Gründen,
3. Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu diesen Benachteiligungen. | |
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Die Antidiskriminierungsstelle
des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung
und des Deutschen Bundestages legen gemeinsam dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre Berichte
über Benachteiligungen aus den in § 1 genannten
Gründen vor und geben Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung dieser Benachteiligungen.
Sie können gemeinsam wissenschaftliche Untersuchungen zu Benachteiligungen durchführen. | |
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Die Antidiskriminierungsstelle
des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung
und des Deutschen Bundestages sollen bei Benachteiligungen aus mehreren der in § 1 genannten Gründe zusammenarbeiten. | |
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AGG |
§ 28 |
Übersicht |
Befugnisse |
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Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes
sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. | |
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AGG |
§ 29 |
Übersicht |
Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen |
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Die Antidiskriminierungsstelle
des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf
europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen
wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind,
in geeigneter Form einbeziehen.
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AGG |
§ 30 |
Übersicht |
Beirat |
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Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen, die sich den Schutz
vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes
zum Ziel gesetzt haben, wird der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein Beirat
beigeordnet.
Der Beirat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage von Berichten
und Empfehlungen an den Deutschen Bundestag nach § 27
Abs.4 und kann hierzu sowie zu wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 27 Abs.3 Nr.3 eigene Vorschläge unterbreiten. | |
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Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend beruft im Einvernehmen mit der Leitung
der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie den entsprechend
zuständigen Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages die Mitglieder
dieses Beirats und für jedes Mitglied eine Stellvertretung.
In den Beirat sollen Vertreterinnen und Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und Organisationen sowie Expertinnen
und Experten in Benachteiligungsfragen berufen werden.
Die Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll 16 Personen nicht überschreiten.
Der Beirat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. |
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Die Mitglieder des Beirats üben die Tätigkeit nach diesem Gesetz ehrenamtlich aus.
Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung, Tagegelder
und Übernachtungsgelder. Näheres regelt die Geschäftsordnung. | |
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§§ 31 - 33: Schlussvorschriften |
AGG |
§ 31 |
Übersicht |
Unabdingbarkeit |
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Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten der geschützten Personen abgewichen werden.
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AGG |
§ 32 |
Übersicht |
Schlussbestimmung |
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Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen.
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AGG |
§ 33 |
Übersicht |
Übergangsbestimmungen |
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Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a,
611b und
612 Abs.3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006
maßgebliche Recht anzuwenden. | |
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Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind
die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse
anzuwenden, die vor dem 18. August 2006 begründet worden sind.
Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen. |
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Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Identität sind die §§ 19 bis 21
nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2006
begründet worden sind.
Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen. |
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Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist § 19 Abs.1 nicht anzuwenden, wenn diese
vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind.
Satz 1 gilt nicht für späätere Änderungen solcher Schuldverhältnisse. |
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ArbGG |
§ 61b |
Klage beim Arbeitsgericht |
Klage wegen Benachteiligung |
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Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch
schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. | |
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Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses
oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers
das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für
die übrigen Klagen ausschließlich zuständig.
Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen;
die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. | |
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Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten
seit Erhebung der ersten Klage statt. | |
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EGZPO |
§ 15a |
Klage beim Zivilgericht |
(obligatorisches Schlichtungsverfahren) |
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Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist,
nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle
versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen
1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche,
deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt,
2. in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den
§§ 910, 911, 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 906
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des
Artikels 124 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem
gewerblichen Betrieb handelt,
3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre,
die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,
4. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Der Kläger hat eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen
Einigungsversuch mit der Klage einzureichen. Diese Bescheinigung ist ihm auf Antrag
auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das von ihm beantragte
Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. | |
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Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. Klagen nach den §§ 323, 324, 328
der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich
angeordneten Frist zu erheben sind,
2. Streitigkeiten in Familiensachen,
3. Wiederaufnahmeverfahren,
4. Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch
im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach
dem Achten Buch
der Zivilprozessordnung.
Das gleiche gilt, wenn die Parteien nicht in demselben Land wohnen oder ihren Sitz oder
eine Niederlassung haben. | |
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Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten
Gütestelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer
sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben.
Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher
eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer,
der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | |
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Das Nähere regelt das Landesrecht; es kann auch den Anwendungsbereich
des Absatzes 1 einschränken, die Ausschlussgründe des Absatzes 2
erweitern und bestimmen, dass die Gütestelle ihre Tätigkeit von der Einzahlung
eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen und gegen eine im Gütetermin
nicht erschienene Partei ein Ordnungsgeld festsetzen darf. | |
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Gütestellen im Sinne dieser Bestimmung können auch durch Landesrecht anerkannt werden.
Die vor diesen Gütestellen geschlossenen Vergleiche gelten als Vergleiche im Sinne des
§ 794 Abs.1 Nr.1
der Zivilprozessordnung. | |
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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