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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Der traditionell statistische Nachweis einer mittelbaren Benachteiligung
i.S.d. § 7 AGG
mit § 3 Abs.2
AGG kommt immer dann in Betracht,
wenn wie hier eine größere Anzahl von Arbeitsplätzen (neu) zu besetzen ist.
Ist der Anteil wie hier von Männern in der Gruppe der Eingestellten signifikant
geringer als in der Gruppe aller Bewerber, spricht dies für eine mittelbare Benachteiligung (...).
Damit tritt die Indizwirkung des § 22 AGG ein.
Der Aufforderung des Gerichts, neben den Ausschreibungsunterlagen mit der Kennzahl das Anforderungsprofil
für die ausgeschriebenen Stellen bzw. Stellenbeschreibungen dafür, des Weiteren die Auswahlkriterien,
vorzulegen, schließlich offen zu legen, wie viel männliche und wie viel weibliche Beschäftigte
auf diesen Stellen eingesetzt sind, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Auch hat sie
keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bzw. welche sachlichen Gründe für die Auswahlentscheidungen
maßgeblich waren."
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