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zurück (§§ 78ff)
ZPO |
§ 91 |
Übersicht |
Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
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Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu
erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners
für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige
Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis;
die für die Entschädigung von Zeugen
geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
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Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts
der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten,
Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk
des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts
auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendig war.
Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten,
als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder
als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.
In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen
zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines
bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
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Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2
gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren
vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten
Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen
der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als
ein Jahr verstrichen ist.
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Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören
auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei
im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
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ZPO |
§ 91a |
Übersicht |
Kosten bei Erledigung der Hauptsache
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Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch
Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen durch Beschluss.
Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung
des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung
des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf
diese Folge hingewiesen worden ist.
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Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in
§ 511 genannten
Betrag nicht übersteigt.
Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner
zu hören.
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ZPO |
§ 92 |
Übersicht |
Kosten bei teilweisem Obsiegen |
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Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die
Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig
zu teilen.
Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die
Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
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Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten
auferlegen, wenn
1. die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig
geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere
Kosten veranlasst hat oder
2. der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung
durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige
oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
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ZPO |
§ 93 |
Übersicht |
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis |
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Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der
Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die
Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort
anerkennt. | |
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ZPO |
§ 93a |
Übersicht |
Kosten in Ehesachen |
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Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt, so sind die Kosten der
Scheidungssache und der Folgesachen, über die gleichzeitig
entschieden wird oder über die nach § 627 Abs.1 vorweg entschieden
worden ist, gegeneinander aufzuheben; die Kosten einer Folgesache
sind auch dann gegeneinander aufzuheben, wenn über die Folgesache
infolge einer Abtrennung nach § 628 Abs.1 Satz 1 gesondert
zu entscheiden ist.
Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig
verteilen, wenn
1. eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten
in seiner Lebensführung unverhältnismäßig
beeinträchtigen würde; die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ist dabei nicht zu berücksichtigen;
2. eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick darauf als
unbillig erscheint, dass ein Ehegatte in Folgesachen der in
§ 621
Abs.1 Nr.4, 5, 8 bezeichneten Art ganz oder teilweise
unterlegen ist.
Haben die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten getroffen,
so kann das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung
zugrunde legen.
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Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so hat der
Antragssteller auch die Kosten der Folgesachen zu tragen,
die infolge der Abweisung gegenstandslos werden; dies gilt
auch für die Kosten einer Folgesache, über die infolge
einer Abtrennung nach § 623
Abs.1 Satz 2 oder nach § 628 Abs.1 Satz 1
gesondert zu entscheiden ist.
Das Gericht kann die Kosten anderweitig verteilen, wenn eine
Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick auf den bisherigen
Sach- und Streitstand in Folgesachen der in § 621 Abs.1 Nr.4, 5, 8
bezeichneten Art als unbillig erscheint.
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Wird eine Ehe aufgehoben, so sind die Kosten des Rechtsstreits
gegeneinander aufzuheben. Das Gericht kann die Kosten nach billigem
Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1
einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig
beeinträchtigen würde oder wenn eine solche Kostenverteilung
im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass bei der
Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe
gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder
widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit
dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist.
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Wird eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde
oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben, so ist Absatz 3
nicht anzuwenden.
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Die Absätze 1 und 2 gelten in Lebenspartnerschaftssachen
nach § 661 Abs.1
Nr.1 entsprechend.
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ZPO |
§ 93b |
Übersicht |
Kosten bei Räumungsklagen
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Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht
darauf stattgegeben, dass ein Verlangen des Beklagten
auf Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der
§§ 574 - 574 b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Interessen
des Klägers nicht gerechtfertigt ist, so kann das Gericht
die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen,
wenn der Beklagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses
unter Angabe von Gründen verlangt hatte und der Kläger
aus Gründen obsiegt, die erst nachträglich entstanden sind
(§ 574
Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses
bei Abweisung der Klage entsprechend.
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Wird eine Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht
darauf abgewiesen, dass auf Verlangen des Beklagten die Fortsetzung
des Mietverhältnisses auf Grund der
§§ 574 - 574b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt wird, so kann
das&nbbsp;Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Beklagten
auferlegen, wenn er auf Verlangen des Klägers nicht
unverzüglich über die Gründe des Widerspruchs
Auskunft erteilt hat.
Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses
entsprechend, wenn der Klage stattgegeben wird.
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Erkennt der Beklagte den Anspruch auf Räumung von Wohnraum
sofort an, wird ihm jedoch eine Räumungsfrist bewilligt,
so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise
dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte bereits
vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen
die Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine
den Umständen nach angemessene Räumungsfrist
vom Kläger vergeblich begehrt hatte.
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ZPO |
§ 93c |
Übersicht |
Kosten bei Klage auf Anfechtung der Vaterschaft |
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Hat eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg,
so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
§ 96 gilt entsprechend.
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ZPO |
§ 93d |
Übersicht |
Kosten bei Unterhaltsklagen |
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Hat zu einem Verfahren, das die gesetzliche Unterhaltspflicht
betrifft, die in Anspruch genommene Partei dadurch Anlass gegeben,
dass sie der Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr
Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig
nachgekommen ist, so können ihr die Kosten des Verfahrens
abweichend von den Vorschriften der
§§ 91 - 93a
und 269 Abs.3 Satz 2
nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt werden.
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ZPO |
§ 94 |
Übersicht |
Kosten bei übergegangenem Anspruch |
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Macht der Kläger einen auf ihn übergegangenen Anspruch geltend,
ohne dass er vor der Erhebung der Klage
dem Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen
nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten insoweit
zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der Beklagte
durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlasst
worden ist, den Anspruch zu bestreiten.
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ZPO |
§ 95 |
Übersicht |
Kosten bei Säumnis oder Verschulden |
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Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die
Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die
Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder
die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst,
hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
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ZPO |
§ 96 |
Übersicht |
Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel |
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Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder
Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden,
die es geltend gemacht hat, auch wenn sie
in der Hauptsache obsiegt. | |
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ZPO |
§ 97 |
Übersicht |
Rechtsmittelkosten |
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Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen
der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
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Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden
Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines
neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug
geltend zu machen imstande war.
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Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für Familiensachen der in
§ 621
Abs.1 Nr.1-3, 6, 7, 9 bezeichneten Art, die Folgesachen
einer Scheidungssache sind, sowie für
Lebenspartnerschaftssachen der in § 661 Abs.1 Nr.5 und 7
bezeichneten Art, die Folgesachen einer Aufhebungssache sind.
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ZPO |
§ 98 |
Übersicht |
Vergleichskosten |
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Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander
aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart
haben.
Das gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits,
soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.
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ZPO |
§ 99 |
Übersicht |
Anfechtung von Kostenentscheidungen |
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Die Anfechtung Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht
gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt
wird.
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Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses
ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die
Kostenentscheidung sofortige Beschwerde statt.
Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in
§ 511 genannten
Betrag nicht übersteigt.
Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner
zu hören.
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ZPO |
§ 100 |
Übersicht |
Kosten bei Streitgenossen |
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Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so
haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
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Bei einer erhebliehen Verschiedenheit der Beteiligung am
Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung
zum Maßstab genommen werden.
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Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder
Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen
Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
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Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so
haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der
Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner.
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich
diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt,
bleiben unberührt.
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ZPO |
§ 101 |
Übersicht |
Kosten einer Nebenintervention |
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Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem
Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften
der §§ 91 - 98 die Kosten
des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind
sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
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Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei
(§ 69),
so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
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ZPO |
§ 103 |
Übersicht |
Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag |
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Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf
Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend
gemacht werden.
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Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist
bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen.
Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte
Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze
dienenden Belege sind beizufügen.
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ZPO |
§ 104 |
Übersicht |
Kostenfestsetzungsverfahren |
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Über den Festsetzungsantrag entscheidet des Gericht des
ersten Rechtszuges.
Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang
des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs.3 von der
Verkündung des Urteils ab mit 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz
nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind.
Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen
wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift
der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen.
Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen,
wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im übrigen
ergeht die Mitteilung formlos.
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Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt,
dass er glaubhaft gemacht ist.
Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen für Post-
und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung
des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind.
Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt
die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als
Vorsteuer abziehen kann.
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Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die
Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird,
rechtskräftig ist.
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ZPO |
§ 105 |
Übersicht |
vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
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Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die
Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags
eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine
Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt.
Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten
elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil
untrennbar zu verbinden.
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Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses
findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt.
Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers
unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung.
Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben,
sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.
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Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei
vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten
eingereicht hat; in diesem Falle ist die dem Gegner mitzuteilende
Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.
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ZPO |
§ 106 |
Übersicht |
Verteilung nach Quoten |
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Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten
verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht
den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen
einer Woche bei Gericht einzureichen.
Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.
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Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die
Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners,
unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung
nachträglich geltend zu machen.
Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das
nachträgliche Verfahren entstehen.
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ZPO |
§ 107 |
Übersicht |
Änderung nach Streitwertfestsetzung |
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Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch
die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist,
falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der
Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung
entsprechend abzuändern.
Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.
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Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der
Geschäftsstelle anzubringen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf,
mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden
Beschlusses.
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Die Vorschriften des § 104 Abs.3 sind anzuwenden.
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