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Begründung zum Justizmodernisierungsgesetz

-->  Gesetzentwurf  (mit Begründung)

B. Einzelbegründung

Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

zu Nummer 4 - § 91a

Häufig reagiert ein Beklagter gegenüber dem Gericht überhaupt nicht auf eine Klage, erfüllt aber nach Zustellung trotzdem (z.B. bei Räumungsklagen). Dann erklärt der Kläger den Rechtsstreit für erledigt. Reagiert der Beklagte hierauf wiederum nicht, muss nach bisheriger Rechtslage "streitig" zur Erledigung verhandelt werden und ein die Erledigung feststellendes Urteil, zumeist ein Versäumnisurteil, erlassen werden.

Die Änderung greift zur Vereinfachung dieses Verfahrens auf den Rechtsgedanken der Einwilligungsfiktion zurück, der durch die ZPO-Reform bereits in § 269 Abs.2 Satz 4 für die Klagerücknahme eingeführt worden ist. Wenn der Beklagte auf eine zugestellte Erledigungserklärung nicht reagiert, wird sein Einverständnis fingiert. Dann kann das Gericht einen Beschluss gemäß § 91a nach billigem Ermessen aufgrund Aktenlage erlassen. Ein neuer Termin (und sei es zum Erlass eines Versäumnisurteils) ist nicht mehr notwendig.
 
 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen