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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 592ff)

§§ 606 ff: allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen


ZPO § 606 Übersicht

Zuständigkeit
 
 
ZPO § 606 Absatz 1


Für Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Fehlt es bei Eintritt der Rechtshängigkeit an einem solchen Aufenthalt im Inland, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
 
 
 
ZPO § 606 Absatz 2


Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Fehlt ein solcher Gerichtsstand, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers gelegen ist.

Haben beide Ehegatten das Verfahren rechtshängig gemacht, so ist von den Gerichten, die nach Satz 2 zuständig wären, das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Verfahren zuerst rechtshängig geworden ist; dies gilt auch, wenn die Verfahren nicht miteinander verbunden werden können.

Sind die Verfahren am selben Tage rechtshängig geworden, so ist § 36 entsprechend anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 606 Absatz 3


Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
 
 

 


ZPO § 606a Übersicht

internationale Zuständigkeit
 
 
ZPO § 606a Absatz 1


Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte zuständig,

1. wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war,

2. wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

3. wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist oder

4. wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fallende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.

Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
 
 
 
ZPO § 606a Absatz 2


Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung steht Absatz 1 Satz 1 Nr.4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben.

Wird eine ausländische Entscheidung von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, so steht Absatz 1 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
 
 

 


ZPO § 607 Übersicht

Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung
 
 
ZPO § 607 Absatz 1


In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte prozessfähig.
 
 
 
ZPO § 607 Absatz 2


Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt.

Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt; für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
 
 

 


ZPO § 608 Übersicht

anzuwendende Vorschriften
 
 
Für Ehesachen gelten im ersten Rechtszug die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
 
 

 


ZPO § 609 Übersicht

besondere Prozessvollmacht
 
 
Der Bevollmächtigte bedarf einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht.
 
 

 


ZPO § 610 Übersicht

Verbindung von Verfahren; Widerklage
 
 
ZPO § 610 Absatz 1


Die Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens, auf Scheidung und auf Aufhebung können miteinander verbunden werden.
 
 
 
ZPO § 610 Absatz 2


Die Verbindung eines anderen Verfahrens mit den erwähnten Verfahren, insbesondere durch die Erhebung einer Widerklage anderer Art, ist unstatthaft.

§ 623 bleibt unberührt.
 
 

 


ZPO § 611 Übersicht

neues Vorbringen; Ausschluss des schriftlichen Vorverfahrens
 
 
ZPO § 611 Absatz 1


Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können andere Gründe, als in dem das Verfahren einleitenden Schriftsatz vorgebracht worden sind, geltend gemacht werden.
 
 
 
ZPO § 611 Absatz 2


Die Vorschriften des § 275 Abs.1 Satz 1, Abs.3, 4 und des § 276 sind nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 612 Übersicht

Termine; Ladungen; Versäumnisurteil
 
 
ZPO § 612 Absatz 1


Die Vorschrift des § 272 Abs.3 ist nicht anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 612 Absatz 2


Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.
 
 
 
ZPO § 612 Absatz 3


Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.
 
 
 
ZPO § 612 Absatz 4


Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig.
 
 
 
ZPO § 612 Absatz 5


Die Vorschriften der Absätze 2-4 sind auf den Widerbeklagten entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 613 Übersicht

persönliches Erscheinen der Ehegatten; Parteivernehmung
 
 
ZPO § 613 Absatz 1


Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören; es kann sie als Parteien vernehmen.

Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hört das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge an und weist auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Dienste der Träger der Jugendhilfe hin.

Ist ein Ehegatte am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung von dessen Sitz auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, so kann er durch einen ersuchten Richter angehört oder vernommen werden.
 
 
 
ZPO § 613 Absatz 2


Gegen einen zur Anhörung oder zur Vernehmung nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; auf Ordnungshaft darf nicht erkannt werden.
 
 

 


ZPO § 614 Übersicht

Aussetzung des Verfahrens
 
 
ZPO § 614 Absatz 1


Das Gericht soll das Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens von Amts wegen aussetzen, wenn es zur gütlichen Beilegung des Verfahrens zweckmäßig ist.
 
 
 
ZPO § 614 Absatz 2


Das Verfahren auf Scheidung soll das Gericht von Amts wegen aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht.

Leben die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, so darf das Verfahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten ausgesetzt werden.
 
 
 
ZPO § 614 Absatz 3


Hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens beantragt, so darf das Gericht über die Herstellungsklage nicht entscheiden oder auf Scheidung nicht erkennen, bevor das Verfahren ausgesetzt war.
 
 
 
ZPO § 614 Absatz 4


Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden.

Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
 
 
 
ZPO § 614 Absatz 5


Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.
 
 

 


ZPO § 615 Übersicht

Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
 
 
ZPO § 615 Absatz 1


Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
 
 
 
ZPO § 615 Absatz 2


Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.
 
 

 


ZPO § 616 Übersicht

Untersuchungsgrundsatz
 
 
ZPO § 616 Absatz 1


Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Ehegatten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht sind.
 
 
 
ZPO § 616 Absatz 2


Im Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Herstellung des ehelichen Lebens kann das Gericht gegen den Widerspruch des die Auflösung der Ehe begehrenden oder ihre Herstellung verweigernden Ehegatten Tatsachen, die nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen.
 
 
 
ZPO § 616 Absatz 3


Im Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht sind.
 
 

 


ZPO § 617 Übersicht

Einschränkung der Parteiherrschaft
 
 
Die Vorschriften über die Wirkung eines Anerkenntnisses, über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen oder über die Echtheit von Urkunden, die Vorschriften über den Verzicht der Partei auf die Beeidigung der Gegenpartei oder von Zeugen und Sachverständigen und die Vorschriften über die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses sind nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 618    Übersicht   

Zustellung von Urteilen
 
 
§ 317 Abs.1 Satz 3 gilt nicht für Urteile in Ehesachen.
 
 

 


ZPO § 619 Übersicht

Tod eines Ehegatten
 
 
Stirbt einer der Ehegatten, bevor das Urteil rechtskräftig ist, so ist das Verfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
 
 

 


ZPO § 620 Übersicht

einstweilige Anordnungen

       § 620 Nr.9 in Kraft seit  01.01.02 
 
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:

1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;

2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde;

3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;

4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kinde;

5. das Getrenntleben der Ehegatten;

6. den Unterhalt eines Ehegatten;

7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;

8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;

9. die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben;

10. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen.
 
 

 


ZPO § 620a Übersicht

Verfahren bei einstweiliger Anordnung
 
 
ZPO § 620a Absatz 1


Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
 
 
 
ZPO § 620a Absatz 2


Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht ist.

Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen.
 
 
 
ZPO § 620a Absatz 3


Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr.1, 2 oder 3 sollen das Kind und das Jugendamt angehört werden.

Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden.
 
 
 
ZPO § 620a Absatz 4


Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht.

Ist eine Folgesache im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig, deren Gegenstand dem des Anordnungsverfahrens entspricht, so ist das Berufungs- oder Beschwerdegericht der Folgesache zuständig.

Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Kostenvorschuss für eine Ehesache oder Folgesache begehrt wird, die im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig ist oder dort anhängig gemacht werden soll.
 
 

 


ZPO § 620b Übersicht

Aufhebung und Änderung des Beschlusses
 
 
ZPO § 620b Absatz 1


Das Gericht kann auf Antrag den Beschluss aufheben oder ändern.

Das Gericht kann von Amts wegen entscheiden, wenn die Anordnung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind betrifft oder wenn eine Anordnung nach § 620 Nr.2 oder 3 ohne vorherige Anhörung des Jugendamts erlassen worden ist.
 
 
 
ZPO § 620b Absatz 2


Ist der Beschluss oder die Entscheidung nach Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung ergangen, so ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen.
 
 
 
ZPO § 620b Absatz 3


Für die Zuständigkeit gilt § 620a Abs.4 entsprechend.

Das Rechtsmittelgericht ist auch zuständig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Anordnung oder die Entscheidung nach Absatz 1 erlassen hat.
 
 

 


ZPO § 620c Übersicht

sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit
 
 
Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Eltemteil angeordnet, über einen Antrag nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung entschieden, so findet die sofortige Beschwerde statt.

Im übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620, 620b unanfechtbar.
 
 

 


ZPO § 620d Übersicht

Begründung der Anträge und Entscheidungen
 
 
In den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und die Beschwerde zu begründen; die Beschwerde muss innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden.

Das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluss.
 
 

 


ZPO § 620e Übersicht

Aussetzung der Vollziehung
 
 
Das Gericht kann in den Fällen der §§ 620b, 620c vor seiner Entscheidung die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung aussetzen.
 
 

 


ZPO § 620f Übersicht

Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung
 
 
ZPO § 620f Absatz 1


Die einstweilige Anordnung tritt beim Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung sowie dann außer Kraft, wenn der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Klage zurückgenommen wird oder rechtskräftig abgewiesen ist oder wenn das Eheverfahren nach § 619 in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist.

Auf Antrag ist dies durch Beschluss auszusprechen.

Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.
 
 
 
ZPO § 620f Absatz 2


Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.
 
 

 


ZPO § 620g Übersicht

Kosten einstweiliger Anordnungen
 
 
Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt entsprechend.
 
 

 

§§ 621 ff: allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen


ZPO § 621 Übersicht

Zuständigkeit des Familiengerichts;
Verweisung oder Abgabe an das Gericht der Ehesache


       § 621 Nr.13 in Kraft seit  01.01.02 
 
ZPO § 621 Absatz 1


Für Familiensachen, die

1. die elterlichen Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,

2. die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,

3. die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht,

4. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

5. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

6. den Versorgungsausgleich,

7. Regelung nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats,

8. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind,

9. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

10. Kindschaftssachen,

11. Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

12. Verfahren nach § 1303 Abs.2-4, § 1308 Abs.2 und § 1315 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

13. Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben

betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig.
 
 
 
ZPO § 621 Absatz 2


Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Familensachen nach Absatz 1 Nr.5-9; für Familiensachen nach Absatz 1 Nr.1-4 und 13 gilt dies nur, soweit sie betreffen

1. in den Fällen der Nummer 1 die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind einschließlich der Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, Vormund oder Pfleger,

2. in den Fällen der Nummer 2 die Regelung des Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach den §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs eines Ehegatten mit einem Kind des anderen Ehegatten nach § 1685 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

3. in den Fällen der Nummer 3 die Herausgage eines Kindes an den anderen Elternteil,

4. in den Fällen der Nummer 4 die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind mit Ausnahme von vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln,

5. in den Fällen der Nr.13 Anordnungen gegenüber dem anderen Ehegatten.

Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
 
 
 
ZPO § 621 Absatz 3


Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Familiensache der in Absatz 2 Satz 1 genannten Art bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben.

§ 281 Abs.2, 3 Satz 1 gilt entsprechend.
 
 

 


ZPO § 621a Übersicht

anzuwendende Verfahrensvorschriften
 
 
ZPO § 621a Absatz 1


Für die Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.1-3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr.12 sowie 13 bestimmt sich, soweit sich aus diesem Gesetz oder dem Gerichtsverfassungsgesetz nichts Besonderes ergibt, das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach den Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats.

An die Stelle der §§ 2 - 6, 8 - 11, 13, 16 Abs.2, 3 und des § 17 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit treten die für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften.
 
 
 
ZPO § 621a Absatz 2


Wird in einem Rechtsstreit über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs.5 oder nach § 1383 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil.

§ 629a Abs.2 gilt entsprechend.
 
 

 


ZPO § 621b Übersicht

güterrechtliche Streitigkeiten
 
 
In Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.8 gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
 
 

 


ZPO § 621c Übersicht

Zustellung von Endentscheidungen
 
 
§ 317 Abs.1 Satz 3 ist auf Endentscheidungen in Familiensachen nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 621d Übersicht

Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln

       § 621d neu seit  01.01.02 
 
In Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.4, 5, 8 und 11 können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.
 
 

 


ZPO § 621e Übersicht

befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde

       § 621e neu seit  01.01.02 
 
      beachte bis 01.01.2010: § 26 EGZPO (Nr.9)
 
ZPO § 621e Absatz 1


Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.1-3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 findet die Beschwerde statt.
 
 
 
ZPO § 621e Absatz 2


In den Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.1-3, 6, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Nr.12 findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie

1. das Beschwerdegericht in dem Beschluss oder

2. auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht das Rechtsbeschwerdegericht

zugelassen hat; § 543 Abs.2 und § 544 gelten entsprechend.

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
 
 
 
ZPO § 621e Absatz 3


Die Beschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt.

Die §§ 318, 517, 518, 520 Abs.1, 2 und 3 Satz 1, Abs.4, §§ 521, 522 Abs.1, §§ 526, 527, 548 und 551 Abs.1, 2 und 4 gelten entsprechend.
 
 
 
ZPO § 621e Absatz 4


Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
 
 

 


ZPO § 621f Übersicht

Kostenvorschuss
 
 
ZPO § 621f Absatz 1


In einer Familiensache des § 621 Abs.1 Nr.1-3, 6-9 sowie 13 kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren regeln.
 
 
 
ZPO § 621f Absatz 2


Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar.

Im übrigen gelten die §§ 620a - 620g entsprechend.
 
 


ZPO § 621g Übersicht

einstweilige Anordnungen

       § 621g in Kraft seit  01.01.02 
 
Ist ein Verfahren nach § 621 Abs.1 Nr.1, 2, 3 oder 7 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein solches Verfahren eingereicht, kann das Gericht auf Antrag Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung treffen.

Die §§ 620a - 620g gelten entsprechend
 
 
 
 

weiter (§§ 622ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen