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zurück (§§ 592ff)
§§ 606 ff: allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen |
ZPO |
§ 606 |
Übersicht |
Zuständigkeit |
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Für Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe,
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens
(Ehesachen) ist das Familiengericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten
ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Fehlt es bei Eintritt der Rechtshängigkeit an einem solchen Aufenthalt
im Inland, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig,
in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen
Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben, so ist
das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk
die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt
gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der
Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Fehlt ein solcher Gerichtsstand, so ist das Familiengericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten
oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthaltsort des
Klägers gelegen ist.
Haben beide Ehegatten das Verfahren rechtshängig gemacht, so ist von den
Gerichten, die nach Satz 2 zuständig wären, das Gericht
ausschließlich zuständig, bei dem das Verfahren zuerst
rechtshängig geworden ist; dies gilt auch, wenn
die Verfahren nicht miteinander verbunden werden können.
Sind die Verfahren am selben Tage rechtshängig geworden, so ist
§ 36
entsprechend anzuwenden.
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Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften
nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht
Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
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ZPO |
§ 606a |
Übersicht |
internationale Zuständigkeit |
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Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte zuständig,
1. wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung
war,
2. wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
haben,
3. wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt
im Inland ist oder
4. wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hat, es sei denn, dass die zu fallende Entscheidung
offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt
würde, denen einer der Ehegatten angehört.
Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
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Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung steht
Absatz 1 Satz 1 Nr.4 nicht entgegen, wenn ein
Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte,
dessen Gerichte entschieden haben.
Wird eine ausländische Entscheidung von den Staaten anerkannt,
denen die Ehegatten angehören, so steht Absatz 1 der
Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
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ZPO |
§ 607 |
Übersicht |
Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung |
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In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit
beschränkter Ehegatte prozessfähig.
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Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird
das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt.
Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf
Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt;
für den Antrag auf Scheidung
oder Aufhebung der Ehe bedarf er der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
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ZPO |
§ 608 |
Übersicht |
anzuwendende Vorschriften |
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Für Ehesachen gelten im ersten Rechtszug die Vorschriften
über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
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ZPO |
§ 609 |
Übersicht |
besondere Prozessvollmacht |
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Der Bevollmächtigte bedarf einer besonderen, auf das Verfahren
gerichteten Vollmacht.
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ZPO |
§ 610 |
Übersicht |
Verbindung von Verfahren; Widerklage |
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Die Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens, auf Scheidung und
auf Aufhebung können miteinander verbunden werden.
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Die Verbindung eines anderen Verfahrens mit den erwähnten
Verfahren, insbesondere durch die Erhebung einer Widerklage
anderer Art, ist unstatthaft.
§ 623 bleibt unberührt.
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ZPO |
§ 611 |
Übersicht |
neues Vorbringen; Ausschluss des schriftlichen Vorverfahrens |
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Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das
Urteil ergeht, können andere Gründe, als in dem
das Verfahren einleitenden Schriftsatz vorgebracht worden sind,
geltend gemacht werden.
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Die Vorschriften des § 275 Abs.1
Satz 1, Abs.3, 4 und des § 276
sind nicht anzuwenden. | |
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ZPO |
§ 612 |
Übersicht |
Termine; Ladungen; Versäumnisurteil |
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Die Vorschrift des § 272
Abs.3 ist nicht anzuwenden.
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Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner
Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.
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Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden, wenn der
Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht
erschienen ist.
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Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig.
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Die Vorschriften der Absätze 2-4 sind auf den
Widerbeklagten entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 613 |
Übersicht |
persönliches Erscheinen der Ehegatten; Parteivernehmung |
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Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und
sie anhören; es kann sie als Parteien vernehmen.
Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden,
hört das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge an
und weist auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die
Beratungsstellen und Dienste der Träger der Jugendhilfe hin.
Ist ein Ehegatte am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert
oder hält er sich in so großer Entfernung von dessen Sitz
auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, so kann er
durch einen ersuchten Richter angehört oder vernommen werden.
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Gegen einen zur Anhörung oder zur Vernehmung nicht erschienenen
Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen
zu verfahren; auf Ordnungshaft darf nicht erkannt werden.
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ZPO |
§ 614 |
Übersicht |
Aussetzung des Verfahrens |
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Das Gericht soll das Verfahren auf Herstellung des ehelichen
Lebens von Amts wegen aussetzen, wenn es zur gütlichen
Beilegung des Verfahrens zweckmäßig ist.
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Das Verfahren auf Scheidung soll das Gericht von Amts wegen
aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf
Fortsetzung der Ehe besteht.
Leben die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, so darf
das Verfahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten ausgesetzt
werden.
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Hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens beantragt, so
darf das Gericht über die Herstellungsklage nicht entscheiden
oder auf Scheidung nicht erkennen, bevor das Verfahren ausgesetzt
war.
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Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden.
Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als
dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht
überschreiten.
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Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den Ehegatten
nahelegen, eine Eheberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.
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ZPO |
§ 615 |
Übersicht |
Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln |
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Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig
vorgebracht werden, können zurückgewiesen werden,
wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des
Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern
würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit
beruht.
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Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel
abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.
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ZPO |
§ 616 |
Übersicht |
Untersuchungsgrundsatz |
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Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen
anordnen und nach Anhörung der Ehegatten auch solche Tatsachen
berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht sind.
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Im Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf
Herstellung des ehelichen Lebens kann das Gericht gegen den
Widerspruch des die Auflösung der Ehe begehrenden oder
ihre Herstellung verweigernden Ehegatten Tatsachen, die nicht
vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie
geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen.
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Im Verfahren auf Scheidung kann das Gericht
außergewöhnliche Umstände nach § 1568
des Bürgerlichen Gesetzbuches nur berücksichtigen,
wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt,
vorgebracht sind.
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ZPO |
§ 617 |
Übersicht |
Einschränkung der Parteiherrschaft |
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Die Vorschriften über die Wirkung eines Anerkenntnisses, über
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über
Tatsachen oder über die Echtheit von Urkunden, die Vorschriften
über den Verzicht der Partei auf die Beeidigung der Gegenpartei
oder von Zeugen und Sachverständigen und die Vorschriften über
die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses sind nicht
anzuwenden. | |
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ZPO |
§ 618 |
Übersicht |
Zustellung von Urteilen |
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§ 317
Abs.1 Satz 3 gilt nicht für Urteile in Ehesachen.
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ZPO |
§ 619 |
Übersicht |
Tod eines Ehegatten |
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Stirbt einer der Ehegatten, bevor das Urteil rechtskräftig ist,
so ist das Verfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
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ZPO |
§ 620 |
Übersicht |
einstweilige Anordnungen
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Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag
regeln:
1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;
2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde;
3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kinde;
5. das Getrenntleben der Ehegatten;
6. den Unterhalt eines Ehegatten;
7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch
eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
9. die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des
Gewaltschutzgesetzes,
wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt
führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung
geführt haben;
10. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für
die Ehesache und Folgesachen.
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ZPO |
§ 620a |
Übersicht |
Verfahren bei einstweiliger Anordnung |
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Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
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Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder
ein Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht ist.
Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt
werden.
Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die
Anordnung glaubhaft machen.
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Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr.1, 2 oder 3
sollen das Kind und das Jugendamt angehört werden.
Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich,
so soll die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden.
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Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die
Ehesache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das
Berufungsgericht.
Ist eine Folgesache im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig,
deren Gegenstand dem des Anordnungsverfahrens entspricht, so ist
das Berufungs- oder Beschwerdegericht der Folgesache zuständig.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Kostenvorschuss für eine Ehesache
oder Folgesache begehrt wird, die im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig
ist oder dort anhängig gemacht werden soll.
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ZPO |
§ 620b |
Übersicht |
Aufhebung und Änderung des Beschlusses |
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Das Gericht kann auf Antrag den Beschluss aufheben oder ändern.
Das Gericht kann von Amts wegen entscheiden, wenn die Anordnung
die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind betrifft
oder wenn eine Anordnung nach § 620 Nr.2 oder 3 ohne
vorherige Anhörung des Jugendamts erlassen worden ist.
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Ist der Beschluss oder die Entscheidung nach Absatz 1 ohne
mündliche Verhandlung ergangen, so ist auf Antrag auf Grund
mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen.
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Für die Zuständigkeit gilt § 620a Abs.4 entsprechend.
Das Rechtsmittelgericht ist auch zuständig, wenn das Gericht des ersten
Rechtszuges die Anordnung oder die Entscheidung nach Absatz 1 erlassen hat.
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ZPO |
§ 620c |
Übersicht |
sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit |
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Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher
Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind
geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Eltemteil
angeordnet, über einen Antrag nach §§ 1 und 2
des Gewaltschutzgesetzes oder über einen Antrag
auf Zuweisung der Ehewohnung entschieden,
so findet die sofortige Beschwerde statt.
Im übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620, 620b
unanfechtbar.
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ZPO |
§ 620d |
Übersicht |
Begründung der Anträge und Entscheidungen |
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In den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge
und die Beschwerde zu begründen; die Beschwerde muss
innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden.
Das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluss.
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ZPO |
§ 620e |
Übersicht |
Aussetzung der Vollziehung |
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Das Gericht kann in den Fällen der §§ 620b, 620c
vor seiner Entscheidung die Vollziehung einer einstweiligen
Anordnung aussetzen.
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ZPO |
§ 620f |
Übersicht |
Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung |
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Die einstweilige Anordnung tritt beim Wirksamwerden einer
anderweitigen Regelung sowie dann außer Kraft, wenn der Antrag
auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Klage zurückgenommen
wird oder rechtskräftig abgewiesen ist oder wenn das Eheverfahren
nach § 619 in der Hauptsache
als erledigt anzusehen ist.
Auf Antrag ist dies durch Beschluss auszusprechen.
Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.
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Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2
ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.
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ZPO |
§ 620g |
Übersicht |
Kosten einstweiliger Anordnungen |
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Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten
gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache;
§ 96 gilt entsprechend.
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§§ 621 ff: allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen |
ZPO |
§ 621 |
Übersicht |
Zuständigkeit des Familiengerichts;
Verweisung oder Abgabe an das Gericht der Ehesache
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Für Familiensachen, die
1. die elterlichen Sorge für ein Kind, soweit nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür
das Familiengericht zuständig ist,
2. die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem Kind,
soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
hierfür das Familiengericht zuständig ist,
3. die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge
besteht,
4. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche
Unterhaltspflicht,
5. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
6. den Versorgungsausgleich,
7. Regelung nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung
und des Hausrats,
8. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am
Verfahren beteiligt sind,
9. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
10. Kindschaftssachen,
11. Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
12. Verfahren nach § 1303 Abs.2-4, § 1308 Abs.2 und
§ 1315 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Satz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
13. Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des
Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten
einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder
innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung
geführt haben
betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig.
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Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den
deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten
Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich
zuständig für Familensachen nach Absatz 1
Nr.5-9; für Familiensachen nach
Absatz 1 Nr.1-4 und 13 gilt dies nur, soweit sie betreffen
1. in den Fällen der Nummer 1 die elterliche Sorge für ein
gemeinschaftliches Kind einschließlich der Übertragung
der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen
Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, Vormund oder
Pfleger,
2. in den Fällen der Nummer 2 die Regelung des Umgangs mit einem
gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach den §§ 1684
und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs eines
Ehegatten mit einem Kind des anderen Ehegatten nach § 1685
Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. in den Fällen der Nummer 3 die Herausgage eines Kindes an
den anderen Elternteil,
4. in den Fällen der Nummer 4 die Unterhaltspflicht gegenüber
einem gemeinschaftlichen Kind mit Ausnahme von vereinfachten
Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln,
5. in den Fällen der Nr.13 Anordnungen gegenüber dem
anderen Ehegatten.
Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
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Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Familiensache
der in Absatz 2 Satz 1 genannten Art bei einem anderen Gericht
im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an das
Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben.
§ 281 Abs.2, 3 Satz 1
gilt entsprechend.
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ZPO |
§ 621a |
Übersicht |
anzuwendende Verfahrensvorschriften |
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Für die Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.1-3,
6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs.2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr.12 sowie 13 bestimmt sich,
soweit sich aus diesem Gesetz oder dem Gerichtsverfassungsgesetz nichts
Besonderes ergibt, das Verfahren nach den Vorschriften
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und nach den Vorschriften der Verordnung über die Behandlung
der Ehewohnung und des Hausrats.
An die Stelle der §§ 2 - 6, 8 - 11, 13, 16 Abs.2, 3 und des
§ 17 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit treten die für das zivilprozessuale Verfahren
maßgeblichen Vorschriften.
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Wird in einem Rechtsstreit über eine güterrechtliche
Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs.5
oder nach § 1383 Abs.3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gestellt, so ergeht die Entscheidung einheitlich
durch Urteil.
§ 629a Abs.2
gilt entsprechend.
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ZPO |
§ 621b |
Übersicht |
güterrechtliche Streitigkeiten |
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In Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.8 gelten die
Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten
entsprechend.
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ZPO |
§ 621c |
Übersicht |
Zustellung von Endentscheidungen |
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§ 317
Abs.1 Satz 3 ist auf Endentscheidungen in Familiensachen
nicht anzuwenden.
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ZPO |
§ 621d |
Übersicht |
Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
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In Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.4, 5, 8 und 11
können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht
rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden,
wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des
Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern
würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit
beruht.
Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel
abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.
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ZPO |
§ 621e |
Übersicht |
befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde
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Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen
über Familiensachen des § 621
Abs.1 Nr.1-3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach
§ 1600e Abs.2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie 12 findet die Beschwerde statt.
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In den Familiensachen des § 621 Abs.1 Nr.1-3, 6, 10
in Verfahren nach § 1600e Abs.2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie Nr.12 findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie
1. das Beschwerdegericht in dem Beschluss oder
2. auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das
Beschwerdegericht das Rechtsbeschwerdegericht
zugelassen hat; § 543
Abs.2 und § 544
gelten entsprechend.
Die Rechtsbeschwerde
kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung
auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
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Die Beschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeschrift
bei dem Beschwerdegericht eingelegt.
Die §§ 318,
517,
518,
520
Abs.1, 2 und 3 Satz 1, Abs.4,
§§ 521,
522 Abs.1,
§§ 526,
527,
548 und
551
Abs.1, 2 und 4 gelten entsprechend.
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Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden,
dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine
Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Die Rechtsbeschwerde
kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten
Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder
verneint hat.
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ZPO |
§ 621f |
Übersicht |
Kostenvorschuss |
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In einer Familiensache des § 621 Abs.1
Nr.1-3, 6-9 sowie 13 kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige
Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses
für dieses Verfahren regeln.
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Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar.
Im übrigen gelten die §§ 620a - 620g
entsprechend.
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ZPO |
§ 621g |
Übersicht |
einstweilige Anordnungen
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Ist ein Verfahren nach § 621 Abs.1 Nr.1, 2, 3 oder 7 anhängig
oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein
solches Verfahren eingereicht, kann das Gericht auf Antrag
Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung treffen.
Die §§ 620a - 620g gelten entsprechend
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