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Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz)
vom 27.07.01 wurde die gesamte ZPO
wesentlich geändert.
Übersicht neue Fassung (seit 01.01.02)
Übersicht alte Fassung (bis 31.12.01)
Übergangsvorschriften (§ 26 EGZPO)
Die Vorschriften über die Rechtsmittel wurden völlig neu gefasst:
Hier eine unvollständige Liste weiterer Vorschriften,
welche durch das Zivilprozessreformgesetz eingefügt, aufgehoben
oder wesentlich geändert wurden:
§ 115 |
PKH-Ratentabelle |
neu |
alt |
§ 128 a |
Verhandlung durch Bild- und Tonübertragung |
neu |
- |
§ 139 |
materielle Prozessleitung |
neu |
alt |
§ 156 |
Wiedereröffnung der Verhandlung |
neu |
alt |
§ 269 |
Klagerücknahme |
neu |
alt |
§§ 278, 279 |
Güteverhandlung, mündliche Verhandlung |
neu |
alt |
§ 321 a |
Abhilfe bei Verletzung des rechtlichen Gehörs |
neu |
- |
§§ 348, 348 a |
Einzelrichter |
neu |
alt |
§ 371 |
Beweis durch Augenschein |
neu |
alt |
§ 541 |
Rechtsentscheid in Mietsachen |
- |
alt |
In Art.3 des Zivilprozessreformgesetzes wurden folgende Übergangsvorschriften
in das EGZPO eingefügt:
EGZPO § 26 |
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Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001
gelten folgende Übergangsvorschriften:
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§ 78 der Zivilprozessordnung
ist in Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte,
die vor dem 01.01.2008 eingelegt werden und nicht familiengerichtliche
Entscheidungen zum Gegenstand haben, mit der Maßgabe anzuwenden,
dass ein bei einem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt bei dem
Oberlandesgericht als zugelassen gilt.
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Für am 01.01.02 anhängige Verfahren finden die §§ 23,
105 Abs.2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
und § 92 Abs.2,
§§ 128,
269 Abs.3,
§§ 278,
313a,
495a
der Zivilprozessordnung sowie die
Vorschriften über
das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter
in der am 31.12.2001 geltenden Fassung weiter Anwendung.
Für das Ordnungsgeld gilt § 178 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der am 31.12.2001
geltenden Fassung, wenn der Beschluss, der es festsetzt,
vor dem 01.01.2002 verkündet oder, soweit eine
Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle
übergeben worden ist.
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Das Bundesministerium der Justiz gibt die nach
§ 115 Abs.3
Nr.2 Satz 1 der Zivilprozessordnung vom Einkommen
abzusetzenden Beträge für die Zeit vom 01.01.2002
bis zum 31.06.2002 neu bekannt.
Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2001 ist insoweit nicht mehr
anzuwenden.
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Ist die Prozesskostenhilfe vor dem 01.01.2002 bewilligt worden,
so gilt § 115
Abs.1 Satz 4 der Zivilprozessordnung in der im Zeitpunkt
der Bewilligung geltenden Fassung weiter.
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Für die Berufung
gelten die am 31.12.01 geltenden Vorschriften weiter, wenn die
mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende
Urteil ergeht, vor dem 01.01.02 geschlossen worden ist.
In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der
mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze
eingereicht werden können.
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§ 541 der Zivilprozessordnung
in der am 31.12.01 geltenden Fassung ist nur noch anzuwenden, soweit nach
Nummer 5 Satz 1 über die Berufung nach den bisherigen Vorschriften
zu entscheiden ist, am 01.01.02 Rechtsfragen zur Vorabentscheidung dem
übergeordneten Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof vorliegen
oder nach diesem Zeitpunkt noch vorzulegen sind.
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Für die Revision
gelten die am 31.12.01 geltenden Vorschriften weiter, wenn die
mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende
Urteil ergeht, vor dem 01.01.02 geschlossen worden ist.
In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der
mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze
eingereicht werden können.
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§ 544 der Zivilprozessordnung
in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses
vom 27.07.01 ist bis einschließlich 31.12.2011
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht
nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend
zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt.
seit 01.09.04 (Art.2 Nr.1 1.JuMoG):
Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht
die Berufung verworfen hat.
Der Anwendungsausschluss in § 26 Nr.8 wurde verlängert
(vom 31.12.2006 auf den 31.12.2011) durch das Zweite Gesetz
zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)
vom 22.12.06 (Art.9 Nr.1a, BGBl. I
2006
S.3416, 3420,
in Kraft seit 31.12.06).
--> Gesetzesbegründung
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In Familiensachen finden die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde
(§ 543 Abs.1 Nr.2,
§§ 544,
621e Abs.2 Satz 1
Nr.2 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes
zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.01) keine Anwendung,
soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 01.01.2010 verkündet oder
einem Beteiligten zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist.
seit 01.09.04 (Art.2 Nr.1 1.JuMoG):
Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht
die Berufung verworfen hat.
Der Anwendungsausschluss in § 26 Nr.9 wurde verlängert
(vom 01.01.2007 auf den 31.12.2010) durch das Zweite Gesetz
zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)
vom 22.12.06 (Art.9 Nr.1b, BGBl. I
2006
S.3416, 3420,
in Kraft seit 31.12.06).
--> Gesetzesbegründung
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Für Beschwerden und für
die Erinnerung finden die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften weiter
Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 01.01.2002 verkündet
oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden hat,
der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
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Soweit nach den Nummern 2 - 5, 7 und 9 in der vor dem 01.01.2002
geltenden Fassung Vorschriften weiter anzuwenden sind, die auf
Geldbeträge in Deutscher Mark Bezug nehmen, sind diese
Vorschriften vom 01.01.2002 an mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Beträge nach dem Umrechnungskurs
1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark
und den Rundungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 1103/97
des Rates vom 17.06.1997 über bestimmte Vorschriften
im Zusammenhang mit der Einführung des Euro
(ABl. EG
Nr. L 162 S.1) in die Euro-Einheit umgerechnet werden.
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