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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 542ff) 

§§ 567 ff: Beschwerde
--> sofortige Beschwerde


ZPO § 567 Übersicht

sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde

       § 567 Abs.2 neu seit  01.07.04 
 
ZPO § 567 Absatz 1


Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder

2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
 
 
 
ZPO § 567 Absatz 2


Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
 
 
 
ZPO § 567 Absatz 3


Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist.

Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
 
 

 


ZPO § 568 Übersicht

originärer Einzelrichter
 
 
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde.

Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder

2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
 
 

 


ZPO § 569 Übersicht

Frist und Form
 
 
ZPO § 569 Absatz 1


Die sofortige Beschwerde ist, sofern keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen.

Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.

Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
 
 
 
ZPO § 569 Absatz 2


Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
 
 
 
ZPO § 569 Absatz 3


Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1. der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,

2. die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder

3. sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.
 
 

 


ZPO § 570 Übersicht

   aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnung   
 
 
ZPO § 570 Absatz 1


Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
 
 
 
ZPO § 570 Absatz 2


Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.
 
 
 
ZPO § 570 Absatz 3


Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
 
 

 


ZPO § 571 Übersicht

Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang

       § 571 Abs.4 neu seit  01.06.07 
 
ZPO § 571 Absatz 1


Die Beschwerde soll begründet werden.
 
 
 
ZPO § 571 Absatz 2


Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden.

Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
 
 
 
ZPO § 571 Absatz 3


Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen.

Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
 
 
 
ZPO § 571 Absatz 4


Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs.3).
 
 

 


ZPO § 572 Übersicht

Gang des Beschwerdeverfahrens
 
 
ZPO § 572 Absatz 1


Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen.

§ 318 bleibt unberührt.
 
 
 
ZPO § 572 Absatz 2


Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist.

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
 
 
 
ZPO § 572 Absatz 3


Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
 
 
 
ZPO § 572 Absatz 4


Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
 
 

 


ZPO § 573 Übersicht

Erinnerung
 
 
ZPO § 573 Absatz 1


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung).

Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

§ 569 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.
 
 
 
ZPO § 573 Absatz 2


Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.
 
 
 
ZPO § 573 Absatz 3


Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.
 
 

 

§§ 574 ff: Beschwerde
--> Rechtsbeschwerde


ZPO § 574 Übersicht

Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
-->  Urteile zu § 574      
 
ZPO § 574 Absatz 1


Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder

2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.

§ 542 Abs.2 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 574 Absatz 2


In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
 
 
 
ZPO § 574 Absatz 3


In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
 
 
 
ZPO § 574 Absatz 4


Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist.

Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen.

Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
 
 

 


ZPO § 575 Übersicht

Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
-->  Urteile zu § 575      
 
ZPO § 575 Absatz 1


Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und

2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
 
 
 
ZPO § 575 Absatz 2


Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

§ 551 Abs.2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 575 Absatz 3


Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

2. in den Fällen des § 574 Abs.1 Nr.1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs.2,

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
 
 
 
ZPO § 575 Absatz 4


Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden.

Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
 
 
 
ZPO § 575 Absatz 5


Die §§ 541 und 570 Abs.1, 3 gelten entsprechend.
 
 

 


ZPO § 576 Übersicht

Gründe der Rechtsbeschwerde
 
 
ZPO § 576 Absatz 1


Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
 
 
 
ZPO § 576 Absatz 2


Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
 
 
 
ZPO § 576 Absatz 3


Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.
 
 

 


ZPO § 577 Übersicht

Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde

       § 577 Abs.6 Satz 3 in Kraft seit  01.09.04 
 
ZPO § 577 Absatz 1


Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist.

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
 
 
 
ZPO § 577 Absatz 2


Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden.

Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs.3 und § 574 Abs.4 Satz 2 gerügt worden sind.

§ 559 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 577 Absatz 3


Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
 
 
 
ZPO § 577 Absatz 4


Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

§ 562 Abs.2 gilt entsprechend.

Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
 
 
 
ZPO § 577 Absatz 5


Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

§ 563 Abs.4 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 577 Absatz 6


Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss.

§ 564 gilt entsprechend.

Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
 
 
 
 

weiter (§§ 578ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen