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zurück (§§ 542ff)
§§ 567 ff: Beschwerde
--> sofortige Beschwerde |
ZPO |
§ 567 |
Übersicht |
sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
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Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug
ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde
Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch
zurückgewiesen worden ist.
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Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
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Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen,
selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die
Beschwerdefrist verstrichen ist.
Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
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ZPO |
§ 568 |
Übersicht |
originärer Einzelrichter |
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Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter,
wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger
erlassen wurde.
Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht
zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen
Besetzung, wenn
1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweist oder
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel
nicht gestützt werden.
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ZPO |
§ 569 |
Übersicht |
Frist und Form |
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Die sofortige Beschwerde ist, sofern keine andere Frist bestimmt ist,
binnen einer Notfrist
von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten
wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen.
Die Notfrist beginnt,
soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung
der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf
von fünf Monaten nach der Verkündung
des Beschlusses.
Liegen die Erfordernisse
der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann
die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der
für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
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Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
eingelegt.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
1. der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess
zu führen ist oder war,
2. die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3. sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der
§§ 142, 144
erhoben wird.
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ZPO |
§ 570 |
Übersicht |
aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnung |
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Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die
Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand
hat.
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Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung
angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung
aussetzen.
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Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige
Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung
der angefochtenen Entscheidung aussetzen. | |
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ZPO |
§ 571 |
Übersicht |
Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
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Die Beschwerde soll begründet werden.
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Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden.
Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges
seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
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Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von
Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen.
Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht,
so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts
ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde
oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
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Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann
diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden,
wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle
eingelegt werden darf (§ 569 Abs.3).
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ZPO |
§ 572 |
Übersicht |
Gang des Beschwerdeverfahrens |
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Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten
wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen;
andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich
dem Beschwerdegericht vorzulegen.
§ 318 bleibt unberührt.
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Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die
Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form
und Frist eingelegt ist.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde
als unzulässig zu verwerfen.
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Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet,
so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende
Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung
übertragen.
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Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
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ZPO |
§ 573 |
Übersicht |
Erinnerung |
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Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer
Notfrist von zwei Wochen
die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung).
Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
einzulegen.
§ 569 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2 und die
§§ 570 und 572
gelten entsprechend.
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Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts
über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.
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Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte
und den Bundesgerichtshof.
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§§ 574 ff: Beschwerde
--> Rechtsbeschwerde |
ZPO |
§ 574 |
Übersicht |
Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
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Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht
im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs.2 gilt entsprechend.
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In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig,
wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
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Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer
Notfrist von
einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift
der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift
beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde
verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen worden ist.
Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen.
Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
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ZPO |
§ 575 |
Übersicht |
Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
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Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses
durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift
der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
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Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält,
binnen einer Frist von einem Monat zu begründen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
§ 551 Abs.2 Satz 5 und 6
gilt entsprechend.
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Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts
oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde
(Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen des § 574 Abs.1 Nr.1
eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des
§ 574 Abs.2,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich
die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass
das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei,
die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
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Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze
sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden.
Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei
zuzustellen.
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Die §§ 541 und
570 Abs.1, 3 gelten entsprechend.
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ZPO |
§ 576 |
Übersicht |
Gründe der Rechtsbeschwerde |
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Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung
auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich
sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
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Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht
des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen
oder verneint hat.
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ZPO |
§ 577 |
Übersicht |
Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
§ 577 Abs.6 Satz 3
in Kraft seit 01.09.04 |
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Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde
an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig
zu verwerfen.
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Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien
gestellten Anträge.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe
nicht gebunden.
Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind,
darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach
§ 575 Abs.3 und § 574
Abs.4 Satz 2 gerügt worden sind.
§ 559 gilt entsprechend.
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Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung,
stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar,
so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
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Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung
aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
§ 562 Abs.2 gilt entsprechend.
Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen,
das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung,
die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
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Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung
der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das
festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung
reif ist.
§ 563 Abs.4 gilt entsprechend.
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Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss.
§ 564 gilt entsprechend.
Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden,
wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung von Rechtsfragen
grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
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