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Anmerkungen zu § 567 ZPO

§ 567 Abs.2 ZPO wurde geändert
durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 05.05.04
(Art.4 Abs.20, BGBl.2004  S.718, 834, in Kraft seit 01.07.04).


Bis zum 30.06.04 hatte § 567 Abs.2 ZPO folgenden Wortlaut:

ZPO § 567  

sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
 
 
ZPO § 567 Absatz 2


Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 Euro übersteigt.

Gegen andere Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt.
 
 

 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen